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Der Gesetzgeber normiert in § 22 Abs 4 UmgrStG eine Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer für Einbringungen iSd § 12 Abs 2 Z 3 erster Teilstrich UmgrStG – Kapitalanteile, wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen – wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die 25%-Grenze wäre vom Gesetzgeber kaum nicht normiert worden, wenn die Befreiung auch für die Stückelung von kleinen Einbringungen gelten hätte sollen.
Auch eine unionsrechtliche Bedenklichkeit erscheint nicht gegeben, da die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG des Rates vom 12. 2. 2008) die Vorschreibung der Gesellschaftssteuer ausdrücklich nur für den Fall des Anteilstausches untersagt, der im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.