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Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG erfolgte in Reaktion auf VfGH 12. 12. 1998, G 198/98, worin der VfGH ausführte, dass die Steuerbefreiung für das Wochengeld – ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern – gerechtfertigt sei, weil es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse, aber kein Grund ersichtlich wäre, bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe-)Partners den sonst nicht zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb zu gewähren, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten (VwGH 16. 2. 2006, 2005/14/0108).
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld in der Höhe dieser Leistung. Ist das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt. Eine entsprechende Zahlung dieser Differenz stellt mithin Kinderbetreuungsgeld dar, was allerdings nichts an der Qualifikation des für diesen Zeitraum erhaltenen Wochengelds und folglich auch nichts an dessen Maßgeblichkeit für die Einkünftegrenze (6.000 Euro) des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ändert.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.