Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Das Baurecht ist losgelöst vom Grund und Boden als selbständiges Objekt bzw Grundstück iSd § 2 Abs 2 GrEStG zu bewerten. Ist die Gegenleistung niedriger und wurde kein geringerer gemeiner Wert zB durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, verbleibt als einzige Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs 1 GrEStG idF BGBl I 2015/118 der Grundstückswert. Als solcher kommt allein der Grundstückswert jenes – bebauten oder unbebauten – Grundstückes in Betracht, an dem das Baurecht eingeräumt wurde, da anderweitige pauschalierte oder statistische Grundlagen für die Bewertung spezifisch von Baurechten – jedenfalls derzeit – nicht zur Verfügung stehen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.