Durch die Verbreitung von SARS-CoV-2/ COVID-19 und der damit verbundenen Maßnahmen der Regierung sind Unternehmen – spätestens seit Dienstag, 17.03.2020 – gezwungen ihre Betriebe geschlossen zu halten, auch wenn peu à peu seit dem 14.4.2020 die Einschränkungen gelockert werden.
Aufgrund dieser seuchenbedingten Betriebsschließungen und der daraus resultierenden Umsatzeinbuße, stellen sich für Unternehmer einige Fragen in Bezug auf den Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Was regelt eine Betriebsunterbrechungsversicherung allgemein?
Betriebsunterbrechungspolizzen bieten grundsätzlich Schutz für den Fall, dass aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung des Betriebes Einnahmen entgehen. Versichert ist somit der Ertragsausfall.
Es ist zwischen den einzelnen Betriebsunterbrechungsversicherungen zu differenzieren, die sich hinsichtlich der versicherten Gefahr – also des Ereignisses, das den Schaden verursacht und von der Versicherung erfasst ist – (teilweise sehr stark) unterscheiden.
Im Allgemeinen setzen die Versicherungsbedingungen einen durch Beschädigung oder Zerstörung entstandenen Schaden voraus, der für die Betriebsunterbrechung ursächlich ist. Davon muss außerdem die im Vertrag definierte versicherte Person betroffen sein.
Ist die behördliche Schließung meines Betriebes von der Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt?
Grundsätzlich ist der Umfang des Versicherungsschutzes für Betriebsausfälle wegen epidemischer Ereignisse abhängig von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im Einzelfalll. Somit ist jedenfalls der Inhalt eines Versicherungsvertrages im Vorfeld zu prüfen. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich gerade in den Details dazu, welches Ereignis als versicherte Gefahr gilt, die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Anbieter stark unterscheiden.
Ob die Versicherung greift, wenn der Betrieb aufgrund der Verbreitung von SARS-CoV-2/ COVID-19 schließen muss, hängt somit entscheidend von dem Wortlaut des Versicherungsvertrages ab. Relevant sind in einem solchen Fall, die im Versicherungsvertag aufgelisteten versicherten Risiken. Diese finden sich in den meisten Fällen in Artikel 2 der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Werden in einem Versicherungsvertrag als versicherte Risiken Maßnahmen der Regierung oder Maßnahmen der Gesundheitsbehörde anlässiglich einer Seuche oder Epidemie (wie zum Beispiel Quarantäne) oder auch nur Betriebsunterbrechungen wegen Seuchen oder Epidemien explizit angeführt, ist der Versicherungsschutz wohl regelmäßig gegeben. Sind hingegen Seuchen ausdrücklich ausgenommen oder ist der Schutz ausdrücklich auf bestimmte Fälle, beispielsweise Fälle von Feuer, Blitzschlag und Erdbeben beschränkt, wird man den Versicherungsschutz im Regelfall verneinen müssen.
Schwieriger hingegen gestaltet sich die Situation, wenn der Versicherungsvertrag der Betriebsunterbrechungsversicherung derartige Risiken wie eine Epidemie / Seuche nicht ausdrücklich als versicherte Gefahren oder als Ausnahme (also als nicht versicherte Gefahr) nennt. Manche Polizzen definieren nur die Krankheit oder die Quarantäne des Betriebsinhabers als versicherte Gefahr, gehen aber nicht weiter darauf ein, ob auch die Anordnung der Quarantäne für den Betrieb selbst oder etwa eine erhebliche Zahl der Mitarbeiter versichert ist. In solchen Fällen hängt die Rechtslage von den konkreten Bestimmungen der jeweiligen Polizze ab, die im Einzelfall zu prüfen ist.
Ist die behördliche Schließung meines Betriebes von der Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt, wenn die Seuche/Epidemie als Solche nicht als versichertes Risiko im Vertrag vereinbart wurde?
Zum Teil wird Quarantäne des Betriebs oder des Betriebsinhabers in den Polizzen ausdrücklich genannt. Ist dies nicht der Fall wird darauf Bedacht zu nehmen sein, ob in dem jeweiligen Versicherungsvertrag sogenannte Extendend Coverage Bausteine oder All-Risk Polizzen vereinbart wurden oder es sonstige breit formulierte Auffangklauseln im Vertrag gibt.
Ein Versicherungsschutz kommt auch dann in Betracht, wenn Seuchen und/oder Infektionskrankheiten allgemein und ohne nähere Spezifikation als versichertes Risiko benannt werden oder eine Allgefahrdeckung besteht.
Zu achten ist auch darauf, ob der Versicherungsvertrag bedingungsmäßig eine Beeinträchtigung der Substanz des Betriebes voraussetzt (also beispielsweise der Versischerungsschutz nur bei physischer Zerstörung des Betriebes bestehen soll) oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Deckung einer COVID-19 Infektion möglich.
Was gilt, wenn weder ich noch der Betrieb, aber ein großer Teil meiner Mitarbeiter unter Quarantäne steht und ich deshalb nicht den Betrieb aufrecht erhalten kann?
Auch hier gilt, dass sich der Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen im Einzelnen richtet. Die meisten Betriebsunterbrechungsversicherungen beziehen sich jedoch bei Krankheit und Quarantäne lediglich auf die Person des Betriebsinhabers.
Allerdings kann natürlich die im Vertrag versicherte Person oder der Kreis der versicherten Personen entsprechend weiter definiert worden sein. Ist dies der Fall, so kann sich eine genaue Analyse der Versicherungsbedingungen lohnen.
Grundsätzlich finden sich diese Definitionen in Artikel 1 der Versicherungsbedingungen sowie in der Polizze selbst.
Wenn Versicherungsdeckung grundsätzlich besteht, wie verhält sich diese zu den Hilfsmaßnahmen der Regierung?
Die Versicherungsbedingungen sehen im Regelfall eine Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers vor. Soweit wegen der Betriebsschließung staatliche Leistungen (oder sonstige Leistungen Dritter) zustehen bzw tatsächlich zugekommen sind, kann sich die Versicherung wohl im Regelfall hierauf berufen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für Einnahmenausfälle, die Unternehmen aufgrund von Verboten des COVID-19-MaßnahmenG bzw. der erlassenen Durchführungsverordnungen entstehen, auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage kein Entschädigungsanspruch mehr vorgesehen ist. § 4 COVID-19-MaßnahmenG bestimmt sogar, dass bei der Erlassung von Betretungsverboten nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG die entsprechenden Bestimmungen des § 20 EpidemieG – und damit wohl auch die Ersatzansprüche gemäß § 32 EpidemieG – nicht zur Anwendung kommen.
Zwar sieht das am 15.3.2020 beschlossene Maßnahmenpaket auch die Errichtung eines Krisenbewältigungsfonds vor, mit dem „Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise“ finanziert werden sollen, ein Rechtsanspruch auf Entschädigungszahlungen, wie er sich aus dem EpidemieG ergibt, ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr gegeben.
Auch betreffend die Berücksichtigung von bestehenden Leistungsansprüchen bzw zugekommenen Leistungen durch Dritte ist die Prüfung der einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertrages im Einzelfall zwingend notwendig, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Versicherungsleistungen tatsächlich zustehen.
Zum Autor:
Mag. Valentin Neuser, Rechtsanwalt und Mediator, Managing Partner und Head of German Desk bei LANSKY, GANZGER + partner
Zum Autor:
Mag. Michael Komuczky, Rechtsanwaltsanwärter bei LANSKY, GANZGER + partner
Zur Autorin:
Mag. Karolina Zawila, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner
Zum Originalartikel
Durch die Verbreitung von SARS-CoV-2/ COVID-19 und der damit verbundenen Maßnahmen der Regierung sind Unternehmen – spätestens seit Dienstag, 17.03.2020 – gezwungen ihre Betriebe geschlossen zu halten, auch wenn peu à peu seit dem 14.4.2020 die Einschränkungen gelockert werden.
Aufgrund dieser seuchenbedingten Betriebsschließungen und der daraus resultierenden Umsatzeinbuße, stellen sich für Unternehmer einige Fragen in Bezug auf den Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Was regelt eine Betriebsunterbrechungsversicherung allgemein?
Betriebsunterbrechungspolizzen bieten grundsätzlich Schutz für den Fall, dass aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung des Betriebes Einnahmen entgehen. Versichert ist somit der Ertragsausfall.
Es ist zwischen den einzelnen Betriebsunterbrechungsversicherungen zu differenzieren, die sich hinsichtlich der versicherten Gefahr – also des Ereignisses, das den Schaden verursacht und von der Versicherung erfasst ist – (teilweise sehr stark) unterscheiden.
Im Allgemeinen setzen die Versicherungsbedingungen einen durch Beschädigung oder Zerstörung entstandenen Schaden voraus, der für die Betriebsunterbrechung ursächlich ist. Davon muss außerdem die im Vertrag definierte versicherte Person betroffen sein.
Ist die behördliche Schließung meines Betriebes von der Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt?
Grundsätzlich ist der Umfang des Versicherungsschutzes für Betriebsausfälle wegen epidemischer Ereignisse abhängig von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im Einzelfalll. Somit ist jedenfalls der Inhalt eines Versicherungsvertrages im Vorfeld zu prüfen. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich gerade in den Details dazu, welches Ereignis als versicherte Gefahr gilt, die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Anbieter stark unterscheiden.
Ob die Versicherung greift, wenn der Betrieb aufgrund der Verbreitung von SARS-CoV-2/ COVID-19 schließen muss, hängt somit entscheidend von dem Wortlaut des Versicherungsvertrages ab. Relevant sind in einem solchen Fall, die im Versicherungsvertag aufgelisteten versicherten Risiken. Diese finden sich in den meisten Fällen in Artikel 2 der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Werden in einem Versicherungsvertrag als versicherte Risiken Maßnahmen der Regierung oder Maßnahmen der Gesundheitsbehörde anlässiglich einer Seuche oder Epidemie (wie zum Beispiel Quarantäne) oder auch nur Betriebsunterbrechungen wegen Seuchen oder Epidemien explizit angeführt, ist der Versicherungsschutz wohl regelmäßig gegeben. Sind hingegen Seuchen ausdrücklich ausgenommen oder ist der Schutz ausdrücklich auf bestimmte Fälle, beispielsweise Fälle von Feuer, Blitzschlag und Erdbeben beschränkt, wird man den Versicherungsschutz im Regelfall verneinen müssen.
Schwieriger hingegen gestaltet sich die Situation, wenn der Versicherungsvertrag der Betriebsunterbrechungsversicherung derartige Risiken wie eine Epidemie / Seuche nicht ausdrücklich als versicherte Gefahren oder als Ausnahme (also als nicht versicherte Gefahr) nennt. Manche Polizzen definieren nur die Krankheit oder die Quarantäne des Betriebsinhabers als versicherte Gefahr, gehen aber nicht weiter darauf ein, ob auch die Anordnung der Quarantäne für den Betrieb selbst oder etwa eine erhebliche Zahl der Mitarbeiter versichert ist. In solchen Fällen hängt die Rechtslage von den konkreten Bestimmungen der jeweiligen Polizze ab, die im Einzelfall zu prüfen ist.
Ist die behördliche Schließung meines Betriebes von der Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt, wenn die Seuche/Epidemie als Solche nicht als versichertes Risiko im Vertrag vereinbart wurde?
Zum Teil wird Quarantäne des Betriebs oder des Betriebsinhabers in den Polizzen ausdrücklich genannt. Ist dies nicht der Fall wird darauf Bedacht zu nehmen sein, ob in dem jeweiligen Versicherungsvertrag sogenannte Extendend Coverage Bausteine oder All-Risk Polizzen vereinbart wurden oder es sonstige breit formulierte Auffangklauseln im Vertrag gibt.
Ein Versicherungsschutz kommt auch dann in Betracht, wenn Seuchen und/oder Infektionskrankheiten allgemein und ohne nähere Spezifikation als versichertes Risiko benannt werden oder eine Allgefahrdeckung besteht.
Zu achten ist auch darauf, ob der Versicherungsvertrag bedingungsmäßig eine Beeinträchtigung der Substanz des Betriebes voraussetzt (also beispielsweise der Versischerungsschutz nur bei physischer Zerstörung des Betriebes bestehen soll) oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Deckung einer COVID-19 Infektion möglich.
Was gilt, wenn weder ich noch der Betrieb, aber ein großer Teil meiner Mitarbeiter unter Quarantäne steht und ich deshalb nicht den Betrieb aufrecht erhalten kann?
Auch hier gilt, dass sich der Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen im Einzelnen richtet. Die meisten Betriebsunterbrechungsversicherungen beziehen sich jedoch bei Krankheit und Quarantäne lediglich auf die Person des Betriebsinhabers.
Allerdings kann natürlich die im Vertrag versicherte Person oder der Kreis der versicherten Personen entsprechend weiter definiert worden sein. Ist dies der Fall, so kann sich eine genaue Analyse der Versicherungsbedingungen lohnen.
Grundsätzlich finden sich diese Definitionen in Artikel 1 der Versicherungsbedingungen sowie in der Polizze selbst.
Wenn Versicherungsdeckung grundsätzlich besteht, wie verhält sich diese zu den Hilfsmaßnahmen der Regierung?
Die Versicherungsbedingungen sehen im Regelfall eine Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers vor. Soweit wegen der Betriebsschließung staatliche Leistungen (oder sonstige Leistungen Dritter) zustehen bzw tatsächlich zugekommen sind, kann sich die Versicherung wohl im Regelfall hierauf berufen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für Einnahmenausfälle, die Unternehmen aufgrund von Verboten des COVID-19-MaßnahmenG bzw. der erlassenen Durchführungsverordnungen entstehen, auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage kein Entschädigungsanspruch mehr vorgesehen ist. § 4 COVID-19-MaßnahmenG bestimmt sogar, dass bei der Erlassung von Betretungsverboten nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG die entsprechenden Bestimmungen des § 20 EpidemieG – und damit wohl auch die Ersatzansprüche gemäß § 32 EpidemieG – nicht zur Anwendung kommen.
Zwar sieht das am 15.3.2020 beschlossene Maßnahmenpaket auch die Errichtung eines Krisenbewältigungsfonds vor, mit dem „Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise“ finanziert werden sollen, ein Rechtsanspruch auf Entschädigungszahlungen, wie er sich aus dem EpidemieG ergibt, ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr gegeben.
Auch betreffend die Berücksichtigung von bestehenden Leistungsansprüchen bzw zugekommenen Leistungen durch Dritte ist die Prüfung der einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertrages im Einzelfall zwingend notwendig, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Versicherungsleistungen tatsächlich zustehen.
Zum Autor:
Mag. Valentin Neuser, Rechtsanwalt und Mediator, Managing Partner und Head of German Desk bei LANSKY, GANZGER + partner
Zum Autor:
Mag. Michael Komuczky, Rechtsanwaltsanwärter bei LANSKY, GANZGER + partner
Zur Autorin:
Mag. Karolina Zawila, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner
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