BAGS – Zulage Arbeitsbereitschaft – Lohnsteuer?!?

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  • #65065
    Kathrin
    Teilnehmer

    Liebes Forum-Team,

    ich stehe vor folgendem Sachverhalt:
    wir haben eine LV übernommen, alle MitarbeiterInnen unterliegen dem BAGS-KV.

    Auf den LZ vom Dezember wurde neben dem Gehalt die Nachtbereitschaft (es handelt sich hier um die Zulage gem. § 8 Abs 3 lit e des KVs) und auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt.
    Die Zuschläge für S und F als auch die Zulage für die Nachtbereitschaft wurden nach § 68 (1) EStG lohnsteuerfrei berücksichtigt.

    Meines Erachtens wäre jedoch die Nachtbereitschaft (es handelt sich definitiv um Bereitschaft, nicht um tats. Arbeitszeit) lohnsteuerpflichtig zu berücksichtigen.

    Bin ich jetzt komplett falsch bzw. wo finde ich die Bestimmung, dass die Bereitschaft lohnsteuerfrei berücksichtigt werden kann?

    Vielen Dank für eure Unterstützung!

    Kathrin

    #72404
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Kathrin,

    ist der Mitarbeiter in Arbeitsbereitschaft oder in Rufbereitschaft? Bei Rufbereitschaft kann der Dienstnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muß nur auf Aufforderung seine Arbeit aufnehmen. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft muß sich der Dienstnehmer in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Arbeit bereithalten. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.

    Sofern also Arbeitsbereitschaft und somit Arbeitszeit vorliegt und das ganze Nachts passiert, können entsprechende Nachtbereitschaftszuschläge m.E. bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen (betriebliches Erfordernis, Blockzeit) durchaus unter § 68 Abs. 1 EStG fallen. Allerdings wird man sich mit der Argumentation unter Rz 11143 LStR (da geht es um die Nachtbereitschaft von angestellten Apothekern) auseinandersetzen müssen, d.h. es muß möglicherweise einen Grundlohn für die Nachtbereitschaft geben damit ein entsprechender Zuschlag steuerfrei sein kann.

    LG
    Mathias

    #72449
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo Mathias,

    vielen Dank für deine Rückmeldung!

    Wir haben uns noch zur vollständigen Absicherung eine juristische Meinung eingeholt und müssen unter den gegebenen Umständen die Zulage steuerpflichtig berücksichtigen.

    Liebe Grüße,

    Kathrin

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