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Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG) nicht steuerpflichtig (zB Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw Parkplätze).
Unentgeltlich erworbene Gebäude(teile) sind nicht von der Herstellerbefreiung der privaten Grundstücksveräußerung umfasst (vgl BFG 1. 3. 2019, RV/7101841/2014; 22. 11. 2018, RV/5100552/2016).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.