Kategorie: SWI

Die SWI – Steuer und Wirtschaft International – bietet Fachnews für Anwälte, Steuerberater und den öffentlichen Dienst zum Internationalen Steuerrecht. Ihre Tax and Business Review.

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BFH International Internationales Steuerrecht

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

(B. R.) – Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck. Bei der Förderung der Volksbildung hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

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EuGH International Internationales Steuerrecht

EuGH: Fahrschulunterricht ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht

Der EuGH führt aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen verweist.

International Internationales Steuerrecht

EU-Mitgliedstaaten erzielen Einigung über neue Vorschriften für eine bessere MwSt-Erhebung bei Online-Geschäften

Die heutige Einigung gewährleistet die Einführung der neuen MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Dezember 2017 vereinbart worden waren und im Januar 2021 in Kraft treten sollen. Die Maßnahmen sollten den Mitgliedstaaten außerdem helfen, die 5 Mrd Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen.

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International Internationales Steuerrecht VwGH

Besorgungsleistungen führen zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft einer Holding

Das Finanzamt und das BFG versagten der österreichischen GmbH den Vorsteuerabzug für den Ankauf der Terminals, und zwar mit der Begründung, dass die österreichische GmbH nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die Weiterverrechnung von Kosten sei nämlich ebenso wenig eine unternehmerische Tätigkeit wie die Erbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft.