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(Bild: © almir1968) (Bild: © almir1968)

Tageszeitungen könnten für in ihren Printmedien befindliche fachlich unrichtige (Gesundheits‑)Tipps verschuldensunabhängig nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) haften.

(Bild: © PHH)

Mag. Matthias Stipanitz, Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte OG

Eine Abonnentin einer österreichischen Tageszeitung vertraute auf die Richtigkeit eines in der Printausgabe veröffentlichten Gesundheitstipps. Die Behandlungsanleitung war jedoch im Hinblick auf die Anwendungsdauer unrichtig. Der Beitrag hat erwiesenermaßen die Behandlungszeiten falsch angegeben und die Abonnentin erlitt schwere Verletzungen am Körper.

Die Abonnentin verlangte daraufhin Schadenersatz von der Zeitung als Medieninhaberin, u.a. gestützt auf das PHG, obwohl die verschuldensunabhängige Haftung für falsche Informationen in körperlichen Verlagserzeugnissen vom Obersten Gerichtshof (OGH) bislang abgelehnt wurde.

Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte teilten die Ansicht der Medieninhaberin. Es sei allseits bekannt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Printprodukt um ein Boulevardmedium handle. Darin würden Informationen in eher kurzen Artikeln in unterhaltsamer Art bzw. auf einfache und leicht verständliche Weise dargestellt.

Es könne nicht von einer Zusage der inhaltlichen Richtigkeit des Beitrags ausgegangen werden. Eine Haftung der Verlegerin für den im Beitrag falsch angegebenen Behandlungszeitraum sei somit nicht gegeben, da das notwendige Verschulden fehle.

Gar nicht die Parteien selbst, sondern erst der OGH hat für die Haftung des Medieninhabers oder Verlegers auch für den Inhalt des Werkes die Verkehrsanschauung ins Treffen geführt, dass ein Druckwerk wegen seines Inhaltes gekauft wird. Primäre Erwartung der Verbraucher an das Produkt wäre daher, dass es eben diesen beworbenen Inhalt vermittelt.

Laut dem OGH wäre es inkonsequent das Opfer von unrichtigen Informationen in der Printausgabe einer Tageszeitung leer ausgehen zu lassen, wenn bspw. ein Kochrezept eine gesundheitsschädliche Dosis einer Zutat angibt, dagegen aber Schadenersatz verlangt werden könne bei der irrtümlichen Dosierung in einem gekauften Fertigprodukt.

Der Oberste Gerichtshof ersuchte nunmehr den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung hinsichtlich der Frage, ob die körperliche Ausgabe einer Tageszeitung, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit eines Menschen zur Folge hat, als Produkt im Sinne des PHG gilt.