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Corona Update zur Kurzarbeit

(Bild: © Nuthawut-Somsuk) (Bild: © Nuthawut-Somsuk)

Die COVID-19-Kurzarbeit und der mit der Beantragung und Verwaltung verbundene Verwaltungsaufwand hat sich für viele Unternehmen als echte Belastungsprobe herausgestellt. Während die meisten Anträge auf Kurzarbeit nun gestellt und genehmigt wurden und auch die ersten Abrechnungsanträge bereits erfolgreich abgewickelt wurden, gilt es weiterhin, auf laufende Änderungen und Neuerungen zu reagieren. Ab 1.6.2020 wird sich einiges bei der Kurzarbeit ändern. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage.

1 Wie ist das Entgelt während der Kurzarbeit zu ermitteln?

Bisher war es eine große offene Frage, wie das Entgelt eines Dienstnehmers während der Kurzarbeit zu berechnen ist. Dies soll nun durch eine Novellierung des § 37b Arbeitsmarktservicegesetz klargestellt werden. Das entsprechende Gesetz soll Ende Mai beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Regelungen vor (die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten):

  • Die Einhaltung des Mindestnettoentgelts ist erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer das Bruttoentgelt geleistet wird, das – ohne Berücksichtigung der persönlichen steuerlichen Umstände – nach den Pauschalsatztabellen des AMS zu ermitteln ist. Die Pauschalsatztabellen werden zu diesem Zweck neu und mit geringeren betraglichen Abstufungen festgelegt werden.
  • Die zu gewährende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Letztere Variante bedeutet, dass für die geleisteten Arbeitsstunden 100 % des Bezugs zu bezahlen sind und eine Kürzung von 10 – 20 % nur für die ausgefallenen Stunden vorgenommen wird. Das bedeutet einen höheren Bezug für Arbeitnehmer, die in der Kurzarbeit mehr gearbeitet haben, jedenfalls aber einen höheren Bezug als in der ersten Variante.
  • Ist das Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher als der Bruttobetrag, der sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt dem Arbeitnehmer auch dieser höhere Betrag. Zur Beurteilung, ob das Arbeitsentgelt höher ist, kann eine Monatsbetrachtung vorgenommen werden oder eine Durchschnittsbetrachtung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere Informationen in Punkt 2.

Beispiel:

  • Weiters werden auf Basis dieser Gesetzesänderung die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und nicht mehr der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen.

2 Was ist neu bei Kurzarbeitsanträgen ab 1.6.2020?

Die Sozialpartner haben neue Sozialpartnervereinbarungen veröffentlicht, die für alle Anträge auf Kurzarbeit ab 1.6.2020 gelten. Das gilt sowohl für Erstanträge auf Kurzarbeitsbeihilfe als auch für sämtliche Verlängerungsanträge. Neu ist in den Sozialpartnervereinbarungen insbesondere Folgendes:

  • Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, die Arbeitszeit einseitig über das verkürzte Ausmaß hinaus zu erhöhen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen (zB Betreuungspflichten). Lage und Dauer der Arbeitszeit sind drei Tage im Vorhinein mitzuteilen, wobei diese Vorankündigungsfrist in unvorhergesehenen Fällen erhöhten Arbeitsbedarfs entfallen kann.
  • Während der Kurzarbeit ist der gesamte Beschäftigungsstand aufrecht zu erhalten für das Unternehmen, den Betrieb oder den Betriebsteil, für den die Kurzarbeit beantragt wurde (auch für Dienstnehmer, die nicht in die Kurzarbeit einbezogen wurden). Die Behaltefrist (ein Monat nach der Kurzarbeit) hingegen bezieht sich nur auf die in die Kurzarbeit einbezogenen Dienstnehmer.
  • Klargestellt wird, in welchen Fällen keine Auffüllverpflichtung besteht, wenn der Beschäftigtenstand nicht aufrechterhalten wird:  
    • Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder die nachfolgende Behaltefrist fallen
    • Zeitablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen
    • Kündigung durch den Arbeitnehmer
    • Berechtigte Entlassung und unberechtigter vorzeitiger Austritt
    • Einvernehmliche Auflösungen, wenn der Arbeitnehmer über die Folgen der Auflösung von der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft beraten wurde
    • Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruchs
    • Auflösungen in der Probezeit
    • Kündigungen des Arbeitgebers mit Ausnahmebewilligung durch das AMS
  • Ist das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in einem Kalendermonat höher als die Nettoersatzrate, gebührt dieses höhere Entgelt. Damit ist für neue Anträge ab 1.6.2020 verpflichtend die Variante der Monatsbetrachtung (siehe Punkt 1) anzuwenden. Unseres Erachtens ist – sofern sich am oben angeführten Gesetzesentwurf nichts ändert – für bestehende Kurzarbeitsanträge weiterhin auch die Durchschnittsbetrachtung zulässig.

Anträge auf Kurzarbeitsbeihilfe ab 1.6.2020 können nur mehr elektronisch über das eAMS-Konto eingebracht werden. Eine rückwirkende Begehrensstellung für Erstanträge ist ab 1.6.2020 nicht mehr möglich.

3 Wie ist die Personalverrechnung von Kurzarbeit im Mai vorzunehmen?

Da im Hinblick auf die Personalverrechnung bei Kurzarbeit immer noch nicht alle Zweifelsfragen geklärt sind, empfiehlt die Wirtschaftskammer auch für Mai unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges von 10 %/15 % /20 %, vorläufig abzurechnen. Wichtig ist auch hierbei, dass die Dienstnehmer schriftlich darüber informiert werden, dass es sich nur um eine vorläufige Abrechnung handelt und es zu einer nachträglichen Korrektur kommen wird.

4 Was ist zu tun, wenn die Kurzarbeit verlängert werden soll?

Für die Verlängerung der Kurzarbeit ist wie folgt vorzugehen:

  • Neue Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung/Betriebsvereinbarung – Formularversion 7.0 vom 22.5.2020) mit den Dienstnehmern/dem Betriebsrat abschließen. 
  • Die unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung ist direkt an das AMS via eAMS zu übermitteln und gemeinsam mit dem Verlängerungsantrag auf Kurzarbeitsbeihilfe hochzuladen. Eine zusätzliche Übermittlung an die Sozialpartner zur Einholung der Zustimmung ist nicht mehr notwendig. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bei einer Verlängerung darf der Zeitraum zwischen dem Ende des Erstantrags und dem Beginn des Folgeantrags maximal 4 Tage betragen.

Im Verlängerungsantrag kann die Gruppe der in die Kurzarbeit einbezogenen Dienstnehmer sowie der beantragte Arbeitszeitausfall abweichend zum Erstantrag festgelegt werden. Verlängerungsanträge sollen grundsätzlich vor Beginn des die Antragstellung betreffenden Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden. Nach derzeitigem Stand ist auch eine rückwirkende Antragstellung noch möglich.

5 Ist eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit möglich?

Ist absehbar, dass es künftig keine Corona-bedingten Arbeitszeitausfälle geben wird, kann die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden. Diese vorzeitige Beendigung der Kurzarbeitsförderung ist allerdings nur für alle Dienstnehmer gesamt möglich, welche in dem ursprünglich gestellten Förderantrag enthalten waren. Die Beendigung des Förderansuchens nur für einzelne Dienstnehmer ist grundsätzlich nicht möglich. 

Es ist darauf zu achten, dass durch die vorzeitige Beendigung der Durchrechnungszeitraum verkürzt wird. Das bedeutet, dass auch die Grenzen des durchschnittlichen Arbeitsausfalls (10 % bis 90 %) in diesem verkürzten Zeitraum zu beurteilen sind.

Die vorzeitige Beendigung ist dem AMS sowie auch den Sozialpartnern unverzüglich anzuzeigen. Zudem ist ein Durchführungsbericht zur Endabrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe bis 28. des Folgemonats in dem die Behaltefrist endet, an das AMS via eAMS zu übermitteln.

6 Neueintritte

Die Einstellung neuer Arbeitskräfte während der Kurzarbeit ist grundsätzlich zulässig und bedarf auch keiner gesonderten Genehmigung durch die Sozialpartner. Neue Dienstnehmer können auch in die Kurzarbeit aufgenommen werden, wenn sie vor Beginn der Kurzarbeit ein volles Kalendermonat beschäftigt sind. Da in diesem Fall ein abweichender Kurzarbeitszeitraum für diese Dienstnehmer gilt, ist ein gesonderter Kurzarbeitsantrag sowie der Abschluss einer gesonderten Sozialpartnervereinbarung notwendig. 

Wurden Dienstnehmer in den Erstantrag auf Kurzarbeit aufgenommen, obwohl sie zu Beginn des beantragten Kurzarbeitszeitraums noch kein volles Kalendermonat beschäftigt waren, ist nach Auskunft des AMS nachträglich ein separater Kurzarbeitsantrag für diese Dienstnehmer zu stellen. Da rückwirkende Erstanträge ab 1.6.2020 nicht mehr möglich sind, sind diese zusätzlichen Kurzarbeitsanträge bis 31.5.2020 einzubringen.

7 Rückforderung von Förderungen bei Überförderung

Wie aus Medienberichten zu entnehmen war, hat das AMS erkannt, dass es in der derzeitigen Ausgestaltung der Kurzarbeitsbeihilfe zu Überförderungen kommen kann. In bestimmten Konstellationen – insbesondere wenn der Anteil der Ausfallsstunden gering ist – übersteigt die Förderung des AMS die Mehrkosten, die dem Arbeitgeber durch die Aufstockung auf die Nettoersatzrate entstehen. Für den Verlängerungszeitraum wird daher das Beihilfensystem überarbeitet werden, damit derartige Überförderungen künftig nicht vorkommen können. Rückwirkend soll diese Änderung des Beihilfensystems nach derzeitigen Informationen nicht gelten.

8 Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Gestern wurde im Nationalrat eine Gesetzesänderung des § 733 ASVG mit Wirkung ab 1.6.2020 beschlossen. Die von der Österreichischen Gesundheitskasse für Februar, März und April 2020 gestundeten Beiträge müssen bis spätestens 15.1.2021 bezahlt werden. Sofern dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, kann die Bezahlung in 11 Raten beantragt werden. Verzugszinsen fallen nicht an. 

Sozialversicherungsbeiträge für Mai bis Dezember 2020 können auf Antrag bis zu drei Monate gestundet oder Ratenzahlungen bis längstens 2021 gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese aus Gründen der Unternehmensliquidität aufgrund der Corona-Pandemie nicht bezahlt werden können. 

Besteht für Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung nach dem Epidemiegesetz ein Beihilfen-, Erstattungs- bzw Vergütungsanspruch sind die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats verzugszinsenfrei zu bezahlen.

Bis Ende August 2020 werden keine Säumniszuschläge für ASVG-Meldeverstöße vorgeschrieben (ausgenommen Anmeldeverstöße).

Für Details bzw Fragen stehen wir Ihnen gerne wie gewohnt als Diskussionspartner zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Anliegen.

Zur Autorin:

Mag. Claudia Anzinger ist Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner

Zum Autor:

Mag. Thomas Kiesenhofer ist Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner

Zur Autorin:

Mag. Andrea Rieser-Fruhmann ist Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner

Zur Autorin:

Mag. Elisabeth Steinlechner ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner

Zur Autorin:

Mag. Antonia Wohlmuth ist Steuerberaterin und Managerin bei LeitnerLeitner

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