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(Bild: © iStock/MarianVejcik) (Bild: © iStock/MarianVejcik)

Entscheidung: EuGH 28. 1. 2020, Kommission/Italien, C-122/18.

Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr mit Privatunternehmen Zahlungsfristen einhalten, die 30 oder 60 Tage nicht überschreiten.

Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass Art 4 Abs 3 und 4 der Richtlinie 2011/7/EU den Mitgliedstaaten auch vorschreibt, sicherzustellen, dass ihre öffentlichen Stellen die darin vorgesehenen Zahlungsfristen tatsächlich einhalten. Aufgrund der großen Zahl der Geschäftsvorgänge, bei denen öffentliche Stellen Schuldner von Unternehmen sind, und der Kosten und Schwierigkeiten, die bei Unternehmen durch Zahlungsverzug öffentlicher Stellen entstehen, wollte der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen weiter gehende Pflichten auferlegen.

Sodann hat der EuGH das Vorbringen Italiens zurückgewiesen, dass öffentliche Stellen dann, wenn sie im Geschäftsverkehr außerhalb ihrer hoheitlichen Befugnisse de iure privatorum handelten, keine Haftung des Mitgliedstaates, dem sie angehörten, begründen könnten. Eine solche Auslegung würde nämlich darauf hinauslaufen, der Richtlinie 2011/7/EU die praktische Wirksamkeit zu nehmen, und zwar insbesondere ihrem Art 4 Abs 3 und 4, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, die darin vorgesehenen Zahlungsfristen tatsächlich eingehalten werden.

Abschließend hat der EuGH betont, dass der Umstand – unterstellt er sei erwiesen –, dass sich die Situation beim Zahlungsverzug öffentlicher Stellen bei den von der Richtlinie 2011/7/EU erfassten Geschäftsvorgängen in den letzten Jahren verbessert, den EuGH nicht an der Feststellung hindert, dass Italien gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nämlich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, hier also am 16. 4. 2017.

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