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Bei einer Rücknahmeverpflichtung eines bereits veräußerten Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis, kann bei drohendem Verlust aus diesem Geschäft eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) gebildet werden. Die Möglichkeit des Kunden, die Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers nicht in Anspruch zu nehmen, sondern den Gegenstand selbst zu verwerten, ändert daran nichts, weil der Verkäufer diesbezüglich nicht disponieren kann.
Im Falle geplanter Verluste ist eine Drohverlustrückstellung nicht ausgeschlossen. In der Regel wird ein Kaufmann Verluste nur dann gezielt eingehen, wenn er damit ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel verfolgt. Derartige Vorteile sind grundsätzlich zu berücksichtigen, müssen aber dem Grunde und der Höhe nach bestimmbar sein. Hoffnungen und vage Erwartungen zählen nicht zu wirtschaftlichen Vorteilen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.