Geschäftsführer Bezüge

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    Beiträge
  • #62552
    anna
    Teilnehmer

    Ich habe 2 Geschäftsführer die sich je € 1750,00 als Geschäfstsführerbezug auszahlen. Zur zeit zahlen sie nur die Lohnnebenkosten KST und DGA. aber keine Lohnsteuer. Sie möchten die günstigste Variation für sich finden, damit sie nicht doppelt versichert sind ASVG und GSVG
    Sie überlegen ob sie sich von der OEG nicht als Berater Honorarnoten ausstellen Ist das Sinnvoll ?

    Weiters eine Angestellte die mit Februar ausscheidet, auch schon die Abrechnung bekommen hat soll eine Nachzahlung von ca 230,00 bekommen, Als erster eine Aufrollung der Februar Abrechnung, wie kann ich diese Nachzahlung eingeben, als sonstiger Bezug, als Prämie

    #66585
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Anna!

    Deine Angestellte, die im Februar ausscheidet:
    Unter welchem Titel bekommt Sie die Nachzahlung? Und so wäre sie auch aufgerollt abzurechnen.
    Wenn sie keinen Anspruch auf die Nachzahlung hat, wäre eine freiwillige Abfertigung denkbar… 💡

    Alles (un)klar?

    Martin

    #66587
    anna
    Teilnehmer

    Danke, ich werde Sie als freiwillige Abfertigung abrechnen. da es sich ja um eine Nachzeilung + prämie sowie für noch nicht ausbezahlte Überstunden handelt

    #66590
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Anna!

    Diese Möglichkeit ist natürlich am günstigsten.
    Pass nur auf, das die Berechnungsgrundlage für die Überstunden Prämie etc. nicht einem Prüfer in die Hände fallen. Sonst gibt´s eine saftige Nachzahlung.
    Denn es heißt nicht umsonst FREWILLIGE Abfertigung…
    Weiters hat Deine Dienstnehmerin Anspruch auf die nicht bezahlten Überstunden Prämie etc. Da könnte es Dir passieren, daß sie die freiwillige Abfertigung einstreicht und nachher die Ü-Stunden zusätzlich nachfordert.
    Schau Dir hierzu das Thema „Lohnbefriedigungserklärung“ an.

    Grüsse Martin

    #66594
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Anna!

    Welche Rechtsform hat das Unternehmen?

    OEG und Geschäftsführer passen mir nämlich jetzt überhaupt nicht zusammen.

    Bei der OEG stellt nämlich so ein „Geschäftsführergehalt“ (vermutlich sind die beiden angesprochenen Personen Gesellschafter) eine Gewinnverwendung dar!
    Nur bei der GmbH fällt das unter Personalaufwand.

    Vielleicht kannst du noch die Eigentumsverhältnisse präzisieren und die korrekte Rechtsform angeben – dann werden wir uns bemühen, eine seriöse Antwort zu erstellen.

    LG

    #66595
    anna
    Teilnehmer

    Lieber Roland,
    DAs Problem ist folgendes es gibt eine GMBH wo sie sich die Geschäftsführerbezüge auszahlen lassen. Beteiligung jeweils 33%

    Als zweite Firma gibt es eine OEG , deren Ausgaben von der Gmbh quartalsweise bezahlt werden, mittels Aufstellung der Ausgaben.

    Weites haben die 3 Geschäftsfüher eine Neugründungsbegünstigung.

    Soweit ih es verstanden habe, fallen die GF Bezüge unter die Einkommensteuern, in der GMBH zahlen Sie nur die DB, KSt, Dga,Ich kenne mich nur mit dieser Neugründung auch nicht recht aus.

    #66608
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Anna!

    Auf Grund des neuen Postings von dir vermute ich, dass es 3 Gesellschafter der GmbH mit jeweiliger Beteiligung von 1/3 gibt, wobei einer kein BV hat (‚organschaftlich‘) und zwei als ‚handelsrechtliche GF‘ beschäftigt sind.
    Die Sperrminorität dürfte keiner von ihnen haben, da du die 2 hrl. GF ja im ASVG abrechnest.

    Unbestritten ist, dass bei den beiden hrl. GF das ASVG anzuwenden ist (wenn Beteiligung unter 50% und keine Sperrminorität) – bei Neugründung mit UV- und (halber) WF-Begünstigung!. Sie sind einkommensteuerpflichtig (da Beteiligung über 25%). Darüber hinaus sind DB, DZ, Komm.St. zu entrichten (bei Neugründung kein DB und DZ für 12 Monate).

    Wenn die beiden jetzt z.B. als Berater mit Werkvertrag auftreten ist das auf jeden Fall eine Tätigkeit, die GSVG-pflichtig ist. Die Kommunalsteuerpflicht (und auch DB und DZ) kann durch diese Aktion ohne wesentliche Änderung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse nicht umgangen werden (siehe Ortner 2005 S. 1023).

    Ich glaube, dass es bei diesem Problem ratsam wäre, einen Steuerberater aufzusuchen, der auch Erfahrung damit hat.

    Ach ja, noch was wollte ich dir mitteilen: Es gibt auf jeden Fall die Möglichkeit, wenn sowohl ASVG- als auch GSVG-Beiträge vorliegen (sog. Mehrfachversicherung) und die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, eine Rückerstattung von Beiträgen oder (meist noch günstiger), eine sogenannte „Differenzvorschreibung“ bei der SVA der gewerbl. Wirtschaft zu beantragen.

    Liebe Grüße

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