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Bei einem gebrauchten Wohnmobil sind Ausstattung und Zubehör ohne Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug in die Bemessungsgrundlage der NoVA einzubeziehen, weil dem Gesetz keine Sonderregelung für gebrauchte Wohnmobile zu entnehmen ist.
Erfolgte die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr in Deutschland, war das Fahrzeug auf eine Person mit Schweizer Anschrift zugelassen, war die Zulassung auf die Ausfuhr des Fahrzeugs beschränkt und wurde das Fahrzeug schließlich fünf Jahre später vom inländischen Beschwerdeführer von einem Schweizer Fahrzeughändler erworben, so kann das BFG nicht erkennen, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 handelt, weil das Fahrzeug nicht „unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht“ wurde.
Entscheidung: BFG 28. 12. 2018, RV/2100220/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 1 Z 3 NoVAG; § 6 Abs 6 NoVAG.