Sachverhalt:
Eine im Jahr 2008 gegründete Holding (in der Rechtsform einer österreichischen GmbH) schloss einen Kaufvertrag mit einem österreichischen Zulieferer über Glücksspiel-Terminals. Die österreichische GmbH transportierte diese Terminals nach Russland und brachte diese als Sacheinlage in ihre 100%ige russische Tochtergesellschaft ein.
Der Kaufvertrag zwischen der österreichischen GmbH und dem Zulieferer sah auch die Erbringung von Dienstleistungen – insbesondere Schulungen – durch den Zulieferer vor. Im Jahr 2009 hatte die österreichische GmbH mit ihrer russischen Tochtergesellschaft einen „Agenturvertrag“ geschlossen, in dem sich die österreichische GmbH gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verpflichtete, im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Tochtergesellschaft, mit Dritten Verträge betreffend Terminalschulungen sowie Tests und Wartung der Terminals abzuschließen.
Die Tochtergesellschaft verpflichtete sich, den dadurch entstehenden Aufwand zu ersetzen und der österreichischen GmbH eine Provision zu bezahlen. Aufgrund dieses „Agenturvertrages“ stellte die österreichische GmbH ihrer Tochtergesellschaft die an den Zulieferer für dessen Dienstleistungen bezahlten Beträge in Rechnung.
Das Finanzamt und das BFG versagten der österreichischen GmbH den Vorsteuerabzug für den Ankauf der Terminals, und zwar mit der Begründung, dass die österreichische GmbH nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die Weiterverrechnung von Kosten sei nämlich ebenso wenig eine unternehmerische Tätigkeit wie die Erbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft.
Rechtliche Würdigung durch den VwGH:
Die GmbH erhob Revision. Der VwGH führte in seiner Entscheidung zur Frage der Unternehmereigenschaft der österreichischen GmbH unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH aus, eine Holdinggesellschaft erlangt die Unternehmereigenschaft (und damit den Vorsteuerabzug), wenn sie (gegen Entgelt) in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift. Aber auch die Erbringung von Besorgungsleistungen führt zu Begründung der Unternehmereigenschaft. Leistungsbesorgung (in der Form des Leistungseinkaufes) liegt vor, wenn ein Unternehmer es unternimmt, im eigenen Namen – aber für Rechnung eines anderen – einen Dritten zur Erbringung einer Leistung an den Auftraggeber zu veranlassen. Der Besorgende schuldet nicht die besorgte Leistung, sondern deren Besorgung. Da genau dies der Inhalt des „Agenturvertrages“ war, hat die österreichische GmbH – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, was nur von weiterverrechneten Kosten ausging – Umsätze in Form von Besorgungsleistungen erbracht. Und diese von der österreichischen GmbH erbrachten Besorgungsleistungen (im Rahmen des „Agenturvertrages“) führten dazu, dass die österreichische GmbH unternehmerisch tätig wurde. Der Vorsteuerabzug steht ihr daher zu.
Der VwGH hat somit die Entscheidung des BFG als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben.
Entscheidung: VwGH 21. 11. 2018, Ro 2017/13/0022.
Zum vollständigen Entscheidungstext.
Sachverhalt:
Eine im Jahr 2008 gegründete Holding (in der Rechtsform einer österreichischen GmbH) schloss einen Kaufvertrag mit einem österreichischen Zulieferer über Glücksspiel-Terminals. Die österreichische GmbH transportierte diese Terminals nach Russland und brachte diese als Sacheinlage in ihre 100%ige russische Tochtergesellschaft ein.
Der Kaufvertrag zwischen der österreichischen GmbH und dem Zulieferer sah auch die Erbringung von Dienstleistungen – insbesondere Schulungen – durch den Zulieferer vor. Im Jahr 2009 hatte die österreichische GmbH mit ihrer russischen Tochtergesellschaft einen „Agenturvertrag“ geschlossen, in dem sich die österreichische GmbH gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verpflichtete, im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Tochtergesellschaft, mit Dritten Verträge betreffend Terminalschulungen sowie Tests und Wartung der Terminals abzuschließen.
Die Tochtergesellschaft verpflichtete sich, den dadurch entstehenden Aufwand zu ersetzen und der österreichischen GmbH eine Provision zu bezahlen. Aufgrund dieses „Agenturvertrages“ stellte die österreichische GmbH ihrer Tochtergesellschaft die an den Zulieferer für dessen Dienstleistungen bezahlten Beträge in Rechnung.
Das Finanzamt und das BFG versagten der österreichischen GmbH den Vorsteuerabzug für den Ankauf der Terminals, und zwar mit der Begründung, dass die österreichische GmbH nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die Weiterverrechnung von Kosten sei nämlich ebenso wenig eine unternehmerische Tätigkeit wie die Erbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft.
Rechtliche Würdigung durch den VwGH:
Die GmbH erhob Revision. Der VwGH führte in seiner Entscheidung zur Frage der Unternehmereigenschaft der österreichischen GmbH unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH aus, eine Holdinggesellschaft erlangt die Unternehmereigenschaft (und damit den Vorsteuerabzug), wenn sie (gegen Entgelt) in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift. Aber auch die Erbringung von Besorgungsleistungen führt zu Begründung der Unternehmereigenschaft. Leistungsbesorgung (in der Form des Leistungseinkaufes) liegt vor, wenn ein Unternehmer es unternimmt, im eigenen Namen – aber für Rechnung eines anderen – einen Dritten zur Erbringung einer Leistung an den Auftraggeber zu veranlassen. Der Besorgende schuldet nicht die besorgte Leistung, sondern deren Besorgung. Da genau dies der Inhalt des „Agenturvertrages“ war, hat die österreichische GmbH – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, was nur von weiterverrechneten Kosten ausging – Umsätze in Form von Besorgungsleistungen erbracht. Und diese von der österreichischen GmbH erbrachten Besorgungsleistungen (im Rahmen des „Agenturvertrages“) führten dazu, dass die österreichische GmbH unternehmerisch tätig wurde. Der Vorsteuerabzug steht ihr daher zu.
Der VwGH hat somit die Entscheidung des BFG als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben.
Entscheidung: VwGH 21. 11. 2018, Ro 2017/13/0022.
Zum vollständigen Entscheidungstext.