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Nach § 33 AbsĀ 4 ZĀ 1 EStG zƤhlt das Wochengeld als Nettoersatz für das ArbeitsĀeinkommen wƤhrend des BeschƤftigungsverbots vor bzw nach der Geburt zu den für den GrenzĀbetrag für den AlleinverdienerĀabsetzbetrag maĆgeblichen Einkünften iHv 6.000 ⬠pro Jahr.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes, ruht nach § 6 Abs 1 KBGG allerdings während eines Anspruchs auf Wochengeld nach § 162 ASVG, § 102a GSVG oder § 98 BSVG in der Höhe dieser Leistung.
Wenn das Wochengeld niedriger ist als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Hƶhe des DifferenzĀbetrags, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt.
Eine entsprechende Zahlung dieser Differenz stellt zwar Kinderbetreuungsgeld dar, was allerdings nichts an der Qualifikation des für diesen Zeitraum erhaltenen Wochengelds und folglich auch nichts an dessen MaĆgeblichkeit für die Einkünftegrenze von 6.000 ⬠des § 33 AbsĀ 4 ZĀ 1 EStG Ƥndert ( BFG 25. 3. 2019, RV/7105409/2014).
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