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Anfang März 2023 wurde nunmehr auch mit Slowakei als drittem Staat (neben Deutschland und der Tschechischen Republik) eine Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit unterzeichnet. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung entspricht in ihren Eckpunkten den bereits geschlossenen Vereinbarungen mit Deutschland und Der Slowakei.
Was ist der Inhalt der Vereinbarung?
Kerninhalt der Vereinbarung ist, dass eine Tätigkeit von bis zu maximal 40% im Wohnortstaat nicht zu einem Wechsel der Sozialversicherungspflicht führt.
Voraussetzung ist, dass nur ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Außerdem muss die Telearbeit üblicherweise regelmäßig wiederkehrend in der Regel in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.
Wer fällt unter die Rahmenvereinbarung?
Die Rahmenvereinbarung gilt (nur) zwischen der Slowakei und Österreich:
Wie kann die Rahmenvereinbarung auf den jeweiligen Einzelfall Anwendung finden?
Es besteht Antragspflicht für die Anwendung der Rahmenvereinbarung: Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen.
In Österreich ist dies der Dachverband der Sozialversicherungen, Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung.
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Iris Burgstaller
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.
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