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Mathias
Teilnehmerandrea78 wrote:… bei der ersten Variante werden ja die 3 % ALV normal berechnet. Und bei der zweiten Variante 0 % ALV von den Sonderzahlungen…Das hatte ich anfangs auch vermutet, aber dafür ist mir die Differenz zu klein. Wenn die Sonderzahlungen mit 0 % ALV gerechnet wären, müßte im zweiten Fall die Kennziffer 225 eigentlich 422,10 € (3.000 x 14,07%) betragen und nicht 489,57 €.
Mathias
TeilnehmerHallo Gabi,
die zum Zeitpunkt der (fristwidrigen) Auflösung des Dienstverhältnisses zustehende gesetzliche Abfertigung ist nicht Teil der Kündigungsentschädigung, sondern wird normal mit 6 % Lohnsteuer abgerechnet.
Zur Kündigungsentschädigung gehören nur die Ansprüche, die während der fiktiven Kündigungsfrist entstehen bzw. sich erhöhen. Das kann natürlich auch ein höherer Abfertigungsanspruch sein. Für diesen zusätzlichen Abfertigungsanspruch gilt dann allerdings auch die Fünftelregelung.
Beispiel: Wird ein Dienstnehmer im 9. Dienstjahr unverschuldet entlassen, hat er im Zeitpunkt der Entlassung einen Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten, abzurechnen mit 6 % Lohnsteuer. Vollendet dieser Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist das 10. Dienstjahr, steigt der Abfertigungsanspruch von 3 auf 4 Monatsentgelte. Der zusätzliche Abfertigungsanspruch von 1 Monatsentgelt, der während der fiktiven Kündigungsfrist entsteht, ist Teil der Kündigungsentschädigung und daher mit 1/5 frei und 4/5 pflichtig.
Natürlich ist damit die Lohnsteuerbelastung auf die Abfertigung für den Dienstnehmer in diesem Beispiel höher, als es bei fristgerechter Kündigung der Fall gewesen wäre. Da sich der Dienstgeber durch eine fristwidrige Kündigung schadenersatzpflichtig macht, gehe ich davon aus, daß der Dienstnehmer diese Mehrbelastung an Lohnsteuer als Schadensersatzforderung gegenüber dem Dienstgeber geltend machen kann.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Gerhard,
woher diese Differenzen stammen, kann ich im Moment nicht nachvollziehen. In jedem Fall würde ich davon abraten, die Sonderzahlungen in monatlichen Raten mit dem Gehalt auszuzahlen, weil die Sonderzahlungen dann den steuerlichen Charakter als „sonstiger Bezug“ und damit die Lohnsteuerbegünstigung verlieren. In monatlichen Raten ausgezahlte Sonderzahlungen sind zusammen mit dem Gehalt als laufender Bezug zu versteuern (RZ 1050 LStR). So gesehen wäre Dein zweiter Lohnzettel ohnehin falsch.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo makhei,
wenn der KV nichts anderes aussagt, kannst Du die Sonderzahlungen für Krankenstandszeiten entsprechend dem Prozentsatz des Krankenentgelts kürzen. D.h., für die Zeiten mit 100 % KE steht die ungekürzte Sonderzahlung zu, für Zeiten mit 50 % KE steht die Sonderzahlung mit 50 % zu usw. Für Zeiten ohne KE entfällt die Sonderzahlung.
Bei Handelsangestellten darfst Du nach dem KV die Sonderzahlungen z.B. nur dann kürzen, wenn der Krankenstand Folge eines Freizeitunfalls ist.
Lieben Gruß
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Naddel,
zum Thema BUAK:
Die BUAK verwaltet für die Bauarbeiter die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche. Außerdem zahlt die BUAK an die Baufirmen die Vergütung für Schlechtwetterentschädigung und den Ersatz der Winterfeiertagsvergütung.
Jede Baufirma zahlt für Ihre Bauarbeiter monatlich Zuschläge für Urlaub und Abfertigung (in den Monaten April bis November auch einen Zuschlag für Winterfeiertage) an die BUAK. Wenn der Arbeiter die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und auf Urlaub geht, zahlt die BUAK das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss bzw. irgendwann auch die Abfertigung aus. Endet das Dienstverhältnis mit dem Bauarbeiter, bekommt dieser nie eine Urlaubsersatzleistung, denn sein Urlaubsanspruch bleibt bei der BUAK erhalten und kann später bei einem anderen Dienstgeber konsumiert werden. Deshalb kann es auch vorkommen, daß ein Bauarbeiter gerade erst eingetreten ist und dann 5 Wochen auf Urlaub geht, weil der Arbeiter in der BUAK von früheren Arbeitgebern entsprechende Ansprüche angesammelt hat.
Von der BUAK bekommst Du jeden Monat die Zuschlagsvorschreibung (für den abgelaufenen Monat) und eine Arbeitermeldeliste (für den laufenden Monat). Die Zuschlagsvorschreibung prüfst Du und gibst Sie an die Baufirma zum Bezahlen weiter. Die Arbeitermeldeliste ergänzt nach Du nach Ende des Monats (z.B. gehaltene Urlaubstage eintragen, Austritte eintragen) und schickst sie an die BUAK zurück. Bei Schlechtwetter reichst Du ebenfalls monatlich bei der BUAK einen Antrag auf Rückerstattung der Schlechtwetter-Entschädigung ein.
Will ein Bauarbeiter auf Urlaub gehen, reichst Du den Urlaub bei der BUAK ein, die Dir dann einen Bruttobetrag und einen Zuschlag für Nebenleistungen mitteilt. Der Bruttobetrag ist je zu 50 % Urlaubsentgelt und Urlaubszuschuß und entsprechend nimmst Du diese Beträge in die Lohnabrechnung hinein. Entweder die Firma hat ein Treuhandkonto, auf das die BUAK den Bruttobetrag überweist, oder die BUAK zahlt direkt an die Arbeiter. Im letzteren Fall mußt Du der BUAK den Nettobetrag ausrechnen und mitteilen und diesen Nettobetrag in der Lohnverrechnung als Aconto abziehen. Den Zuschlag für Nebenleistungen und die von der BUAK bei Direktauszahlung vom Bruttobetrag einbehaltenen Abzüge bekommt die Firma.
Für den Urlaub sind also immer zwei Arbeitsschritte erforderlich: vor dem Urlaub die Einreichung bei der BUAK und jeweils nach Ende eines Monats die Meldung der gehaltenen Urlaubstage in der Arbeitermeldeliste.
Wichtig ist, daß Du für jeden Arbeiter den richtigen KV-Stundenlohn ermittelst, weil alle Berechnungen der BUAK basieren hierauf. Den KV-Stundenlohn meldest Du der BUAK mit dem Eintritt bzw. bei evtl. Änderungen über die Arbeitermeldeliste. Ein evtl. höherer Ist-Lohn interessiert die BUAK nicht.
Statt die Meldungen in Papierform an die BUAK zu schicken, kannst Du Dich auch für das Portal der BUAK freischalten lassen und (fast) alles Online erledigen.
Zu den Zulagen:
Standardmäßig bekommt der Bauarbeiter monatlich seinen Stundenlohn, evtl. Überstunden + Zuschläge, evtl. Feiertagsentgelt, evtl. Schlechtwetterentschädigung für die Schlechtwetterstunden (60 % vom Stundenlohn) sowie auf jeden Fall Fahrtkostenvergütung für Fahrten zwischen Wohnung und Baustelle und Taggeld für Tage auf den Baustellen.Ansonsten gibt es natürlich noch eine Vielzahl an Zulagen und Zuschlägen, die in Frage kommen. Aber welche und für wieviele Stunden, das muß Dir die Firma jeden Monat mitteilen. Die Höhe kannst Du dann jeweils im KV nachschlagen.
An Sonderzahlungen bekommen Bauarbeiter von der Firma nur das Weihnachtsgeld, das nach der im KV definierten Formel berechnet wird (den Urlaubszuschuß zahlt ja die BUAK).
Ich hoffe, das hilft Dir erst mal weiter.
Lieben Gruß
MathiasP.S.: Bei der Anmeldung zur GKK den SW-Zuschlag nicht vergessen!
Mathias
TeilnehmerHallo Neuling,
zunächst einmal muß man hier die Begriffe sauber auseinanderhalten:
fallweise Beschäftigung:
ist ein Begriff aus dem ASVG und bezeichnet Dienstnehmer, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber tätig werden. Die Beschäftigung muß für kürzer als eine Woche vereinbart sind (bei 5-Tage-Woche also maximal 4 Tage). Es darf auch keine Regelmäßigkeit erkennbar sein (z.B. alle 14 Tage montags etc.). Fallweise Beschäftigte können geringfügig (Tagesgrenze beachten!) oder voll versichert sein.vorübergehende Beschäftigung:
ist ein Begriff aus dem EStG und bezeichnet die von Dir genannten ausschließlich körperlich tätig werdenden Arbeitnehmer, die vorübergehend (max.1 Woche) beschäftigt werden. Bis max. 55 € Tages- oder 220 € Wochenlohn beträgt die Lohnsteuer 2 %.Ein DIenstverhältnis kann natürlich eine Kombination aus fallweiser und vorübergehender Beschäftigung sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn jemand fallweise beschäftigt ist, aber die Voraussetzungen für die vorübergehende Beschäftigung nicht erfüllt (z.B. weil die Lohngrenze überschritten wird oder die Tätigkeit nicht ausschließlich körperlich ist), fällt die ganz normale Lohnsteuer an, zu berechnen nach der Tagestabelle. Bei Geringfügigkeit (durchschnittliches Entgelt pro Arbeitstag max. 27,47 €) beträgt die Lohnsteuer nach der Tagestabelle 0,- €.
Viel Erfolg für Deine Prüfung!
Lieben Gruß
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Bina,
die SV-Freiheit würde ich mit der zuständigen GKK abstimmen, so wird es jedenfalls im Ortner empfohlen und ich habe das bisher auch so gehandhabt. Abrechnungstechnisch würde ich dafür eine eigene Lohnart anlegen und diese SV-frei schlüsseln, das müßte auch im RZL so funktionieren.
Lieben Gruß
Mathias5. Juni 2009 um 1:53 Uhr als Antwort auf: lfd.Unterhalt=geringer als normaler pfändbarer Betrag #70597Mathias
TeilnehmerLiebe Andrea,
wenn Unterhalts- und sonstige Forderungen aufeinandertreffen, muß man immer den Differenzbetrag rechnen, gleich wie die Rangfolge ist. Aus dem Differenzbetrag werden immer vorweg die Unterhaltspfändungen bedient. Zusätzlich steht der Betrag nach Tab. 1am allen Gläubigern nach ihrem Rang zu.
In Deinem Fall passen die 180 € in den Differenzbetrag und deshalb bekommt der Gläubiger im 2. Rang die 260,40 €.
Lieben Gruß
MathiasMathias
TeilnehmerLieber Roland,
vielen Dank. Ich habe das mit dem zuständigen Rechtspfleger besprochen und der hat mir das so bestätigt.
LG
Mathias -
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