X
Digital
COVID-19 Nationales Steuerrecht News SWK

COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle im Rahmen von Außenprüfungen durch Abgabenbehörden

(Bild: © Nuthawut Somsuk) (Bild: © Nuthawut Somsuk)

Überblick

Unterstützungen nach dem ABBAG-Gesetz, Härtefallfonds und die Kurzarbeit bilden neue Themenbereiche, mit denen sich die Finanzverwaltung nunmehr im Rahmen von Außenprüfungen beschäftigen wird. Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz („CFPG“) soll eine nachträgliche Überprüfung dieser staatlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie eingeführt werden.

Prüfungsgegenstand und Rechtsrahmen des CFPG

Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente, nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Krise durch eine Prüfung durch Abgabenbehörden im Rahmen einer Außenprüfung ermöglichen. Dies selbst dann, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe iSd BAO darstellt. Die Finanzämter handeln hierbei nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörden, sondern werden als Gutachter für die zuständigen Förderstellen tätig. Kontrolliert werden sollen

  • Zuschüsse und Haftungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, 
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz und
  • Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 7 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).

Die in Anspruch genommenen COVID-19-Fördermaßnahmen können durch die Abgabenbehörden im Rahmen einer Außenprüfung iSd § 147 ff BAO, einer Nachschau (§ 144 BAO) sowie im Zuge einer begleitenden Kontrolle (§ 153a BAO) geprüft werden. Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden.

Die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme wird daher als Prüfungsgegenstand auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein. Weiters sind das Parteiengehör zu wahren und eine Schlussbesprechung hat stattzufinden. Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil-oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Strafe bei Förderungsmissbrauch

Das CFPG enthält keine eigene Strafbestimmung bei missbräuchlicher Verwendung von Zuschüssen, Garantieübernahmen oder Kurzarbeitsbeihilfen. Es sind jedoch die Straftatbestände des StGB anwendbar. § 153b StGB sieht bei missbräuchlicher Verwendung einer gewährten Förderung eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Übersteigt der missbräuchlich verwendete Betrag jedoch EUR 5.000,00, droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der Betrag EUR 300.000,00, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Bestrafung aufgrund des Tatbestands des Förderungsmissbrauchs kann durch tätige Reue verhindert werden (§ 167 StGB). Hierbei muss der gesamte aus dem Förderungsmissbrauchs entstandene Schaden wieder gutgemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, solange die Tat noch unentdeckt ist – somit bevor die Behörde von dem Verschulden erfahren hat. Zur Strafvermeidung sollte daher bereits vor Beginn einer Prüfung nach dem CFPG eine Selbstanzeige erstattet und der Schadensbetrag hinterlegt werden.

Fazit

Das 18. COVID-19-Gesetz bringt durch Einführung des CFPG eine wesentliche Neuerung für abgabenrechtliche Außenprüfungen. Aufgrund des CFPG können nunmehr nachträglich fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände kontrolliert und entdeckt werden, die die Förderstelle sodann mit zivil- oder strafrechtlichen Mitteln verfolgen könnte. Bei Entdeckung solcher Umstände kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Das Thema der zweckdienlichen Verwendung von COVID-19-Förderungen wird daher in den kommenden Jahren in vielen Außenprüfungen sehr präsent sein.

Autoren:

Mag. Robert Rzeszut
Steuerberater | Partner | Tax 
Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH
Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, Österreich
T: +43 1 537 00-6620| F: +43 1 537 00-99 6620 | M: +43 664 80 537 6620
rrzeszut@deloitte.at|www.deloitte.at

Victoria Turpin, LL.B. (WU)
Assistant | Tax 
Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH
Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, Österreich
T: +43 1 537 00-6653 | F: +43 1 537 00-99 6653 | M: +43 676 9549912
vturpin@deloitte.at|www.deloitte.at