Feiertagsarbeitsentgelt für an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit?
Ein Arbeitnehmer hat nach dem Arbeitsruhegesetz für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt.
Kein Anspruch auf FeiertagsÂentgelt während entgeltfreien Krankenständen
In der Entscheidung vom 12. 6. 1996, 9 ObA 2060/96y, hat der OGH ausgesprochen, dass für Feiertage im entgeltÂpflichtigen Krankenstand nicht das KrankenÂentgelt, sondern das FeiertagsÂentgelt zusteht. Im Jahr 2018 wurde diese Entscheidung bestätigt. Im Folgenden werden weitere Detailfragen erörtert, insbesondere betreffend Feiertage während einer EntgeltfortÂzahlung nach § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG oder während eines entgeltfreien Krankenstands. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
SV-Update zu FeiertagsÂentgelt und Krankenstand
Vonseiten der Gebietskrankenkassen ist es wieder still um das Thema „FeiertagsÂentgelt im Krankenstand“ geworden. Dabei ist nach wie vor unklar, welche Meldungen vorzunehmen sind und wie die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen ist, wenn gesetzliche Feiertage in einen Krankenstand fallen, der schon so lange andauert, dass nur mehr das halbe KrankenÂentgelt oder kein KrankenÂentgelt zusteht.
FeiertagsÂentgelt und Krankenstand
In welcher Höhe und auf welcher Grundlage gebührt EntgeltfortÂzahlung an Feiertagen während eines Krankenstandes? Der Hauptverband der SozialÂversicherungsträger (HVSVT) hatte in der Diskussion der letzten Jahre den pragmatischen Mittelweg eingeschlagen: Feiertage, für die keine ArbeitsÂleistung vereinÂbart wurde, haben das EntgeltfortÂzahlungskontingent für den Krankenstand nicht gekürzt, die Höhe des FeiertagsÂentgelts wurde aber trotzdem vom noch gebührenden EntgeltÂanspruch im Krankenstand abhängig gemacht.
Vorrang des Feiertagsentgelts vor dem Krankenentgelt
In einem Verfahren vor dem OGH war fraglich, welche Regelung konkret anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen beider Entgeltfortzahlungstatbestände zusammentreffen, also ein Arbeitnehmer an einem Feiertag krank ist, und ob dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzurechnen ist oder der Feiertag das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinausschiebt. Nach Ansicht des OGH hat das Feiertagsentgelt nach dem ARG Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem EFZG.