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Mathias
TeilnehmerHallo,
das ist ja auch richtig so. Die Karenz geht im Regelfall vom Ende der Schutzfrist bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo,
den Ordnungsbeitrag gibt es auch bei Selbstabrechnern. Selbst wenn ein Ordnungsbeitrag festgesetzt wird, kann die GKK im Einzelfall den Ordnungsbeitrag herabsetzen oder ganz auf ihn verzichten, wenn es entschuldbare Gründe für die verspätete Abmeldung gibt.
Die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt m.E. nur, wenn bei einer Kontrolle durch KIAB/GKK nicht angemeldete Dienstnehmer angetroffen werden. Ich habe noch keinen Fall gehabt, bei dem es wegen einer vergessenen bzw. verspäteten Abmeldung zu einer Anzeige gekommen wäre.
Ansonsten bleibt nach meiner Erfahrung ein einmaliger Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten ohne Folgen; es kommt nur ein Schreiben der GKK, daß man die Meldefristen künftig beachten möge.
Wenn das der erste Meldeverstoß überhaupt ist, würde ich mir nicht allzuviele Sorgen machen.
Lg
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Barbara,
das EStG ist da ganz eindeutig: § 67 Abs. 6 EStG (Viertel-/Zwölftelregelung) gilt nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo,
entschuldigt dass ich dieses alte Thema noch einmal aufwärme. Aber nach meiner Ansicht ist es falsch, die UEL mit einer Anmeldung zum 1.2.11 abzurechnen.
Wenn das Dienstverhältnis zum 31.12.10 beendet war und nur eine Wiedereinstellungszusage vorlag, bestand der Anspruch auf die UEL schon am 31.12.10 und nicht erst am 1.2.11. Wenn also nun eine Nachzahlung der UEL erfolgen soll, ist es aus meiner Sicht zwingend, die UEL für die SV zeitlich richtig zuzuordnen, d.h. Verlängerung der Pflichtversicherung ab 1.1.11. Man kann die UEL nicht nach Belieben zeitlich so zuordnen, daß eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld vermieden wird.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Angie,
also ich würde die UEL an den 31.12. anhängen und die Abmeldung entsprechend richtigstellen. Dann die UEL in den Dezember hineinrollen und einen 13. Lauf durchführen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerNein, damit entgeht man der BUAK-Pflicht nicht. Für die BUAK-Pflicht kommt nur auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, nicht darauf, wie jemand bei der GKK angemeldet ist. Die BUAK führt regelmäßig Kontrollen auf den Baustellen durch und wenn da ein Angestellter beim Mauern angetroffen wird, ist er für die BUAK kein Angestellter. Daher kann von solchen Experimenten nur abgeraten werden.
28. Januar 2011 um 0:21 Uhr als Antwort auf: BAGS – Zulage Arbeitsbereitschaft – Lohnsteuer?!? #72404Mathias
TeilnehmerHallo Kathrin,
ist der Mitarbeiter in Arbeitsbereitschaft oder in Rufbereitschaft? Bei Rufbereitschaft kann der Dienstnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muß nur auf Aufforderung seine Arbeit aufnehmen. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft muß sich der Dienstnehmer in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Arbeit bereithalten. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.
Sofern also Arbeitsbereitschaft und somit Arbeitszeit vorliegt und das ganze Nachts passiert, können entsprechende Nachtbereitschaftszuschläge m.E. bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen (betriebliches Erfordernis, Blockzeit) durchaus unter § 68 Abs. 1 EStG fallen. Allerdings wird man sich mit der Argumentation unter Rz 11143 LStR (da geht es um die Nachtbereitschaft von angestellten Apothekern) auseinandersetzen müssen, d.h. es muß möglicherweise einen Grundlohn für die Nachtbereitschaft geben damit ein entsprechender Zuschlag steuerfrei sein kann.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Sonja,
in dem KV kenne ich mich leider überhaupt nicht aus und habe gerade auch keine Zeit, mich da einzulesen. Wenn der KV oder evtl. eine Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung vorsieht, steht m.E. arbeitsrechtlich das volle Taggeld lt. KV zu; dann sind 13,20 EUR pro Arbeitsessen pflichtig abzurechnen. Steuerlich gelten jedenfalls nach wie vor bei Inlandsreisen 13,20 EUR pro Arbeitsessen (Rz 314 LStR).
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Steve,
ich weiß auch nur, daß angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nur teilversichert nach § 7 Z. 1 lit. e ASVG sind. Von der ASVG-Pensionsversicherung ist dieser Personenkreis ausgenommen, stattdessen werden Beiträge zur Versorgungseinreichtung der Rechtsanwaltskammer geleistet. Auch die Arbeiterkammerumlage fällt nicht an, sondern es sind Beiträge an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen. Die SV ist über eigene Beitragsgruppen (z.B. N21r) abzurechnen.
Was sich da nun geändert haben soll, weiß ich allerdings auch nicht.
LG
Mathias27. Januar 2011 um 23:08 Uhr als Antwort auf: Schlechtwetterregelung -Ausscheiden aus SW eines DN möglich? #72401Mathias
TeilnehmerHallo Mary,
ob man den Schlechtwetterbeitrag zahlt oder nicht, kann man sich nicht selbst aussuchen. Entweder der Arbeiter fällt unter das Gesetz und dann ist der Beitrag zu zahlen oder eben nicht.
Ich kann auch nicht ganz verstehen, wo die Logik sein soll. Denn immerhin bekommt der Arbeiter bei Schlechtwetter ja 60 % vom Lohn und die SV-Beiträge werden von 100 % des Lohns bezahlt. Und weil die 0,7 % zur Finanzierung nicht reichen, muß der Bund Geld in das System zuschießen. Mit anderen Worten: die Arbeiter bekommen im Schnitt mehr an Schlechtwetterentschädigung als sie an Beiträgen dafür einzahlen, daher sehe ich den Nachteil nicht.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, wäre den Arbeiter so einzusetzen, daß er vorwiegend Angestelltentätigkeiten ausübt, dann fällt er aus dem System, allerdings auch komplett aus der BUAK und das wird er vermutlich nicht wollen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerWenn es ausdrücklich im Behindertenpass steht, muß es auch einen Feststellungsbescheid geben, ansonsten dürfte dieser Zusatz nicht eingetragen sein.
Mathias
TeilnehmerP.S.: Die vertragliche Abfertigung ist dann natürlich SV-frei.
Mathias
TeilnehmerHallo Seymoore,
vergleichen kann man sich nur über strittige Ansprüche. Gibt es keine strittigen Ansprüche, kann es auch keinen Vergleich geben. Wenn Du mit der Mitarbeiterin anläßlich der Beendigung eine Zahlung von 5.000 EUR vereinbart hast, ist das aus meiner Sicht eine vertragliche Abfertigung, die bei bestehender BV-pflicht gemäß § 67 Abs. 3 letzter Satz EStG nicht steuerbegünstigt ist.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Rich,
die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (einschließlich Kündigungsschutz) gelten nur dann, wenn der Behinderte einen Feststellungsbescheid hierüber hat (§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz). Der Behindertenpass allein reicht nicht aus.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Sabine,
wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, geht das Feiertagsentgelt dem Krankenentgelt vor. D.h. der 6.1. zählt nicht als Krankenstandstag, macht also 12 Krankenstandstage. Bleiben 30 Tage voller Grundanspruch.
Solange ein Mitarbeiter vollen Entgeltanspruch hat -gleich aus welchem Grund-, rechne ich schlicht das volle Gehalt ab und trenne nicht in Gehalt, Krankenentgelt, Feiertagsentgelt etc. Wenn bei Dir in der Software davon aber die Verwaltung der Krankenstandstage abhängt, sieht das natürlich anders aus.
LG
Mathias -
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