Kategorie: BFGjournal

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BFG BFGjournal Umgründungssteuer

BFG: Zukauf von Prozentanteilen zu bestehendem Kapitalanteil

Der Gesetzgeber normiert in § 22 Abs 4 UmgrStG eine Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer für Einbringungen iSd § 12 Abs 2 Z 3 erster Teilstrich UmgrStG wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die 25%-Grenze wäre vom Gesetzgeber kaum nicht normiert worden, wenn die Befreiung auch für die Stückelung von kleinen Einbringungen gelten hätte sollen.

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BFG: Erfolgsaussichten einer wegen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken eingebrachten Beschwerde

Schon aus Art 140 Abs 7 B-VG ergibt sich, dass selbst verfassungswidrige Normen jedenfalls anzuwenden sind. Wird in einem Beschwerdeverfahren lediglich die Verfassungswidrigkeit von Normen des Glückspielgesetzes, nicht jedoch eine Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung dieses Gesetzes geltend gemacht, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als wenig erfolgversprechend anzusehen.

BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Steuerpflicht im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung & Herstellerbefreiung für unentgeltlich erworbene Gebäude

Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG) nicht steuerpflichtig (zB Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw Parkplätze).

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BFG: Löschung einer GmbH im Firmenbuch

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen

Prüfungshandlungen der Abgabenbehörde bei einer gelöschten Personengesellschaft des Unternehmensrechtes stellen keine rechtswidrigen Akte abgabenbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Rechte und Pflichten einer gelöschten Kommanditgesellschaft gehen auf die letzten Gesellschafter über. Diese haben bei der Prüfung mitzuwirken und auch die von der Abgabenbehörde verlangten Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen

Abstandnahme von der Festsetzung der Abgabe wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit – Ist der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabepflichtigen aufgrund fehlenden Einkommens und Vermögens nicht durchsetzbar, kann von der Abgabenfestsetzung Abstand genommen werden.

(Bild: © iStock)
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BFG: „Grundstückswert“ eines Baurechts

Das Baurecht ist losgelöst vom Grund und Boden als selbständiges Objekt bzw Grundstück iSd § 2 Abs 2 GrEStG zu bewerten. Ist die Gegenleistung niedriger und wurde kein geringerer gemeiner Wert zB durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, verbleibt als einzige Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs 1 GrEStG idF BGBl I 2015/118 der Grundstückswert. Als solcher kommt allein der Grundstückswert jenes – bebauten oder unbebauten – Grundstückes in Betracht, an dem das Baurecht eingeräumt wurde, da anderweitige pauschalierte oder statistische Grundlagen für die Bewertung spezifisch von Baurechten – jedenfalls derzeit – nicht zur Verfügung stehen.

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BFG: Selbstanzeige und Verwaltungsabgabe

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV vorzuschreiben, wenn eine Tat „nicht dem FinStrG“ unterliegt. Die Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens ist nur ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

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BFG: Drohverlustrückstellung bei Rückkaufsverpflichtung im Autohandel

Bei einer Rücknahmeverpflichtung eines bereits veräußerten Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis, kann bei drohendem Verlust aus diesem Geschäft eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) gebildet werden. Die Möglichkeit des Kunden, die Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers nicht in Anspruch zu nehmen, sondern den Gegenstand selbst zu verwerten, ändert daran nichts, weil der Verkäufer diesbezüglich nicht disponieren kann.