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Neuerungen aufgrund der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

(Bild: © iStock/William_Potter) (Bild: © iStock/William_Potter)

In Umsetzung der Richtlinie über die Rechte von Verbrauchern (RL 2011/83/EU) kam es mit 13.06.2014 durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) insbesondere zu Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und zu Neuerungen durch Schaffung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG). Die Änderungen betreffen insbesondere neue Informations-pflichten des Unternehmers, eine Verlängerung der Rücktrittsfrist im Fernabsatz, neue Sonderbe-stimmungen für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz abgeschlossen werden, die Neuregelung des Gefahrenüberganges beim Versendungskauf zu Gunsten des Konsu-menten, die Unzulässigkeit von Mehrwertnummern von Kundenhotlines, eine neue „Button-Lösung“ beim Online-Vertragsabschluss, eine Sonderregelung bei kostenpflichtigen Zusatzleistungen, sowie die Leistungsfrist bei Warenlieferungen.

Stand: Q3/2014

1. Allgemeines

Die gesetzlichen Änderungen aufgrund der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie machen es für Unter-nehmer insbesondere erforderlich, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und einen allfälligen Webshop einer Revision zu unterziehen. Der neue einheitliche Europäische Konsumentenschutz ist mit großen bürokratischen Erschwernissen für Unternehmen, schier unüberblickbaren Regelungen und drakonischen Folgen bei Fehlern verbunden; die Wirtschaft wird dadurch abermals unnötig ge-schädigt.

In diesem Beitrag werden in einem „kurzen“ Überblick die gesetzlichen Änderungen und ihre Konsequenzen dargestellt.

2. Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

2.1. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie wurden sämtliche Bestimmungen betreffend Fernabsatz (z.B. Vertrieb via Webshop) aus dem KSchG herausgelöst und zusammen mit neuen Sonderbestim-mungen zu „Auswärtsgeschäften“ in das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) verlagert.

Die Bestimmungen des KSchG behalten weiterhin Gültigkeit für alle Rechtsgeschäfte zwischen Unter-nehmern und Verbrauchern, welche insbesondere im stationären Handel abgeschlossen werden. Weiters existieren hier noch Sonderbestimmungen zu den sogenannten „Haustürgeschäften“, welche teilweise auch im FAGG geregelt sind. Ist das FAGG im Einzelfall nicht anwendbar (zB bei Wohn-raumvermietung, Liegenschaftskauf, sozialen Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Pau-schalreisen oder Personenbeförderung), oder enthält dieses keine besondere Regelung (zB zur Leis-tungsfrist des Unternehmers), greifen subsidiär die Bestimmungen des KSchG.

2.2. Wesentlich erweitert wurden die „Allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers“ gemäß § 5a Abs 1 KSchG, welche nun auch im stationären Handel zu beachten sind.

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Infor-mationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,

2. den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,

3. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten,

4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,

5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien,

6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte und

8. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss.

Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden. Dies kann entweder durch allgemeinen Aushang, beispielsweise im Eingangsbereich oder durch eine be-sondere Beilage zum Kaufvertragsformular erfolgen. Diese Informationen müssen auch vor einem Bar-Verkauf erteilt sein (außer bei Geschäften des täglichen Lebens – dazu sogleich), weshalb ein Aushang jedenfalls (auch) vor dem Kassenbereich zweckmäßig erscheint.

Zu beachten ist, dass die Formulierung „Bevor der Verbraucher […] gebunden ist“ nicht bedeutet, dass im Falle der unterlassenen oder mangelhaften Information das in weiterer Folge abgeschlossene Rechtsgeschäft ungültig wäre. Es drohen jedoch Verwaltungsstrafen bis zu € 1.450,00 (gem § 32 Abs 1 Z 1 KSchG).

Darüber hinaus kann bei (wesentlichem) Verstoß gegen die Informationspflichten ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen, welches von Mitbewerbern oder Vereinigungen zur Förde-rung wirtschaftlicher Interessen, sowie Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer etc. zum Anlass genom-men werden könnten, (kostenpflichtige) Abmahnungen durchzuführen und/oder Unterlassungsklage zu erheben.

Den Materialien zum VRUG ist zu entnehmen, dass die allgemeinen Informationen zwangsläufig nicht auf den konkreten Vertragsschluss Bezug nehmen können und müssen. Die Angaben hinsichtlich zusätzlicher Kosten wie Versandkosten etc. müssen daher nur allgemein bekannt gegeben werden (z.B. Gewichts-/Preistabelle, Verweis auf Posttarife, etc). Sofern auch dies nicht möglich sein sollte, ist ein entsprechender Hinweis, dass und welche zusätzliche Kosten entstehen können, ausreichend.

2.3. Problematisch hinsichtlich der faktischen Erfüllung kann die Pflicht zur Information gemäß Z 5 über „das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen […] und gewerblichen Garan-tien“ sein. Während nach dem ersten Teil der Z 5 der bloße Hinweis auf das gesetzliche Gewährleis-tungsrecht ausreichend ist, muss bei Garantien darüber hinaus aufgeklärt werden.

Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie ist über sämtliche Garantien aufzuklären, welche dem Verbraucher zugutekommen. Dies können Garantien des Händlers ebenso sein, wie allenfalls Herstel-lergarantien. Es ist nicht nur auf das Vorhandensein entsprechender Ansprüche, sondern auch über die Bedingungen aufzuklären.

Insbesondere im Online-Handel (siehe dazu aber unten zum FAGG), wo eine individuelle Beratung nicht möglich ist, ist es jedenfalls notwendig, dass dem Verbraucher bei Ansicht des entsprechenden Artikels konkret etwa die Herstellergarantiebedingungen mitgeteilt werden.

Im stationären Handel kann möglicherweise ein genereller Aushang erfolgen, welche Hersteller welcher Produkte entsprechende Garantiezusagen abgeben und wie diese Garantien in Anspruch genommen werden können (Abgabe defekter Artikel beim Händler, Einsenden an den Hersteller, Kostentragung Versand, Folgen unberechtigter Behauptung eines Garantiefalles, etc.). Allenfalls sind entsprechende Hinweise auf der Verpackung abgedruckt.

Im stationären Handel kann es möglicherweise auch ausreichend sein, im Aushang darauf hinzuwei-sen, dass die konkreten Garantiebedingungen durch Kundenbetreuer im Einzelfall erteilt werden kön-nen. Eine besondere Form der Informationserteilung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Weder der Richtlinie noch den Materialien zum VRUG ist konkret zu entnehmen, dass ein Verweis des Verbrau-chers an eine Informationsstelle (welche die entsprechenden Informationen verfügbar hält, diese mündlich und bei Bedarf auch schriftlich etwa durch Kopieren entsprechender Infoblätter erteilt) nicht zulässig sein sollte. Da eine vollständige Information für alle Produkte durch Ausgang, Sammlung von Infoblättern etc kaum möglich erscheint, bietet eine Informationsstelle für den Verbraucher keine Nachteile, sondern sogar Vorteile.

2.4. Hinsichtlich Z 7 und 8 (Kopierschutz, etc) ist zu beachten, dass damit nicht nur Software-Produkte, sondern auch Video-DVDs oder ähnliches betroffen sind. Üblicherweise ist auf derartigen Waren aber bereits seitens des Herstellers angeführt, auf welchen Geräten diese Produkte lauffähig bzw. abspielbar sind.

2.5. Zu oben genannten produktspezifischen Informationen können mit dem Lieferanten / Hersteller Vereinbarungen getroffen werden, dass diese auf der Verpackung aufgedruckt oder dem Händler entsprechende Informationsblätter zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationstexte sollten ggf auch in elektronischer Form vorliegen, um für den Webshop nutzbar zu sein.

2.6. § 5a Abs 2 KSchG normiert eine umfangreiche Liste von Ausnahmen hinsichtlich obiger Infor-mationspflichten. Die in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten demnach nicht für Verträge

1. über Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden,

2. die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen,

3. über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozial-wohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege,

4. über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden,

5. über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücks-spiele in Spielkasinos und Wetten,

6. über Finanzdienstleistungen,

7. über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,

8. über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum,

9. die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990 S. 59, fallen,

10. die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Ur-laubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen,

11. die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt,

12. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,

13. über die Beförderung von Personen,

14. die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen ge-schlossen werden,

15. die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.


2.7. Gemäß § 6b KSchG ist es nunmehr unzulässig, „Kundenhotlines“ (Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme nach Vertragsschluss) entgeltlich anzubieten (Mehrwertrufnummern).

2.8. § 6c KSchG regelt die Zulässigkeit von Entgeltsforderungen für „Zusatzleistungen des Unter-nehmers“. Nach diesen Bestimmungen steht dem Unternehmer für solche Zusatzleistungen nur dann ein Entgelt zu, wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung liegt nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls dann nicht vor, wenn der Ver-braucher aktiv solche Zusatzleistungen „wegoptieren“ hätte müssen. Wenngleich dies (aufgrund einer gleich lautenden Regelung im FAGG) primär für Webshops relevant sein dürfte, könnte auch in ge-druckten Kaufvertragsformularen bzw. entsprechenden Bestell-Terminals im stationären Handel der Fall eintreten, dass entsprechende Zusatzleistungen (z.B. Transportversicherungen, etc.) angeboten werden und der Kunde „wünsche ich nicht“ ankreuzen muss. Derartiges ist in Zukunft unzulässig. Trotz entsprechender „Vereinbarung“ wäre der Verbraucher nicht verpflichtet hiefür ein Entgelt zu entrichten.

2.9. Ausdrücklich geregelt wurde nunmehr in § 7a KschG die Leistungsfrist (bei Verträgen über Wa-ren), innerhalb derer der Unternehmer den Vertrag erfüllen muss (Waren bereitstellen/beim Verbraucher abliefern). Eine entsprechende Regelung existierte bisher nur für den Fernabsatzbereich, gilt aber nunmehr generell für alle Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern.

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – was dringend anzuraten ist – hat die Ware bis spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss bereit zu stehen oder beim Verbraucher abgeliefert zu sein.

2.10. Abweichend von den Gefahrtragungsregeln beim Versendungskauf nach den Bestimmungen des ABGB wurde im KSchG im § 7b KSchG nunmehr der Gefahrenübergang zugunsten des Verbrau-chers geregelt. Erst wenn der Verbraucher die Ware tatsächlich übergeben erhält, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung auf diesen über. Nur dann, wenn der Kunde die Beförderung selbst „organsiert“ geht ein allfälliger Verlust oder Beschädigung der Ware auf dem Transportweg zu Lasten des Verbrauchers.

3. Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG)

3.1. Die Informationspflichten, Rücktrittsrechte und Spezialbestimmungen für Fernabsatz- und „außer-halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (Auswärtsgeschäfte) wurden gesondert, und zwar im FAGG umgesetzt. Es handelt sich dabei zur Gänze um zwingende Bestimmungen, von denen zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf.

Unter „Fernabsatzvertrag“ ist jeder Vertrag zu verstehen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Als ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ („Außer-Geschäftsraum-Vertrag“) ist jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu bezeichnen,

a. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

b. für den der Verbraucher unter den in Punkt a. genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,

c. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel ge-schlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Ge-schäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unterneh-mers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angespro-chen wurde, oder

d. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauf-tragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt.

Das FAGG gilt gemäß § 1 Abs 2 nicht für Verträge,

1. die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 3 Z 1) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet,

2. über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozial-wohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege,

3. über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, dies mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz,

4. über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücks-spiele in Spielkasinos und Wetten,

5. über Finanzdienstleistungen,

6. über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,

7. über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum,

8. die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990 S. 59, fallen,

9. die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen,

10. die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt,

11. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,

12. die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,

13. die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.

3.2. § 4 Abs 1 FAGG normiert (über jene des § 5a KSchG hinausgehende) umfangreiche Informati-onspflichten, welche Informationen dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages (sohin insbeson-dere vor Absendung einer Bestellung) zu erteilen sind.

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikati-onsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,

2. den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,

3. gegebenenfalls die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann, die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Ge-schäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,

4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kos-ten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,

5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,

6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,

7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,

8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B,

9. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzver-trägen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg ver-sendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,

10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,

11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Um-stände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,

12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,

13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,

14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,

16. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,

17. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,

18. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss, und

19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.


3.3. Aufgrund des teilweise identen Wortlautes der Einleitung und zu Z 4 und 12 kann auf obige Aus-führungen zu den gleichlautenden Bestimmungen im KSchG verwiesen werden. Auf Grund der Be-sonderheit im Fernabsatz, wo eine persönliche Kundenbetreuung nicht möglich ist, kann ein Verweis auf eine solche nicht ausreichend sein. Allerdings kann im Fernabsatz durch Gestaltung des Webs-hops entsprechend sichergestellt sein, dass die benötigten Informationen für die konkrete Ware dem Verbraucher angezeigt werden.

Besonders zu beachten sind die Bestimmungen zur Aufklärung über das zwingend dem Verbraucher einzuräumende Rücktrittsrecht in Z 8 und 9 (siehe hiezu weiter unten). Z 10 betrifft reine Dienstleis-tungsverträge.

Z 13 betrifft ausschließlich Verhaltenskodizes, welchen sich der Unternehmer freiwillig unterworfen hat. Rechts- und Verwaltungsvorschriften (zB Gewerbeordnung etc.) fallen nicht darunter.

Z 16 betrifft das Recht des Unternehmers, eine Kaution oder andere finanzielle Sicherheit vom Ver-braucher zu verlangen sowie die diesbezüglichen Bedingungen. Dies betrifft beispielsweise auch die Sperre eines bestimmten Betrages auf der Kreditkarte des Verbrauchers.

Zu Z 17 und 18 (digitale Inhalte) kann auf obige Ausführungen zu den gleichlautenden Bestimmungen im KSchG verwiesen werden.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs 1 FAGG genannten Informationen und eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.

Bei sogenannten „Handwerkerverträgen“ sieht § 6 FAGG eine vereinfachte Informationserteilung vor. Damit sind Verträge gemeint, welche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten betreffen, hinsichtlich derer der Verbraucher das Kommen und die Dienste des Unternehmers ausdrücklich angefordert hat und das zu zahlende Entgelt den Betrag von € 200,00 nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, dass beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer seine Leistungen sogleich zu erbringen hat, andererseits aber auch der Verbraucher das geschuldete Entgelt sogleich entrichten muss.


3.4. Zum Rücktrittsrecht allgemein und Inhalt der Informationspflicht

Besonders zu beachten sind die neuen strengen Regelungen über die Information des Verbrauchers über sein gesetzliches Rücktrittsrecht. Diese sind in § 4 Abs 1 Z 8 – 11, Abs 3 sowie 5 FAGG enthal-ten.

Die Information über das Rücktrittsrecht, sind zwingend auch durch Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufformulares gemäß Anhang I Teil B zum FAGG zu erteilen. Dieses Muster-Widerrufsformular ist daher dem Verbraucher anzubieten; dieser muss es aber nicht verwenden.

Die übrigen Informationen können durch Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A erteilt werden. Im Falle der Verwendung dieser formularmäßigen Informationen gelten die Informationspflichten als erfüllt. Sollte hingegen eine davon abweichende Formulierung verwendet werden, besteht grundsätzlich das Risiko, dass diese Formulierungen als nicht eindeutig oder abwei-chend von den gesetzlichen Pflichten qualifiziert werden und damit die Informationen als nicht erteilt gelten. Dies kann verwaltungsstrafrechtliche – aber auch wettbewerbsrechtliche – Folgen nach sich ziehen. Wesentlich gravierender erscheint aber die Folge, dass im Falle der nicht vollständigen und richtigen Aufklärung sich die Frist zur Ausübung des Widerrufs um 12 Monate (!) verlängert. Es er-scheint daher ratsam, die entsprechenden Musterformulierungen tatsächlich zu verwenden.

Besonderes hinzuweisen ist auf die Verpflichtung gem § 4 Abs 5 FAGG zur Information über die Kos-ten, welche der Verbraucher für die Zusendung, aber auch für die Rücksendung der Ware im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes zu tragen hat. Grundsätzlich hat der Verbraucher die unmittelbar mit der Rücksendung in Verbindung stehenden Kosten zu tragen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Ver-braucher darüber aufgeklärt wurde. Ansonsten sind die Kosten vom Unternehmer zu tragen.

Als nicht-unmittelbare Kosten der Rücksendung gelten insbesondere Neuverpackung, Neuetikettie-rung, Wiederaufbereitung zum Wiederverkauf etc. Der Kunde ist auch – wie schon nach der alten Regelung – grundsätzlich berechtigt, die Ware auszupacken und für Probezwecke in Betrieb zu neh-men. Die Überprüfung, ob die Ware für den Kunden grundsätzlich geeignet und passend ist, berech-tigt den Unternehmer noch nicht zur Geltendmachung von Wertminderung. Nur ein darüber hinausge-hender Gebrauch soll einen derartigen Anspruch begründen (§ 15 Abs 4 FAGG).

Inwieweit es zulässig ist, dem Verbraucher die Pflicht aufzuerlegen, die Ware in der Original-Verpackung zurückzusenden, kann weder anhand des Gesetzeswortlautes, noch der Materialien, mit Sicherheit gesagt werden. Da grundsätzlich der bloße „Probebetrieb“ wohl nicht zur Folge haben muss, die Verpackung zu vernichten, müsste dies zulässig sein. Ungeklärt ist naturgemäß auch, in-wieweit der Verbraucher beispielsweise bei Möbel zum Selbstzusammenbau verpflichtet werden kann, die Möbelstücke wieder zu zerlegen und gleichsam im Originalzustand verpackt zurückzustellen.

Gemäß § 15 Abs 4 FAGG ist Wertersatz für eine „Minderung des Verkehrswertes der Ware“ vom Ver-braucher nur dann zu leisten, wenn eine solche auf einen „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigen-schaften und der Funktionsfähigkeit der Ware nicht notwendigen Umgang“ zurückzuführen ist. insbesondere bei Selbstbau-Möbel erscheint eine Prüfung der Beschaffenheit und Funktionsweise der Ware ohne Zusammenbau allerdings schwer möglich.


3.5. Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes, Fristen, Rückabwicklung

Die konkreten Regelungen, in welchem Umfang das Rücktrittsrecht zusteht und wie dieses auszuüben ist, ist in den §§ 11 ff FAGG geregelt. Gemäß § 11 Abs 1 FAGG kann der Verbraucher binnen 14 Ta-gen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Bisher betrug diese Frist lediglich 7 Werk-tage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählte. Da nunmehr nicht mehr von Werktagen gesprochen wird, handelt es sich um Kalendertage. Gemäß Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Sofern jedoch der Endtag einer Frist auf einen solchen Tag fällt, wird die Frist dahingehend verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

Fristbeginn ist gemäß § 11 Abs 2 Z 2 FAGG bei Kaufträgen und Werklieferungsverträgen der Tag, an dem der Verbraucher in den Besitz der Ware gelangt. Sollte der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und erfolgt die Lieferung getrennt, beginnt die Frist am Tag, an dem der Verbraucher das letzte Warenstück erhalten hat. Die Widerrufsbelehrung ist daher an die konkrete Bestellung (mehrere Waren / Lieferungen) anzupassen.

Für den Fall, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss nicht über sein Rücktrittsrecht informiert wur-de, verlängert sich diese von 14 Tagen auf 12 Monate. Die Erteilung der Informationen sollte jeden-falls dokumentiert werden.

Eine allenfalls unterlassene Information kann allerdings jederzeit nachgeholt werden und endet die Rücktrittsfrist sodann 14 Tage nach Erhalt dieser Information. Es erscheint daher ratsam, die Informa-tion mit der Ware nochmals mitzusenden (zB Lieferschein / Rechnung).

Die Erklärung des Rücktrittes ist – wie bisher – an keine bestimmte Form gebunden. Obgleich dem Verbraucher zwingend das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zur Verfügung zu stellen ist (§ 4 Abs 1 Z 8), muss dieser dieses Formular nicht verwenden. Der Rücktritt kann beispielsweise auch mündlich erklärt werden. Für den Fall, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, die Rücktrittserklärung durch Ausfüllen eines Online-Formulars zu erklären, ist dem Verbraucher un-verzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung „auf einem dauerhaften Daten-träger“ zu übermitteln. Unter einem solchen dauerhaften Datenträger wird die Möglichkeit verstanden, dass der Verbraucher die erhaltene Information selbst dauerhaft speichern kann. Die Übermittlung mittels E-Mail wäre demnach ausreichend. Vorsichtsweise – um Zustellprobleme zu vermeiden – sollte auch die Möglichkeit zum Herunterladen und Speichern der Bestätigung von der Website nach Ab-senden der Rücktrittserklärung angeboten werden.

Im Falle des Rücktrittes sind dem Verbraucher sämtliche geleisteten Zahlungen allenfalls einschließlich der Lieferkosten spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Es ist hiefür dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, welches auch der Verbraucher im Rahmen der Be-stellung tat. Dies bedeutet, dass beispielsweise Kreditkartenzahlungen auf das Kreditkartenkonto des Verbrauchers zurückzuerstatten sind. Es kann mit dem Verbraucher jedoch anderes vereinbart werden, sofern dem Verbraucher keine Kosten entstehen.

Dem Verbraucher sind auch die diesem verrechneten Transportkosten für die Lieferung (zum Ver-braucher) zurückzuerstatten (siehe hiezu bereits oben). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Verbraucher für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Stan-dardlieferung entschieden hat. Diese Mehrkosten, beispielsweise für eine Express-Sendung (oder Spedition statt normaler Post-Sendung), hat der Verbraucher endgültig selbst zu tragen.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Rückerstattung so lange aufzuschieben, bis der Unternehmer die Ware wieder zurückerhalten hat oder aber der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat. Was als ausreichender Nachweis über die Rücksendung der Ware anzusehen ist, wird vom Gesetz nicht geregelt. Ob die bloße Übermittlung eines Post-Aufgabescheins als solcher Nachweis anzusehen ist, erscheint fraglich, da damit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher tatsächlich die konkrete Ware zum Versand aufgab.

Schon aus Gründen, um einen allfälligen Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher mit dessen Rückzahlungsanspruch verrechnen zu können, ist die Zurückhaltung des vom Verbraucher geleisteten Entgeltes zu empfehlen.

In diesem Zusammenhang ist aber die Sonderbestimmung des § 14 Abs 3 letzter Absatz FAGG zu beachten, wonach ein Recht zur Zurückbehaltung dann nicht gilt, wenn die Ware nicht vom Verbrau-cher an den Unternehmer zurückgesendet, sondern vom Unternehmer beim Verbraucher abgeholt wird (weil dies zugesagt wurde). Es ist daher für so einen Fall zweckmäßigerweise sicherzustellen, dass die Abholung innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zugang der Rücktrittserklärung erfolgt, um nicht Gefahr zu laufen, Rückzahlung leisten zu müssen, während sich die Ware noch beim Verbraucher befindet.

Auch der Verbraucher ist verpflichtet, im Falle des Rücktrittes die Ware binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung an den Unternehmer zurückzustellen. Dies gilt naturgemäß dann nicht, wenn Abholung der Ware durch den Unternehmer vereinbart wurde. Die Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen, sofern der Verbraucher über diese Verpflichtung im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.


3.6. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossenen Verträgen über

1. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,

2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,

3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

4. Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

5. Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

6. Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

7. alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

8. Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

9. Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen,

10. Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförde-rung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist,

11. die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Lieferung begonnen hat.

Der Verbraucher hat weiters kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder In-standhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.

Dem Verbraucher steht schließlich kein Rücktrittsrecht bei Verträgen zu, die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden.

Zwar ist gemäß § 4 Abs 1 Z 11 FAGG der Verbraucher auch über Umstände aufzuklären, welche ein Rücktrittsrecht ausschließen, ist diese Bestimmung aber – mit Ausnahme wettbewerbsrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen – ohne Sanktion. Dem Verbraucher kommt also für diesen Fall kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, auch wenn er darauf zuvor nicht hingewiesen worden sein sollte. Jedoch kann die Belehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes Rücktrittsrecht als entspre-chende freiwillige Zusage anzusehen sein, die Vertragsinhalt wurde und daher auch einen entspre-chenden Anspruch des Verbrauchers begründen kann. Allenfalls könnte der Verbraucher den Vertrag wegen Irrtumes anfechten und damit letztlich dessen Aufhebung erreichen. Es ist daher dringend an-zuraten mögliche Ausnahmen (wie bisher) in die Belehrung aufzunehmen.


3.7. Zur Gestaltung von Webshops

§ 8 FAGG regelt „besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen“. Dieser Be-stimmung sind konkrete Gestaltungshinweise von Webshops zu entnehmen. Insbesondere ist darin geregelt, dass der Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, auf die in § 4 Abs 1 Z 1 (Eigenschaften der Ware), Z 4 (Gesamtpreis, zusätzliche Versand- oder sonstige Kosten), Z 5 (unbefristeter Vertrag oder Abonnementvertrag), Z 14 und 15 (Laufzeit eines Vertrages, Kündi-gungsmöglichkeiten unbefristeter Verträge, automatisch verlängernde Verträge, Mindestvertragsdauer) genannten Informationen hinzuweisen ist. Da diese Informationen „unmittelbar vor Vertragserklärung“ erteilt werden müssen, sind diese am Ende des Bestellvorganges vor „Klick“ auf die Schaltfläche zum Abschluss des Bestellvorganges zu erteilen.

Die Gestaltung dieser Bestell-Schaltfläche ist in § 8 Abs 2 FAGG näher geregelt. So muss diese zwin-gend bezeichnet sein als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulie-rung. Diese Beschriftung muss auch gut lesbar sein und dürfen keine darüber hinausgehenden Be-schriftungen dieser Schaltfläche vorhanden sein. Sofern gegen diese Bestimmung verstoßen wird, ist der Verbraucher an den Vertrag nicht gebunden.

Weiters ist gemäß § 8 Abs 3 FAGG auf der Website spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dies betrifft insbesondere die Hinweise, dass nur in bestimmte Länder geliefert wird, und auf welche Weise vom Kunden bezahlt werden kann (Kreditkarte, sonstige Zahlungsdienstleister, etc).

An dieser Stelle sei auf die (unveränderten) Bestimmungen des §§ 8 ff E-Commerce-Gesetzes (ECG) hingewiesen. In diesen Bestimmungen ist insb schon bisher geregelt gewesen, dass dem Benutzer (nicht nur Verbraucher!) der Bestellvorgang selbst sowie die von ihm durchzuführenden und mögli-che Schritte offenzulegen sind und dieser eine Bestätigung über seine Bestellung zu erhalten hat (welcher zweckmäßigerweise auch die Widerrufsbelehrung beigeschlossen wird).


3.8. Vorsicht bei Dienstleistungsverträgen

Sollten reine Dienstleistungsverträge Inhalt des mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrages sein, welche auf Wunsch des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist erbracht werden sollen, ist das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers auf vorzeitige Vertragserfüllung zweckmäßigerweise schriftlich auf Papier zu erklären.

Bei Dienstleistungsverträgen kann daher der Fall eintreten, dass mit der Erfüllung begonnen wird, bevor die Rücktrittsfrist für den Verbraucher abgelaufen ist. Sofern die Dienstleistung bereits vollstän-dig erbracht wurde, hat diesfalls der Verbraucher das gesamte Entgelt nur dann zu bezahlen, wenn das Verlangen und die Information über die Rechtsfolge des Erlöschens des Rücktrittsrechtes auf auf Papier oder, wenn der Verbraucher dem zustimmt, einem anderen dauerhaften Datenträger vorliegen. Sofern die Dienstleistung nur teilweise erbracht wurde hat der Verbraucher anteiliges Entgelt nur dann zu bezahlen, wenn eine entsprechende Information erteilt wurde (und der Verbraucher darüber hinaus über das Rücktrittsrecht generell informiert wurde). Auch diese Informationspflicht kann jederzeit nachgeholt werden.

Mangels ausreichender Informationserteilung an den Verbraucher sowie entsprechender Dokumenta-tion dessen Verlangens auf vorzeitigen Beginn mit der Vertragserfüllung kommt es einerseits zu einer Verlängerung der Rücktrittsfreist um zwölf Monate (!) und hat der Unternehmer andererseits keinen Entgeltsanspruch, wenn der Verbraucher (zulässigerweise) den Rücktritt vor endgültigem Abschluss der Dienstleistung erklärt.

Zu beachten ist der generelle Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Verträgen über dringende Repara-turen und Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Dass diese Umstände gegeben waren, müsste im Streitfall vom Unternehmer nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich daher (auch) diesbe-züglich eine entsprechende Dokumentation (zB im Auftrag festhalten und vom Kunden unterschreiben lassen). Sofern allerdings bei einem solchen „Einsatz“ nicht unbedingt notwendige Dienstleistungen erbracht werden oder Waren benötigt werden, aber dem Verbraucher übergeben werden, gilt für dar-über abgeschlossene Verträge das Rücktrittsrecht. Es ist dann der Verbraucher über das teilweise (Nicht-) Bestehen eines Rücktrittsrechtes zu informieren.

4. Fazit

Die aufgezeigten Gesetzesänderungen machen es erforderlich, einerseits Allgemeine Geschäftsbe-dingungen, Webshops und die Geschäftsabwicklung überhaupt entsprechend anzupassen, und ande-rerseits – um den geforderten Form- und Informationsvorschriften gerecht zu werden – passende Formblätter auszuarbeiten und zu verwenden. Unternehmern ist dringend anzuraten qualifizierte Rechtsberatung zur rechtskonformen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in Anspruch zu neh-men, um den durch die gesetzlichen Regelungen evident drohenden wirtschaftlichen Schaden abzu-wenden.

Autor:

RA Dr. Michael Pichlmair, Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte, Wels