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(Bild: © iStock/zstockphotos) (Bild: © iStock/zstockphotos)

Am 25.1.2021 ist der Generalkollektivvertrag zu Corona‑Tests und zur Entlastung beim Maskentragen in Kraft getreten und gilt vorerst für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und die ArbeitnehmerInnen in diesen Betrieben. Laut Wirtschaftskammer sei jedoch beabsichtigt, den Geltungsbereich des Generalkollektivvertrags mittels Satzung auch auf Betriebe zu erstrecken, die nicht der Wirtschaftskammer angehören und für die auch sonst kein Kollektivvertrag gilt.

Nach der 3. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung dürfen gewisse Arbeitsorte nur betreten werden, wenn von den ArbeitnehmerInnen regelmäßig ein Antigen‑Test oder ein molekularbiologischer Test auf SARS‑CoV‑2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Wird darüber von den ArbeitnehmerInnen kein Nachweis erbracht, ist grundsätzlich eine FFP2‑Maske zu tragen.

Diese Regeln gelten z.B. für ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt, in elementaren Bildungseinrichtungen und ArbeitnehmerInnen im Bereich der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann (siehe auch § 1 Abs 5 Z 5 und Abs 5c COVID‑19‑Maßnahmengesetz idgF).

Nach den neuesten Änderungen des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 23/2021, und mit Inkrafttreten der 3. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung, BGBl II27/2021 trat nun mit 25.1.2021 auch der „Generalkollektivvertrag Corona-Test“ österreichweit in Kraft.

Der Generalkollektivvertrag ist bis 31.8.2021 befristet und gilt für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind. Der Generalkollektivvertrag soll Begleitregeln zur Umsetzung der aktuellen Schutzmaßnahmen bei der Arbeit schaffen.

Was sind Generalkollektivverträge?

Ein Generalkollektivvertrag (auch Spitzenkollektivvertrag genannt) ist ein Kollektivvertrag, der von den „Spitzenorganisationen“ der Sozialpartner geschlossen wird und sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränkt.

Dessen Wirkungsbereich erstreckt sich räumlich auf das ganze Bundesgebiet und fachlich auf die überwiegende Anzahl die Wirtschaftszweige. So wurden z.B. Generalkollektivverträge zum Entgelt‑Begriff im Sinne des UrlaubsG und EFZG abgeschlossen.

Durch Erklärung eines (General-)Kollektivvertrages zur Satzung nach § 18 ArbVG kann diesem auch außerhalb seines Geltungsbereichs rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt werden. ArbeitnehmerInnen sollen dadurch auch mangels Kollektivvertragsangehörigkeit des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin die Vorteile der kollektivvertraglichen Regelung zukommen und der faire Wettbewerb soll unterstützt werden.

Zu den Begleitregelungen des „Generalkollektivvertrag Corona‑Test“

Sofern ArbeitnehmerInnen für das Betreten ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (Corona‑Test) vorzulegen haben, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, diese für die erforderliche Zeit zur Teilnahme am Test unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen (inklusive der erforderlichen An‑ und Abreisezeit zum Test, wobei der Test tunlichst am Weg zur oder am Rückweg von der Arbeitsstätte zu absolvieren ist, falls er nicht im Betrieb durchgeführt wird).

Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit. Besteht für ArbeitnehmerInnen keine Pflicht zur Vorlage eines solchen Nachweises, sind Corona‑Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.

ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS‑CoV‑2‑Tests oder aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder auf eine andere Weise benachteiligt werden.

ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mi SARS‑CoV‑2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind (also z.B. bei Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, Alten-, Pflege‑ und Behindertenheimen, Krankenanstalten und bei unmittelbarem Kundenkontakt, sofern kein Nachweis über einen negativen Test vorliegt), ist jedenfalls nach drei Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen.

Dafür muss keine Pause gewährt werden, ein entsprechender Tätigkeitswechsel z.B. unter Minimierung des Infektionsrisikos durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen ist grundsätzlich ausreichend. Ist dies nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen oder eine Ruhepause nach § 11 Arbeitszeitgesetz (z.B. Mittagspause) zu vereinbaren, so die Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag Corona‑Test. Eine Pflicht zur Dokumentation der Abnahmezeiten ist nicht vorgesehen.

Zur Autorin

Mag. Eszter Tóth ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.