Vergleichszahlung sehr, sehr dringend!

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  • #65063
    seymoore
    Mitglied

    Ich habe eine Mitarbeiterin die bis 24.07.2010 in Karenz nach MSCHG ist. Anschliessend wurde die Karenz um eine halbes Jahr verlängert bis 24.01.2011. Die Mitarbeiterin hat Elternteilzeit mit 18 Stunden angemeldet. In mehreren Gespräch wurde ihr eine Tätigkeit angeboten, die sie nicht angenommen hat. In der Folge hat man sich auf eine einvernehmliche Lösung mit 24.01.2011 unter Zahlung einer Vergleichssumme von € 5.000,– geeinigt. In der einvernehmlichen Lösung wurde nur der Betrag als Vergleichssumme angegeben, dh nicht aufgeteilt in laufenden Bezug und Sonderzahlungen.

    Die Mitarbeiterin ist in der BV Kasse, d. h. lohnsteuerlich ist die Vergleichssumme mit 6% abzurechnen.
    SV-rechtliche würde ich die Vergleichssumme als lfd. Bezug abrechnen.

    Meine Frage dazu: muss ich die Pflichtversicherung verlängern? und wenn ja wie wird die genau berechnet?

    Schönen abend
    Seymoore

    #72392
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Seymoore,

    vergleichen kann man sich nur über strittige Ansprüche. Gibt es keine strittigen Ansprüche, kann es auch keinen Vergleich geben. Wenn Du mit der Mitarbeiterin anläßlich der Beendigung eine Zahlung von 5.000 EUR vereinbart hast, ist das aus meiner Sicht eine vertragliche Abfertigung, die bei bestehender BV-pflicht gemäß § 67 Abs. 3 letzter Satz EStG nicht steuerbegünstigt ist.

    LG
    Mathias

    #72393
    Mathias
    Teilnehmer

    P.S.: Die vertragliche Abfertigung ist dann natürlich SV-frei.

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