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Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV vorzuschreiben, wenn eine Tat „nicht dem FinStrG“ unterliegt. Die Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens ist nur ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Behauptet der Abgabepflichtige in einem Verfahren bzgl. Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV, dass er die Gestellungspflicht grob fahrlässig verletzt hat und beschreibt er die Handlung in einer gleichzeitig eingebrachten Selbstanzeige, obliegt es der Abgabenbehörde, nachzuweisen, dass diese Behauptungen unwahr sind und er vielmehr bloß leicht fahrlässig gehandelt habe.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.