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BFG: Löschung einer GmbH im Firmenbuch

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind.

Für das Rechtsmittelverfahren ist zu prüfen, ob sich aufgrund des Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit insoweit als fortdauernd anzusehen wäre. Sind keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld erfolgt, besteht somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch, und wurde das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit Abwicklungsbedarfes nicht behauptet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit fortbesteht.
Die Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO umfasst nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine GmbH gemäß § 40 Abs 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine GmbH gemäß § 39 Abs 1 FBG mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenz­verfahren mangels kostendeckenden Vermögens (§ 71b IO) eröffnet oder aufgehoben wird, als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist.
Im Fall einer gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöschten GmbH hat diese mit der Löschung ihre organschaftliche Vertretung verloren. Die Funktion des Liquidators ist erloschen. Ihre Legitimation lebt von selbst für keine Rechtshandlung auf. Auch bei Hervorkommen von Vermögen der GmbH müsste für diese erst ein Liquidator oder Kurator bestellt werden. Der ehemalige Geschäftsführer und Liquidator war daher nicht berechtigt, für die (im Hinblick auf die im Raum stehenden Abgabengutschriften möglicherweise noch fortbestehende) GmbH einzuschreiten, weshalb die Säumnisbeschwerde diesem gegenüber als Einschreiter mangels Legitimation zurückzuweisen ist.
Entscheidung: BFG 27. 5. 2019, RS/2100021/2019, Revision nicht zugelassen.

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