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Entscheidung: OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 133/19b.
Norm: § 10 Abs 1 MSchG.
Eine schwangere Dienstnehmerin in einem – aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen – befristeten Dienstverhältnis hat ihrem Dienstgeber die Schwangerschaft noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf zu melden, ansonsten das Dienstverhältnis mit Fristablauf endet.
Dienstnehmerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist (§ 10 Abs 1 MSchG). Werdende Mütter haben daher, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen.
Für befristete Dienstverhältnisses sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft grundsätzlich bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt wird, es sei denn, die Befristung ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen (§ 10a Abs 1 MSchG). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber eine Umgehung des Mutterschutzgesetzes durch Abschluss befristeter Verträge mit jungen Frauen verhindern.
Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass die Ablaufhemmung eines – aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen – befristeten Dienstverhältnisses, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, allerdings nur dann eintritt, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. Die Ablaufhemmung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn die Dienstnehmerin – wie im zu beurteilenden Fall – ihre bekannte Schwangerschaft erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf bekannt gegeben hat. Diesfalls war die Klägerin nicht an der rechtzeitigen Meldung ihrer Schwangerschaft vor Ablauf der Befristung gehindert.