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Vonseiten der Gebietskrankenkassen ist es wieder still um das Thema „Feiertagsentgelt im Krankenstand“ geworden. Dabei ist nach wie vor unklar, welche Meldungen vorzunehmen sind und wie die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen ist, wenn gesetzliche Feiertage in einen Krankenstand fallen, der schon so lange andauert, dass nur mehr das halbe Krankenentgelt oder kein Krankenentgelt zusteht.
Nur wenn der Feiertag erst nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses liegt oder wenn der Dienstnehmer laut Dienstplan am Feiertag zur Feiertagsarbeit eingeteilt ist, kann man den Feiertag für die Entgeltfortzahlung einfach als Krankenstandstag behandeln und die Ansprüche und Meldepflichten sind klar (siehe auch Platzer, Feiertagsentgelt und Krankenstand, PV-Info 12/2018, Seite 16 ff). Diese Ausnahmefälle sind in diesem Update von Mag. Alexandra Platze ausgeklammert, das einen Überblick über die Risiken für Dienstgeber gibt.
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