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Die „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten

(Bild: © iStock/hyejin kang)

Auswirkungen der Übernahme von Teilen des Versicherungsbeitrags durch den Bund

Peter Maska

Erwerbstätigen Pensionsbeziehern gebührt eine „Zusatzpension“ in der Form eines besonderen Höherversicherungsbetrags. Für dessen Bemessung sind die Beiträge zur Pensionsversicherung relevant, wobei Teile davon seit dem 1.1.2024 vom Bund getragen werden.

1. Überblick

Wird neben dem Bezug einer Alterspension infolge Erreichens des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG oder nach dem BSVG begründet, gebührt dem Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag.[1]

Er gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt, und wird für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit neu festgesetzt. Die daraus zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrags folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrags.[2] Damit führt die pflichtversicherte Erwerbstätigkeit des Pensionsbeziehers (hier: im Jahr 2024) im zweitfolgenden Kalenderjahr (hier: 2026) zu einer Erhöhung seiner Pension.

2. Bemessung der Beiträge zum besonderen Höherversicherungsbetrag

Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags sind die aufgrund einer Pflichtversicherung geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen.[3] Klarheit besteht damit bei Pensionsbeziehern, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge, die auf die versicherte Person selbst entfallen, betragen 10,25 % und die Beiträge, die auf den Dienstgeber der versicherten Person entfallen, 12,55 % der Bemessungsgrundlage.

Beispiel 1

Der Pensionist verdient im Arbeitsverhältnis 1.800 Euro brutto im Monat. Die Beiträge, die auf ihn selbst entfallen, betragen 184,50 Euro (= 1.800 Euro x 10,25 %); die Beiträge, die auf seinen Dienstgeber entfallen, betragen 225,90 Euro (= 1.800 Euro x 12,55 %) monatlich. Das gesamte Beitragsaufkommen für das Kalenderjahr beträgt somit 5.745,60 Euro.

Bei Pensionsbeziehern, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist dies schon anders. Die Bestimmung spricht nämlich von geleisteten Beiträgen zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen. Pensionsbezieher, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Unternehmer und haben daher keinen Dienstgeber. In Bezug auf die Pensionsversicherung erfüllt aber der Bund infolge seiner Partnerleistung (arg: § 27 Abs 2 Z 2 GSVG) die Dienstgeberfunktion.

Dies führt zur Frage, ob diese Partnerleistung als ein aufgrund einer Pflichtversicherung geleisteter Beitrag zur Pensionsversicherung anzusehen ist, die auf den Dienstgeber der versicherten Person entfällt. Wenn es so wäre, würde nicht nur der Beitragssatz von 18,5 %, der auf die versicherte Person entfällt, sondern auch die Leistung des Bundes von 4,35 % der Bemessungsgrundlage die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags bestimmen.

Dabei ist zu wissen, dass für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags bis zum 31.12.2014 nur die Beiträge zu berücksichtigen waren, die auf die versicherte Person entfallen sind. Gegen die Differenzierung hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Beitragssätze nach dem ASVG (10,25 %) bei unselbständiger Tätigkeit und dem GSVG (18,5 %) bei selbständiger Tätigkeit hatte der OGH zwar keine verfassungsrechtlich relevanten Bedenken,[4] dennoch sind seit dem 1.1.2015 auch die auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags zu berücksichtigen.[5]

Der Gesetzgeber hat nämlich darin, dass für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nur jene Pensionsbeiträge herangezogen wurden, die auf die versicherte Person entfallen, eine Benachteiligung der unselbständig beschäftigt Versicherten gegenüber den nach dem GSVG versicherten Selbständigen, deren überwiegender Pensionsbeitrag in die Höherversicherung einfließt (ausgenommen war nur die Partnerleistung des Bundes), gesehen. Eine Überführung der Partnerleistung in eine Höherversicherung hat er durch ihre Ausprägung als Finanzierungsanteil des Bundes zur Pensionsversicherung infolge fehlenden Konnexes zum Erwerbseinkommen nämlich nicht vorgesehen.[6] Damit ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Pensionsbeziehers nur der Beitragssatz von 18,5 %, der auf die versicherte Person entfällt, für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags heranzuziehen.

Beispiel 2

Der Pensionist erzielt infolge selbständiger Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von 25.200 Euro. Die Beiträge, die auf ihn selbst entfallen, betragen für das Kalenderjahr 4.662 Euro (= 25.200 Euro x 18,5 %).

Für Arbeitnehmer ist somit die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der „Zusatzpension“ im Jahr 2015 dahingehend verbessert worden, als sie nunmehr die gleiche ist wie schon bei der Alterspension. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit hingegen bewirken die Berechnungsgrundlagen für die „Zusatzpension“ weiterhin eine Verschlechterung gegenüber der Berechnung der zugrunde liegenden Alterspension. Schon Glowacka[7] hat dazu kritisch angemerkt, dass eine behauptete Systemwidrigkeit nicht durch die Ausweitung der Berechnungsgrundlage auf die Dienstgeberbeiträge ausgeglichen werden kann, da die Summe der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge iSd ASVG 22,8 % erreicht, während das GSVG nur 18,5 % im Hinblick auf den besonderen Höherversicherungsbetrag berücksichtigt.

3. Berechnung des besonderen Höherversicherungsbetrags

Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags, also für die Berechnung der Zusatzpension, sind die geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen ist.[8] Es handelt sich dabei um die Verordnung BGBl II 2004/523,[9] die das Lebensalter des Versicherten, welches dieser bis zum Ende des Kalenderjahres vollendet, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Grundlage der Berechnung des Höherversicherungsbetrags macht.[10]

Der besondere Höherversicherungsbeitrag soll nämlich zu „einer versicherungsmathematisch adäquaten Erhöhung der Leistung, die durch die einbezahlten Beiträge gedeckt ist“, führen. Die Faktoren sind so kalkuliert, dass die insgesamt über die gesamte Bezugsdauer ausbezahlte Leistung durch die Beiträge gedeckt ist oder, anders gesagt, so kalkuliert, dass die Beiträge über die gesamte Bezugsdauer verteilt erstattet werden. Die versicherungsmathematische Rechnung gilt natürlich für die Gesamtheit aller betroffenen Personen; der Einzelne kann besser oder schlechter aussteigen.[11]

4. Übernahme von Pensionsversicherungsbeiträgen durch den Bund

Mit BGBl I 2023/189 wurde die (teilweise) Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher mit dem Inhalt beschlossen, dass der Bund den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrags zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25 % des Zweifachen der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG trägt. Das sind in den beiden Jahren der Geltung dieser Regelung, sie tritt mit 31.12.2025 außer Kraft,[12] 106,28 Euro (= 10,25 % von 2 x 518,44 Euro) im Jahr 2024 und 112,99 Euro (= 10,25 % von 2 x 551,10 Euro) im Jahr 2025 pro Monat einer Erwerbstätigkeit.

Dies gilt gleichermaßen für selbständig erwerbstätige, wie für unselbständig erwerbstätige Pensionsbezieher.[13] Weil bei Letzteren der auf sie entfallende Beitragsteil für die Sonderzahlungen, also für die Weihnachtsremuneration und für die Urlaubsbeihilfe, nicht vom Bund übernommen wird, ist der höchstmögliche vom Bund übernommene Betrag für pensionsbeziehende Arbeitnehmer wie für pensionsbeziehende Unternehmer der gleiche.

Bei der Frage, wie sich diese Neuregelung auf die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags auswirkt – ob also die Beiträge, die vom Bund getragen werden, dabei außer Betracht bleiben oder nicht -, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, nach der für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags die aufgrund einer Pflichtversicherung geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu berücksichtigen sind.

Mit dem Begriff „Beiträge, die auf die versicherte Person entfallen“, hat sich schon Shubshizky[14] befasst. Nach ihm indiziert diese Formulierung lediglich die Absicht des Gesetzgebers, selbständig erwerbstätigen Pensionsbeziehern die aus Steuermitteln des Bundes finanzierten Partnerleistungen[15] ausschließen zu wollen, weshalb für diese nur die Partnerleistung des Bundes außer Betracht bleiben soll. Auch die mit dem SVÄG 2016 geschaffene Regelung,[16] wonach für Personen, deren Alterspension sich wegen des Aufschubs der Geltendmachung des Anspruchs erhöht, für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteils aus Mitteln der Pensionsversicherung zu bezahlen ist,[17] spricht dafür, dass „Beiträge, die auf die versicherte Person entfallen“, ebensolche bleiben, und zwar auch dann, wenn sie nunmehr vom Bund getragen werden. Eine gesetzliche Anordnung, wonach Beiträge, die seit dem 1.1.2024 nicht vom Versicherten selbst, sondern vom Bund getragen werden, bei der Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nicht zu berücksichtigen sind, besteht nicht.

Damit wird aber „die für die Versichertengemeinschaft kostenneutrale Beitragsdeckung“ durchbrochen. Indem der Bund Pensionsversicherungsbeiträge übernimmt, die sonst die Versicherten selbst zu tragen gehabt hätten, reduziert sich deren Beitrag zur Finanzierung des besonderen Höherversicherungsbeitrags. Die Leistung selbst, also der besondere Höherversicherungsbetrag, unterliegt keiner Kürzung und bleibt also unverändert. Dies hat die versicherungsmathematisch relevante Folge, dass der Zeitpunkt, bis zu dem die „Zusatzpension“ nur durch von den Versicherten selbst aufgebrachte Beiträge finanziert wird, auf einen Zeitpunkt vorverlegt wird, der (weit) vor jenem liegt, der sich aus den maßgeblichen Lebenserwartungen ergibt.

Beispiel 3

Der Pensionsbezieher beendet am 31.12.2024 sein 66. Lebensjahr und ist im Kalenderjahr 2024 selbständig erwerbstätig und erzielt dabei ein Jahreseinkommen von 25.200 Euro. Die Beiträge, die auf ihn selbst entfallen, betragen für das Kalenderjahr 4.662 Euro (= 25.200 Euro x 18,5 %). Sie sind zur Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags mit dem Faktor 0,00375[18] zu vervielfachen und ergeben den Betrag von 17,48 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um die monatliche Zusatzpension.[19] Sie wird ab dem Jahr 2026 ausbezahlt und beträgt somit jährlich 244,72 Euro (17,48 Euro x 14).

Unter Außerachtlassung der Neuregelung in Form der Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund würde der Beitrag von 4.662 Euro dem Versicherten über die Bezugsdauer von de facto 19 Jahren (= 4.662 Euro : 244,72 Euro) verteilt erstattet.

Infolge der Neuregelung trägt der Bund den Anteil von 1.487,92 Euro (= 106,28 Euro x 12) an Pensionsversicherungsbeiträgen. Den Anteil von 3.174,08 Euro (= 4.662 Euro – 1.487,92 Euro) trägt der Versicherte selbst und wird ihm über die Bezugsdauer von knapp weniger als 13 Jahren (= 3.174,08 Euro : 244,72 Euro) verteilt erstattet.

Die Kostenbelastung für den Bund durch die Neuregelung ist eine zweifache:

  1. Er muss nicht nur in den Jahren 2024 und 2025 für die Finanzierung von Pensionsversicherungsbeiträgen für ohnedies Pensionsberechtigte aufkommen, sondern wird auch
  2. in zukünftigen Jahren die besonderen Höherversicherungsbeträge aus Erwerbstätigkeiten Pensionsberechtigter der Jahre 2024 und 2025 aus eigenem zu finanzieren haben, zumal sich die versicherungsmathematische Rechnung, die für die Gesamtheit aller betroffenen Personen gilt,[20] eben nicht mehr ausgeht.

5. Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund

Der Dachverband hat bis zum 31.3.2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.[21] Damit legt der Gesetzgeber wohl offen, dass ihm die vom Bund zu tragenden Kosten für die Beitragsübernahme, als Belastung für das Budget, Sorgen machen.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel einen weiteren Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ab Erreichung des Regelpensionsalters setzen,[22] hat damit aber auch bewirkt, dass entgegen der ursprünglichen Vorgabe,[23] wonach der besondere Höherversicherungsbeitrag zu „einer versicherungsmathematisch adäquaten Erhöhung der Leistung, die durch die einbezahlten Beiträge gedeckt ist“, führen soll, dies nicht mehr der Fall ist. Damit steht, wenn es um die Finanzierung des Bundesbudgets geht, die besondere Höherversicherung für Pensionsbezieher am Prüfstand.

Eine Änderung, die eine für erwerbstätige Pensionsbezieher weniger attraktive Regelung schafft, wird wohl kaum den gewünschten Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug bieten. Damit kommt als naheliegende Alternative zur Beitragsübernahme durch den Bund, neben der Rückkehr zum status quo ante, vor allem die Möglichkeit in Betracht, die Pflichtversicherung zur Pensionsversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher gänzlich zu beseitigen. Die Vorteile einer solchen Regelung liegen darin, dass

  1. weder dem Bund noch der Versichertengemeinschaft Kosten entstehen,
  2. für erwerbstätige Pensionsbezieher, die bereits eine Alterspension beziehen, weder von ihnen noch von ihren Arbeitgebern Pensionsversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, und
  3. die Versicherungsträger von dem Verwaltungsaufwand befreit sind, der mit der Beitragseinhebung und mit der Berechnung und Auszahlung der „Zusatzpension“ verbunden ist.

Auf den Punkt gebracht

Der besondere Höherversicherungsbeitrag, also die „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionsbezieher, sollte ursprünglich zu „einer versicherungsmathematisch adäquaten Erhöhung der Leistung, die durch die einbezahlten Beiträge gedeckt ist“, führen. Dieses Konzept fällt, wenn der Bund, die auf die versicherte Person entfallenden Teile des Beitrags zur Pensionsversicherung selbst trägt, in sich zusammen, weshalb dessen Weiterführung auch nach dem 31.12.2025 unter einem starken Rechtfertigungsdruck steht.

Das Anliegen, wonach Pensionsbezieher, auch wenn sie erwerbstätig sind, keine Beiträge zur Pensionsversicherung zu zahlen haben, legt es überdies nahe, die Regelungen über den besonderen Höherversicherungsbetrag an sich ehestmöglich zur Gänze zu überdenken.

Peter Maska

Mag. Peter Maska ist Mitarbeiter der Abteilung Rechts- und Wettbewerbspolitik der Wirtschaftskammer Wien.

Fundstelle(n):
ASoK 2025, 96
HAAAF-48300

1§ 248c Abs 1 Satz 1 ASVG bzw § 143 Abs 1 Satz 1 GSVG bzw § 134 Abs 1 BSVG.

2§ 248c Abs 3 ASVG bzw § 143 Abs 3 GSVG bzw § 134 Abs 3 BSVG.

3§ 248c Abs 2 Satz 1 ASVG bzw § 143 Abs 2 Satz 1 GSVG bzw § 134 Abs 2 Satz 1 BSVG.

4OGH 30. 7. 2015, 10 ObS 19/15iv.

5Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG, BGBl I 2015/2.

6AB 417 BlgNR 25. GP.

7Glowacka, „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten – Klarstellung zur Berechnung, ASoK 2016, 22.

8§ 248c Abs 2 ASVG und § 143 Abs 2 GSVG.

9Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages, BGBl II 2004/523.

10Glowacka, ASoK 2016, 22 (27).

11Seidenberger/Rothin Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON (2024) § 143 GSVG Rz 21.

12§ 794 Abs 3 ASVG bzw § 411 Abs 3 Satz 1 GSVG bzw § 406 Abs 3 Satz 1 BSVG.

13§ 27g GSVG bzw § 54b ASVG.

14Shubshizky, Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Regelpensionsbezieher, ASoK 2014, 197.

15§ 27 Abs 2 Z 2 GSVG.

16§ 27 Abs 6 GSVG bzw § 26 Abs 6 BSVG.

17Kreimer-Kletzenbauerin Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON, § 27 GSVG Rz 22.

18Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages, BGBl II 2004/523.

19Panhölzl, Die Höherversicherung in der PV gem § 248c ASVG – wirtschaftlich vernachlässigbar oder doch besser als eine zweite Alterspension? DRdA 2014, 107 (108 f).

20 Seidenberger/Roth in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON, § 143 GSVG Rz 21.

21§ 794 Abs 4 ASVG und § 411 Abs 4 GSVG.

22IA 3743/A 27. GP.

23§ 248c Abs 2 letzter Satz ASVG bzw § 143 Abs 2 letzter Satz GSVG bzw § 134 Abs 2 letzter Satz BSVG.

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