Kategorie: News

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(Bild: © BMFcitronenrot)
BFG Körperschaftsteuer

BFG: Ausscheiden eines Gruppenmitglieds

Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 9 KStG vorliegen, abzuändern. Aus der Formulierung „jede Änderung“ in § 9 Abs 9 TS 1 KStG wird abgeleitet, dass sämtliche Änderungen gemeint sind, welche die im Gruppenantrag angegebenen Daten betreffen.

(Bild: © VfGH Achim Bieniek)
Allgemein VfGH

VfGH hebt unter Frist Teile des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unter Fristsetzung bis 31. 12. 2019 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht vor, dass die Flächen­widmungspläne der Gemeinden elektronisch kundzumachen sind und dass diese Kundmachung der Landesregierung obliegt.

Allgemein BFG BFGjournal

Bemessung der Glücksspielabgabe bei sonstigen Nummernlotterien

Die Nummernlotterien sind in § 12 GSpG und im § 32 GSpG aus zivilrechtlicher Vertragssicht inhaltsgleich definiert. Der Unterschied besteht darin, dass die Nummernlotterien iSd § 12 GSpG von der Lotterienkonzession umfasst sind und die sonstigen Nummernlotterien iSd § 32 GSpG als jeweilige Veranstaltung gemäß § 36 GSpG bewilligt werden müssen.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFG BFGjournal Einkommensteuer

Besteuerung des auf „vorobligatorische“ Beitragszahlungen entfallenden Anteils einer Pensionskassenleistung

Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zählen nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b Satz 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrags entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht.

(Bild: © iStock)
BFH International Internationales Steuerrecht

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

(B. R.) – Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck. Bei der Förderung der Volksbildung hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.