Der EuGH hat entschieden, dass eine Zeitung, die einen fehlerhaften Ratschlag (Gesundheitstipp) enthält, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie über die verschuldensunabhängige Produkthaftung darstellt.
Wie bereits berichtet, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob als (fehlerhaftes) Produkt auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht, und damit die verschuldensunabhängige Haftung des Printmediums nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) begründet werden kann.
Der EuGH hat nun im Wesentlichen mit folgender Begründung entschieden:
Mit dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) wurde die RL 85/374 EWG in der Fassung RL 1999/34/EG („Produkthaftungs-RL“) umgesetzt. Als Produkt im Sinne des PHG gilt grundsätzlich „jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie“. Laut den Erwägungsgründen der Produkthaftungs-RL erstreckt sich die verschuldensunabhängige Haftung grundsätzlich auf bewegliche Sachen, die industriell hergestellt werden, wobei es der Verbraucherschutz erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Es ist auf einen Mangel an Sicherheit des Produktes abzustellen.
Aus dem Wortlaut, den Erwägungen und der Entwicklung der Produkthaftungs-RL ergibt sich, dass Dienstleistungen nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Ein Ratschlag (Gesundheitstipp) ist an sich als Dienstleistung einzustufen. Es war daher zu prüfen, ob diese Dienstleistung, also der Gesundheitstipp, der in die gedruckte Zeitung (also in eine bewegliche körperliche Sache) aufgenommen wurde, aufgrund der Tatsache, dass er sich als unrichtig erwiesen hat, dazu führen kann, dass die Zeitung selbst fehlerhaft wird. In diesem Zusammenhang hob der EuGH hervor, dass sich die fragliche Dienstleistung (das heißt der unrichtige Ratschlag) nicht auf die gedruckte Zeitung bezog, also weder die Darbietung noch den Gebrauch der Zeitung betraf. Folglich gehört diese Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren. Daher kam der EuGH zum Schluss, dass ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Produkthaftungs-RL fällt und nicht geeignet ist, eine Fehlerhaftigkeit der Zeitung zu begründen. Deshalb ist er auch nicht geeignet, die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um den Zeitungsverleger, die Druckerei oder um den Autor des Artikels handelt.
Zur Autorin
Mag. Eszter Tóth ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Zeitung, die einen fehlerhaften Ratschlag (Gesundheitstipp) enthält, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie über die verschuldensunabhängige Produkthaftung darstellt.
Wie bereits berichtet, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob als (fehlerhaftes) Produkt auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht, und damit die verschuldensunabhängige Haftung des Printmediums nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) begründet werden kann.
Der EuGH hat nun im Wesentlichen mit folgender Begründung entschieden:
Mit dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) wurde die RL 85/374 EWG in der Fassung RL 1999/34/EG („Produkthaftungs-RL“) umgesetzt. Als Produkt im Sinne des PHG gilt grundsätzlich „jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie“. Laut den Erwägungsgründen der Produkthaftungs-RL erstreckt sich die verschuldensunabhängige Haftung grundsätzlich auf bewegliche Sachen, die industriell hergestellt werden, wobei es der Verbraucherschutz erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Es ist auf einen Mangel an Sicherheit des Produktes abzustellen.
Aus dem Wortlaut, den Erwägungen und der Entwicklung der Produkthaftungs-RL ergibt sich, dass Dienstleistungen nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Ein Ratschlag (Gesundheitstipp) ist an sich als Dienstleistung einzustufen. Es war daher zu prüfen, ob diese Dienstleistung, also der Gesundheitstipp, der in die gedruckte Zeitung (also in eine bewegliche körperliche Sache) aufgenommen wurde, aufgrund der Tatsache, dass er sich als unrichtig erwiesen hat, dazu führen kann, dass die Zeitung selbst fehlerhaft wird. In diesem Zusammenhang hob der EuGH hervor, dass sich die fragliche Dienstleistung (das heißt der unrichtige Ratschlag) nicht auf die gedruckte Zeitung bezog, also weder die Darbietung noch den Gebrauch der Zeitung betraf. Folglich gehört diese Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren. Daher kam der EuGH zum Schluss, dass ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Produkthaftungs-RL fällt und nicht geeignet ist, eine Fehlerhaftigkeit der Zeitung zu begründen. Deshalb ist er auch nicht geeignet, die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um den Zeitungsverleger, die Druckerei oder um den Autor des Artikels handelt.
Zur Autorin
Mag. Eszter Tóth ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.