Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
In diesem Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2010 von seinem deutschen Arbeitgeber nach Österreich entsendet worden. In der Folge wurde er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, verblieb jedoch im deutschen Sozialversicherungssystem.
In seiner österreichischen Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer seine ausländischen (deutschen) Pflichtversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und das BFG anerkannten die Pflichtversicherungsbeiträge dem Grunde nach als Werbungskosten, begrenzten jedoch deren Höhe mit den Höchstbeiträgen nach dem ASVG und nicht mit den (höheren) Höchstbeiträgen nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitnehmer erhob Revision.
Der VwGH führte hierzu aus, die Abzugsbeschränkung in § 16 Abs 1 Z 4 lit e Satz 2 EStG für Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht bezieht sich auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung. Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit dieser Bestimmung lediglich eine Gleichstellung dieser Beiträge mit Pflichtbeiträgen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung hergestellt werden. Eine Abzugsfähigkeit der Beiträge im Rahmen einer ausländischen Versicherungspflicht in höherem Ausmaß sollte hiermit nicht bewirkt werden. Es entsprach somit der Absicht des Gesetzgebers, die Abzugsfähigkeit ausländischer Pflichtversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung mit den nach österreichischem Sozialversicherungsrecht geltenden Höchstbeiträgen zu begrenzen. Aus diesem Grund wies der VwGH die vom Arbeitnehmer erhobene außerordentliche Revision als unbegründet ab.
Entscheidung: VwGH 21. 11. 2018, Ra 2017/13/0042.
Zum vollständigen Entscheidungstext.