Kategorie: BFGjournal

Das BFGjournal bietet BFG-Entscheidungen aus erster Hand. Aktuell & praxisnah! Fachnews für Anwälte, Steuerberater und den öffentlichen Dienst.

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Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Widerrechtliche Verwendung eines Kfz

Die tatsächliche Nutzung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz im Inland führt zur Verwendereigenschaft des Nutzers unabhängig vom mit dem Eigentümer vereinbarten Nutzungszweck, wobei es auf die längerfristige Verfügungsmacht des Nutzers über das Kfz ankommt.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme, Bilanzberichtigung, verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Kann der Nachweis erbracht werden, dass Einlagen zugewendet werden, so geht als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtung diese Feststellung der Annahme einer verdeckten Ausschüttung vor, die sich bloß auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erklärung, keine ursprüngliche Abbildung im Einlagen-Evidenzkonto) stützt.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Aktuelle Entscheidungen zur BAO

Die Nichtvorlage von Beilagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) zu den Abgabenerklärungen, deren Vorlage vom Finanzamt nur empfohlen wurde, befreit die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Wenn die belangte Behörde stattdessen die Bemessungsgrundlagen schätzt, aber selbst das Schätzungsergebnis nicht begründen bzw plausibel darstellen kann, wäre es für das BFG zu aufwendig, das richtige Bescheidergebnis zu ermitteln.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Nichtbescheid wegen nicht ausreichend konkretisiertem Bescheidadressaten

Einer Erledigung, die sich lediglich an „A u Mitbes“ richtet, ohne weitere Konkretisierung der Personengemeinschaft, kann keine Bescheidqualität zu kommen. Es fehlt dem solcherart bezeichneten Bescheidadressaten an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine solche wäre zB durch den Zusatz der genauen Bezeichnung der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden Einkunftsquelle (Liegenschaftsadresse) gewährleistet.

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BFG: Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige

Ist betreffend einen Abgabepflichtigen im Veranlagungswege Einkommensteuer vorzuschreiben und (für Lohnzahlungszeiträume desselben Jahres) von seinen Lohneinkünften Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, handelt es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.

BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Fahrtkosten als Differenzwerbungskosten zwischen nahen Angehörigen

Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke, Datum, Angabe des PKW und der dienstliche Zweck.

BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Einbringung einer Beschwerde durch Steuerberater ohne Hinweis auf Vertretung oder Bevollmächtigung

Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff einer Beschwerde der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar noch lässt dies zwingend darauf schließen, dass für diese Person eingeschritten wird.