Kategorie: BFGjournal

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BFGjournal Interviews Linde TV Podcast

Prof. Dr. Stefan Bendlinger im BFGjournal zu Gast

2015 wurde Dr. Stefan Bendlinger in der Kategorie Internationales Steuer­recht zum Steuerberater des Jahres gewählt. Bendlinger ist in facheinschlägigen Gremien in Österreich und im Ausland vertreten, so zB im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) in Frankfurt oder im Business and Industry Advisory Committee der OECD (BIAC) in Paris.

Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Wiederaufnahme und Tankkarten

Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wiederaufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorhanden war.

Bewertung BFG BFGjournal

BFG: Bewertung eines „ertragslosen“ land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 32 ff BewG ist es unerheblich, ob der konkrete landwirtschaftliche Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet bzw wie hoch die Erträge real sind. Es muss auch kein Nachweis darüber erbracht werden, dass in einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb geringere oder höhere Erträge erzielt werden als im Vergleichsbetrieb, da der Einheitswert auf Basis der Bodenschätzungsergebnisse und im Vergleich zum entsprechenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb zu ermitteln ist.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs 3 EStG statt Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG

Eine Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 100 Abs 3 EStG in einen Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG durch das BFG wäre als Austausch der „Sache“ anzusehen. Eine solche Änderung würde die Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 BAO überschreiten und ist unzulässig. Wurde daher ein Bescheid gemäß § 100 Abs 3 EStG zu Unrecht erlassen, ist er im Beschwerdeverfahren ersatzlos aufzuheben.

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Beginn des Zivildienstes iZm Beendigung des Familienbeihilfenanspruchs

Unbeschadet der Rückwirkungsfiktion des § 11 Abs 2 ZDG ist bei Zivildienern in Bezug auf § 10 Abs 1 FLAG auf den Tag des tatsächlichen Dienstantritts abzustellen. Vor dem tatsächlichen Dienstantritt sind Zivildiener in ihrer zeitlichen Disposition nicht eingeschränkt, sie können weiterhin einer Berufsausbildung nachgehen.