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19. Mai 2016 um 11:16 Uhr als Antwort auf: Reiseaufwandsentschädigung KV Industrie, Fahrzeugbau #74247
the brain
MitgliedHallo Sidot,
was Du gefunden hast, wird wohl so sein. In dem KV steht auch sicher der „Reisebegriff“, damit gilt die Legaldefinition (5/5/15 ) nicht mehr und alles bis zu den 26,40 bzw. zu den steuerlichen Auslandssätzen ist immer frei, egal wie oft Du dort bist.
Was lt. KV mehr bezahlt wird, ist normal pflichtig.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Karin,
natürlich ist der vom DG bezahlte Strom ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis,und es muss ein Sachbezug angesetzt werden.
Welchen Betrag genau bei selbst erstelltem Strom anzusetzen sind, kann Dir gegebenenfalls das Finanzamt sagen.
Aber prinzipiell ist Deine Idee mit dem Tarif für Privathaushalte ein richtiger Ansatz.
Ein Stromzähler wird da sein. 6 Monate den Verbrauch aufzeichnen. Schnitt errechnen und leicht aufrunden, und mit einem ortsüblichen Wert ansetzen.
Zukünftig einmal im Jahr einen Vergleich machen, ob sich der Verbrauch nach oben oder unten orientiert und evtl. anpassen.
Dann wird der Prüfer zufrieden sein.
Oder kann der Prüfer das überhaupt finden bzw. kontrollieren. Das wäre die Variante „Risiko“ 🙁lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo MaHa
wenn der Mitarbeiter ein besseres, schöneres also teureres Auto haben will, dann ist das sein privates Interesse.
Der Sachbezug verringert sich, da die 10.000 kein Vorteil aus dem DV ist.
Wenn das Auto irgendwann wieder einmal verkauft wird, muss er sich das mit dem Unternehmen ausmachen, ob er dann davon wieder etwas bekommt.
Schwierig wird der Wert sein. Denn das Auto wird dann in ein paar Jahren sicher nicht um 1/4 teurer zu verkaufen sein. Im schlimmsten Fall sind die Ausstattungsdetails wie Leder, Navi, 19 Zoll Reifen usw. nämlich genau Nüsse wert. Der Käufer bekommt diese, wird aber nicht wirklich ein Viertel von den 10.000 dafür mehr bezahlen.
Also wird es schon mal schwer sein, vom DG etwas zurückzufordern oder auch nur zu vereinbaren.Wenn der DN das jedoch schafft, und der DG gibt ihm dann in ferner Zukunft etwas davon, ist es ein Vorteil aus dem DV und natürlich zu versteuern und mit DN- und DG-Abgaben zu belegen.
Ich als DG würde da mit Sicherheit nichts mit dem DN vereinbaren. Am ehesten, kann mir der DN dann in ein paar Jahren das Auto günstig abkaufen (zum Beispiel aus dem Leasing heraus).
Aber sonst ist es rein das Vergnügen des DN und er bezahlt ja eh wesentlich weniger SB.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
zu 1) da halte Dich an die Meinung der wko. Am Besten Du hast das schriftlich
zu 2) Zuschlag ohne Grundlohn ist niemals § 68. Also normal steuerpflichtiglg
hubert k.31. März 2016 um 13:31 Uhr als Antwort auf: Anrechnung Vordienstzeiten für Berechnung Urlaubsausmaß #74234the brain
MitgliedHallo Claudia,
das aktuelle DV mit Beginn 2007 ist ja laut Deiner Beschreibung ein komplett neues DV, und hat nichts mit dem vorhergehenden zu tun.
Und dann ist es genau so zu behandeln, als würde diese DNin bei irgendeinem anderen DG neu anfangen.Es gelten daher für die Urlaubsberechnung die normalen Anrechnungsbestimmungen. Außer im KV würde etwas anderes stehen, was ich so allerdings nicht kenne.
Die angesprochenen 10 Monate sind immer ohne Bedeutung.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Iris,
nein, außer es steht im KV etwas anderes. Allerdings kenne ich solch eine Bestimmung nicht.
lg
hubert k.the brain
MitgliedKurz und einfach
Natürlich (und Pech gehabt)
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
also es muss natürlich NICHT über die Lohnverrechnung abgerechnet werden, aber es ist empfehlenswert,
denn:
– auch die freien Diäten gehören auf das L16 (Lohnsteuerteil) – auch wenn Sie keine Auswirkungen haben und
– es gibt eine Lohnkontoverordnung, und auch die besagt, dass die freien Diäten und KM-Gelder am Lohnkonto angeführt werden müssen
hierzu siehe: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Lohnverrechnung/Vom-Brutto-zum-Netto/Lohnkonto.html (Punkt 35)Wenn also die Reisediäten und die KM-Gelder nicht über die LV abgerechnet werden, müsstest Du Durchläuferlohnarten produzieren, damit L16 und Lohnkonto richtig sind. Das wäre dann wirklich doppelte Arbeit.
Von den pflichtigen Teilen wollen wir hier natürlich nicht reden.Abrechnung über die LV und am Besten über ein inkludiertes Reiseprogramm kann ich nur empfehlen. Dann sollte alles automatisch (frei/pflichtig) gemacht werden.
Wenn Ihr den Mitarbeitern zusätzlich die Vignette ersetzt, ist der Betrag natürlich als Sachbezug anzusetzen.
Ich hoffe ich konnte ausreichend helfen
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Carmen
zu: muss man diese Anfrage beantworten? nein
zu: Und darf man das überhaupt? neinlg
hubert k.the brain
MitgliedKurz und schmerzlos
nein
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Röschen,
im KV Hotellerie kenne ich mich nicht so gut aus. Du wirst schon Recht haben.
Wenn nun der andere eine Behauptung aufstellt, liegt es an ihm, diese mit etwas „schriftlichem“ zu bekräftigen.
Also, lasse den Mitarbeiter aktiv werden, und Du wirst etwas oder auch nichts bekommen.
Ich mache es häufig so, und die Probleme lösen sich so schnell auf, und wenn ich doch etwas bekomme, dann habe ich etwas dazugelernt.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Ingrid,
eine Übersicht gibt es nicht.
Das einzig wahre ist, auf den Zulassungsschein jedes Autos schauen.
Dazu einfach eine Kopie vom Mitarbeiter anfordern.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
Du schreibst, Ihr Mitarbieter bekommt für „EINZELMASSAGEN“ mehr als 20 % Rabatt.
Einzelmasssagen sind streng genommen nicht vergleichbar mit einem 10er Block.Überlege mal, was ein Prüfer, der das bemerkt, machen wird.
Er vergleicht
– Preis Einzelmassage mit Preis Einzelmassage
– Preis 10er Block mit Preis 10er BlockWie ein Prüfer das herausfinden kann, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Ich glaube nicht, dass ich Dir mit meiner Aussage geholfen habe 😥
Wünsche Dir trotzdem ein schönes und schneereiches Wochenende
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Kiara,
wenn es ein Übertritt mit allen Rechten und Pflichten ist, dann kann der Urlaub gar nicht ausbezahlt werden.
Dieser ist dann, wie Du geschrieben hast zu übernehmen.
Ich sehe darin auch kein Problem.
Der DN hat aktuell 15 Tage Urlaub. Im Monat seines ursprünglichen Eintritts bekommt er wieder 25(30) Tage dazu.. Oder wenn nach Kalenderjahr abgerechnet wird mit 1.1.
Es ist so üblich und auch absolut korrekt.Sollte es keine Übernahme nach AVRAG sein, ist alles Vereinbarungssache. Dann ist es beim bisherigen DG wirklich ein Austritt und der DN bekommt dort seine 15 Tage als Urlaubsersatzleistung.
In dem Fall, wenn ihr die 15 Urlaubstage übernehmt, ist dies ein zusätzliches Geschenk zu seinen 25 Tagen, die er ab Eintritt sowieso bekommt.Dir und allen anderen Lesern ein frohes Weihnachtsfest
lg
hubert k.3. Dezember 2015 um 8:34 Uhr als Antwort auf: Urlaub umrechnen bei Umstieg auf Altersteilzeit #74200the brain
MitgliedHallo Claudia,
wie Du feststellst und ich auch schon viel mit unseren Kunden darüber geredet habe, sind hier verschiedene Meinungen im Umlauf.
Alles ist irgendwie richtig, solange keiner sich beschwert.
Meine Aussage bleibt alelrdings: Ein Arbeitstag ist ein Arbeitstag.
Und um das Problem zu umgehen, schlage ich vor:
Mit Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder auch Verlängerung muss der/die Dienstnehmer(in) den bis dahin erarbeiteten Urlaub verbrauchen.
Dann gibt es bezüglich Umrechnung kein Problem. Und für neu entstehenden Urlaub gibt es, hoffe ich zumindest, kein Problemlg
hubert k. -
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