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Entscheidung: OGH 29. 7. 2020, 9 ObA 29/20k.
Normen: §§ 7 und 9 Arbeitsruhegesetz.
Quelle: Mitteilung des OGH vom 30. 9. 2020.
Ein Arbeitnehmer hat nach dem Arbeitsruhegesetz für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt.
Der OGH hat in Einklang mit den Entscheidungen der Vorinstanzen das Begehren einer Arbeitnehmerin auf Feiertagsarbeitsentgelt für die von ihr am 6. 1. 2019 (Sonntag und Heilige Drei Könige) geleisteten Arbeitsstunden abgewiesen.
Das Arbeitsruhegesetz sieht die Zahlung eines Feiertagsarbeitsentgelts nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird. Das Gesetz stellt somit auf die Feiertagsruhe und nicht auf den Feiertag an sich ab. Da aber bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt, gebührt in diesem Fall (bei Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt, sondern (nur) Wochenruhe oder Ersatzruhe. Aus dem hier anwendbaren Kollektivvertrag für Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen ergibt sich nichts Abweichendes.