Nachzahlung bei Überstundenpauschale

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  • #66067
    Wienerin
    Mitglied

    Liebes Forum

    Aus Deckungsprüfung bei Überstundenpauschale ergibt sich eine Nachzahlung.
    Die Deckungsprüfung wird vereinbarungsgemäß im Jänner/Februar für das Vorjahr gemacht.

    Wie ist sie abgabenrechtlich zu behandeln?
    Gilt das gleiche wie bei Ausbezahlung eines Gleitzeitguthaben?

    – keine Nachzahlung weil erst jetzt fällig
    – SV laufendes Entgelt
    – Lst laufender Bezug (§ 68/2)

    Mich irritiert auch, dass ich dazu nichts in der Literatur gefunden habe…
    Herzlichen Dank

    #74305
    the brain
    Mitglied

    Hallo Wienerin,

    mich irritiert in Deiner Beschreibung, dass die Deckungsprüfung erst im Jänner/Februar des Folgejahres gemacht wird.
    Für mich wäre das zu spät. Die Deckungsprüfung sollte ja schon laufend gemacht werden um eben reagieren zu können.

    Wenn dann im nächsten Jahr herauskommt, dass eine Nachzahlung fällig wird, ist diese nach den Grundlagen Nachzahlung Vorjahr bei einem laufenden DV abzurechnen.
    SV aufrollen – LSt mit Zuflussprinzip

    Dass Du keine Literatur findest ist verständlich. Keiner will sich mit diesem Thema vorher befassen, bevor nicht „LSD“ Prüfer zugeschlagen und wild ausschlagend bestrafen.
    Wie diese Prüfer auf Nachzahlungen im nachhinein reagieren kann auch spannend werden.

    lg
    hubert k.

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