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Mathias
TeilnehmerHallo Sonja,
bist Du sicher, daß das eine Kürzung wegen Arbeitsessen ist? Mir sind die 14,40 EUR geläufig als gekürzter Taggeldsatz laut Handels-KV, der ab dem 13. Kalendertag mit Dienstreisen im Monat gilt.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Carina,
der Sinn der BUAK ist ja, daß der Arbeiter Urlaubsansprüche von einem Arbeitgeber zum nächsten mitnehmen kann. Natürlich kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, auch wenn bei der BUAK Urlaubsansprüche bestehen.
Selbstverständlich kann man einem Arbeiter bei einer Kündigung auch eine Wiedereinstellungszusage geben. Allerdings hat das mit den Urlaubsansprüchen bei der BUAK nichts zu tun, weil die Urlaubsansprüche in der BUAK dem Arbeiter ohnehin erhalten bleiben.
Zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt es nur dann, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt einer Kündigung einen Urlaubsanspruch erworben hat UND diesen auch geltend macht. In diesem Fall ist der Urlaub zu gewähren und das Arbeitsverhältnis wird entsprechend verlängert, sofern der Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des Urlaubs nicht ausreicht.
Wenn der Arbeiter in Pension geht und den Urlaub beim Arbeitgeber nicht geltend macht, bekommt er die offenen Ansprüche von der BUAK ausgezahlt.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerVielleicht ist er ja vor dem 1.1.2003 eingetreten und unterliegt dem alten Abfertigungssystem?
Mathias
TeilnehmerWas heíßt, der Sachbezug wird nicht abgezogen? Wird der Sachbezug für die Abgaben hinzugerechnet und dann aber nicht vom Nettogehalt wieder abgezogen? Oder wird der Sachbezug überhaupt nicht in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt?
In jedem Fall haftet immer der Dienstgeber für zu niedrig abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (einschl. DN-Anteil), Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer. Lediglich die Lohnsteuer ist beim Dienstnehmer regressierbar.
18. Januar 2011 um 22:36 Uhr als Antwort auf: Sachbezugswert bei Lebensversicherung (Risikoversicherung) #72341Mathias
TeilnehmerHallo,
wenn der Geschäftsführer der Begünstigte ist, ist das ein Sachbezug. Es gibt allerdings einen Freibetrag von 300 EUR pro Jahr unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a) ASVG und des § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a) EStG.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Claudia,
der gewerberechtliche Geschäftsführer ist normalerweise ein ganz normaler ASVG-pflichtiger Dienstnehmer, d.h. mit KU und IE. Wenn er allerdings gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH ist, fällt die KU natürlich weg und überhaupt muß man wegen der ASVG-Pflicht dann schauen, ob und wenn ja wie hoch er an der GmbH beteiligt ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen fällt bei einem ASVG-pflichtigen GmbH-Geschäftsführer der IE weg (Beteiligung bis 25 % mit Sperrminorität).
Im Vorschreibeverfahren muß der BV-Beitrag bei jeder Änderung gemeldet werden (auch bei einer Änderung auf 0 EUR) und wird dann monatlich so lange vorgeschrieben, bis eine neue Meldung erfolgt.
LG
Mathias14. Januar 2011 um 9:27 Uhr als Antwort auf: Berechtigter vorzeitiger Austritt – Elternteilzeit #72333Mathias
TeilnehmerHallo Kalki,
bei Elternteilzeit gilt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nur bis 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, d.h. in Deinem Fall bis zum 3.9.10 plus 4 Wochen. Seither gilt nur die normale Kündigungsfrist, es gibt aber für die restliche Dauer der Teilzeit einen Motivkündigungsschutz. Das bedeutet, daß die Dienstnehmerin die Kündigung bei Gericht anfechten kann, wenn sie glaubhaft macht, daß die Inanspruchnahme der Teilzeit Motiv für die Kündigung war.
LG
Mathias14. Januar 2011 um 9:16 Uhr als Antwort auf: durchschnittliches Gehalt während Lohnausfallszeiten #72332Mathias
TeilnehmerJa natürlich.
13. Januar 2011 um 14:43 Uhr als Antwort auf: durchschnittliches Gehalt während Lohnausfallszeiten #72328Mathias
TeilnehmerHallo Gaby,
Kilometergelder und Taggelder stehen während des Krankenstandes nur dann zu, wenn der Dienstnehmer während des Krankenstandes entsprechende Dienstreisen unternimmt, was im Regelfall nicht passiert wird.
Nur dann, wenn als Aufwandsentschädigungen bezeichnete Zahlungen so hoch sind, daß sie über einen echten Aufwandsersatz hinausgehen und deshalb Entgeltcharakter haben (und in der Folge auch nicht mehr SV- bzw. steuerfrei sind), müßte ein Durchschnitt dieses übersteigenden Betrages während der Ausfallzeiten weitergezahlt werden.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Gaby,
hier muß man die Begriffe sauber trennen. Eine fallweise Beschäftigung ist eine kurzfristige und nicht regelmäßige Beschäftigung für nur einen Tag oder wenige Tage (jedenfalls weniger als eine Arbeitswoche). Eine fallweise Beschäftigung kann geringfügig oder vollversichert sein. Der Unterschied zwischen einer fallweisen Beschäftigung und einer regulären (also nicht fallweisen) Beschäftigung ist nur die Dauer des Dienstverhältnisses. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche der fallweise Beschäftigten sind aber generell dieselben wie bei den regulär Beschäftigten.
Ob Sonderzahlungen zustehen, richtet sich nach dem KV oder mangels KV nach dem Dienstvertrag. Es gibt Kollektivverträge, die eine bestimmte Mindestbetriebszugehörigkeit voraussetzen, damit ein Sonderzahlungsanspruch entsteht. Diese Mindestdauer erreichen fallweise Beschäftigte nicht und haben dann auch keinen Sonderzahlungsanspruch. Auch eine Urlaubsersatzleistung geht sich bei derart kurzen Beschäftigungen i.d.R. rechnerisch nicht aus (Abrundung auf 0).
Wenn der Mitarbeiter für einen einzigen Tag 80 EUR erhält, ist das keine geringfügige Beschäftigung, da in diesem Fall die Tagesgrenze für die Geringfügigkeit (2011: 28,72 EUR) überschritten ist.
Für die fallweise Beschäftigten gibt es eine Meldeerleichterung. Während des Beschäftigungsmonats muß man nur Avisoanmeldungen für die jeweiligen Beschäftigungstage schicken. Bis zum 7. des Folgemonats erfolgt eine kombinierte An- und Abmeldung für den Vormonat. Es ist sicher auch nicht falsch, wenn Du für den einen Tag eine Anmeldung und eine Abmeldung geschickt hast. Allerdings gehört die Anmeldung richtiggestellt von geringfügig auf vollversichert.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Andrea,
normalerweise wirkt die Pfändung sofort und wenn Lohn bzw. Gehalt fällig wird, ist auch die Pfändung einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen.
Wenn die Exekution allerdings im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde, darf erst vier Wochen nach Zustellung der Exekution an den Gläubiger gezahlt werden. Hierauf muß dann allerdings in der Exekution ausdrücklich hingewiesen werden. Der Dienstgeber darf danach mit der Zahlung an den Gläubiger bis zum nächsten Auszahlungstermin warten, jedoch nicht länger als insgesamt 8 Wochen.
Welche Personen unterhaltsberechtigt sind, ist nicht vom Dienstgeber zu beurteilen. Der Dienstgeber läßt sich vom Dienstnehmer eine – am besten schriftliche – Erklärung geben, welche Personen unterhaltsberechtigt sind. Diese Angaben muß der Dienstgeber berücksichtigen, es sei denn, er weiß daß sie falsch sind. Im Zweifel kann der Dienstgeber beim Gericht eine Entscheidung darüber beantragen, welche Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind.
Normalerweise richtet sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen beide Elternteile. Ich sehe daher nichts, was dagegen spricht, daß das Kind sowohl beim Vater als auch bei der Mutter berücksichtigt wird. Allerdings habe ich so einen Fall noch nicht gehabt und würde Dir raten, den zuständigen Rechtspfleger anzurufen.
Du solltest jedoch näher hinschauen, wenn der Ehemann oder die Ehefrau den jeweils anderen als Unterhaltsberechtigten angeben. Da beide in Eurer Firma beschäftigt sind, mußt Du dann schon prüfen, ob einer der beiden weniger als 40 % des Gesamteinkommens erzielt.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
wenn Du das R eingetragen hast, ist das natürlich auch in Ordnung. Ist ja nur eine Erleichterung, daß man es nicht eintragen muß.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
Schlechtwettertage sind Regietage. Für die Schlechtwetterentschädigung mußt Du einen gesonderten Antrag bei der BUAK stellen, entweder über das Portal oder in Papierform.
Regietage, also das „R“, brauchst Du in der Meldeliste nicht eintragen, das macht die BUAK automatisch. Man muß nur etwas eintragen, wenn es kein Regietag war, z.B. bei Urlaub oder bei Krankengeldbezug etc..
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
nein, für die Winterfeiertage ist kein Urlaubstag einzugeben, das sind Regietage wie jeder andere bezahlte Feiertag auch.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
soweit ich mich erinnern kann, muß man die Winterfeiertage nirgends eingeben. Anhand der Dezember-Meldeliste weiß die BUAK ja, welche Arbeiter an den Feiertagen beschäftigt waren und zieht die Winterfeiertagsrefundierung automatisch von der Dezember-Vorschreibung ab.
LG
Mathias -
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