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Schon aus Art 140 Abs 7 B-VG ergibt sich, dass selbst verfassungswidrige Normen – abgesehen vom Anlassfall im Falle einer Gesetzesaufhebung – jedenfalls anzuwenden sind. Wird in einem Beschwerdeverfahren lediglich die Verfassungswidrigkeit von Normen des Glückspielgesetzes, nicht jedoch eine Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung dieses Gesetzes geltend gemacht, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als wenig erfolgversprechend anzusehen.
Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, dass ein Verwaltungsgericht nach Art 135 Abs 4 B-VG aufgrund der durch die Bf im gegenständlichen Fall vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG beim VfGH ein Normenprüfungsverfahren anregt, doch ist dies eher unwahrscheinlich, zumal schon im Zeitpunkt der Abweisung des Aussetzungsantrages eine Judikaturlinie des VfGH erkennbar war und nunmehr die Frage der Verfassungskonformität und Unionsrechtskonformität der in Rede stehenden Besteuerung im Wesentlichen ausjudiziert ist (vgl VfGH 27. 6. 2013, G 26/2013, G 90/2012; 15. 10. 2016, E 945/2016; 8. 6. 2017, E 1330/2016, E 1756/2016; 8. 6. 2017, E 2416/2016; VwGH 18. 10. 2016, Ro 2014/16/0041).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.