Kategorie: EuGH

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EuGH: Fahrschulunterricht ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht

Der EuGH führt aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen verweist.

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Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs Causa Dilly’s Wellnesshotel zur Energieabgabenvergütung

In der Causa Dilly’s Wellnesshotel zur Energieabgabenvergütung für Dienstleister ab 2011 hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 14. 2. 2019 vorgeschlagen, die Änderung der Beihilferegelung im BBG 2011 nach der Verordnung 2014/651 von der Anmeldepflicht freizustellen, da die Voraussetzungen der Art 44 Abs 3 und 58 Abs 1 der Verordnung erfüllt sind. Sofern der EuGH dem Antrag folgt, würde die Vergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 entfallen.

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EuGH: Mehrwertsteuererstattung bei falscher UID-Nummer eines nicht in der Union ansässigen Unternehmens

Die Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen zeitlich begrenzt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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EuGH: Bestimmung des anwendbaren Pro‑rata‑Satzes des Vorsteuerabzugs einer Zweigniederlassung

Art 17 MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass auf Ausgaben einer in einem Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung, die von der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bewirkt werden, ein Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden ist, der sich aus einem Bruch ergibt, wobei im Nenner der allein aus diesen Umsätzen bestehende Umsatz – ohne Mehrwertsteuer – und im Zähler die besteuerten Umsätze zu stehen haben.