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Mathias
TeilnehmerHallo Sandra,
die Antwort liefert § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung: es zählt der Jahresdurchschnitt. Es ist dann entweder für alle Monate der halbe oder für alle Monate der volle Sachbezug anzusetzen. Ein monatlicher Wechsel zwischen vollem und halbem Sachbezug ist nicht zulässig, siehe auch die Beispiele unter RZ 177 LStR.
Wenn sich am Jahresende herausstellt, daß der Jahresdurchschnitt anders ausgefallen ist, als unterm Jahr verrechnet, mußt Du natürlich aufrollen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerDa die bis 30.4. geltende Regelung nur Teilzeitbeschäftigungen betraf, die für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart waren, dürfte sich diese Frage eigentlich nicht stellen.
Mathias
TeilnehmerÜberstundenpauschalen müssen sowohl im Krankenstand wie auch im Urlaub weitergezahlt werden (Ausfallprinzip).
Schau Dir die Beispiele noch einmal genau an. Vielleicht habt ihr die ÜStdpauschale deshalb aliquotiert, weil ihr sie für die Krankenstandszeit anteilig ins Krankenentgelt hineingerechnet habt?
Mathias
TeilnehmerHallo Vera,
theoretisch denkbar ist ein Nebeneinander von (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag schon. Aber es darf nicht zu einer zeitlichen oder inhaltlichen Vermischung der Tätigkeiten kommen. Wenn sich beide Verträge auf dieselbe Tätigkeit (EDV-Betreuung) beziehen, wird man wohl von einem einheitlichen Vertragsverhältnis ausgehen müssen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo tomtom,
es gibt mehrere Möglichkeiten. Es kommt darauf an, was der KV aussagt:
– wenn lt. KV das Stichtagsprinzip gilt, und die 1000 € ab Juni sind für eine Vollzeitbeschäftigung (Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit), beträgt der UZ 1000 €
– wenn die 1000 € für eine Teilzeitbeschäftigung sind (unterschiedliches Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung), nimmst Du den Durchschnittszeitraum lt. KV,
ansonsten den Durchschnitt der letzten 3 Monate oder bei saisonalen Schwankungen den Durchschnitt der letzten 12 Monate
– in allen übrigen Fällen kannst Du den Durchschnitt für das Kalenderjahr nehmenLG
MathiasMathias
TeilnehmerEine KV-zugehörige (handelsrechtliche) GmbH-Geschäftsführerin ist – auch in Kleinstbetrieben – mindestens in Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen (VwGH v. 26.5.04, 2001/08/0081). Bei Zutreffen der Merkmale der Beschäftigungsgruppe 6 (umfassende Kenntnisse, mehrjährige Erfahrung, das Unternehmen entscheidend beeinflussende Stellung) ist sie natürlich dort einzustufen.
Geht es um eine gewerberechtliche Geschäftsführerin, gilt nicht automatisch Beschäftigungsgruppe 5 als Minimum, sondern die Einstufung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit; da kommen im wesentlichen die Beschäftigungsgruppen 3 bis 5 in Frage.
Mathias
TeilnehmerDamit die Betriebsvereinbarung steuerlich wirkt, braucht es eine Ermächtigungsnorm im Kollektivvertrag und einen Betriebsrat, der die BV abschließt.
Mathias
TeilnehmerHallo Martin,
nur während der Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen kannst Du Taggelder über den KV hinaus bis max. 26,40 €/Tag bzw. 2,20 €/Stunde steuerfrei auszahlen (Tagggelder gem. § 26 Ziffer 4EStG).
Über die Anfangsphase hinaus (Taggelder gem. § 3 EStG) sind nur die geringeren KV-Sätze steuerfrei. Zahlst Du freiwillig mehr, ist der Mehrbetrag steuerpflichtig.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerDann beträgt der UZ 1 Monatsgehalt. Eine Kürzung wegen des Krankenstands ist nicht zulässig.
Mathias
TeilnehmerMeines Wissens ist der § 46 Abs. 4 AlVG nicht geändert worden. Es besteht also weiterhin die Pflicht, die Arbeitsbescheinigung auszustellen, wenn es das AMS verlangt. Auch der § 71 AlVG, der das grundlose Verweigern der Bescheinigung mit Geldstrafe ahndet, gilt nach wie vor. Ich weiß nicht, ob der Verweis auf die Elda-Meldungen das Verweigern der Bescheinigung rechtfertigt.
Mathias
TeilnehmerHallo Johann,
den Verbleib der SV-Pflicht in Deutschland würde ich genau hinterfragen. Wenn die Entsendung von vornherein auf 4 Jahre angelegt ist, besteht die SV-Pflicht normalerweise vom 1. Tag an in Österreich. Daß es da ein Wahlrecht gibt, wäre mir neu. M.E. ist da eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Johann,
im Verhältnis zu EU/EWR/Schweiz knüpft die DB-Pflicht an die österreichische SV-Pflicht an. Gleiches gilt für den DZ, der ohnehin nur anfällt, wenn der Dienstgeber Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Bleibt bei einer Entsendung nach Österreich die SV-Pflicht im Ausland, besteht in Österreich auch keine DB-/DZ-Pflicht.
Nur: aus welchem Grund bleibt in diesem Fall die SV-Pflicht in Deutschland?
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Bine,
bei internationalen Arbeitsverträgen gibt es nach dem Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen die freie Rechtswahl, d.h. die Vertragsparteien können bestimmen, welches Recht gelten soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer die am gewöhnlichen Arbeitsort zwingend geltenden Schutzvorschriften entzogen werden. Welche zwingenden Vorschriften das im Einzelnen sind, ist nicht geregelt, denkbar sind jedenfalls der Entgeltanspruch (siehe auch § 7 AVRAG), der Urlaubsanspruch oder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Erfolgt keine Rechtswahl, gelten die Bestimmungen des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig wird oder, wenn der Arbeitnehmer nicht nur in einem Land tätig wird, das Recht des Landes, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; dies alles jedoch nur, sofern nicht das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zum jeweils anderen Land hat.
Im Zweifel wird sich wohl ein Jurist mit den Vertragsdetails auseinandersetzen müssen, um festzustellen, welches Recht nun wirklich gilt. Sofern deutsches Recht gilt, wird dieses jedenfalls durch zwingende österreichische Schutzvorschriften überlagert. Wenn nun sogar eine Niederlassung in Österreich besteht, wird evtl. ein KV zu beachten sein.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Gerhard,
wenn Du von Jänner bis Mai die Sonderzahlung monatlich auszahlst, ist das nach meiner Auffassung von Jänner bis Mai auch laufender Bezug. Die Sonderzahlungen im August und Oktober sind deutlich vom laufenden Bezug abgegrenzt und behalten daher m.E. den steuerlichen Charakter als Sonderzahlung.
Die Geschichte mit der monatlichen „Akontierung“ ist aus meiner Sicht eine Umgehung der geltenden Bestimmungen. Vorschüsse sind nach dem Zuflußprinzip zu versteuern, es sei denn es handelt sich um Darlehen. Da Deine Hausangestellte aber in jedem Fall bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen hat, wird es bei monatlicher Auszahlung der Sonderzahlungen nie zu einer Rückzahlung kommen, daher fehlt dem Akonto der Darlehenscharakter. Das monatliche Akonto müsste also ebenfalls als laufender Bezug im Monat der Zahlung versteuert werden. Wenn Du das Akonto stattdessen unversteuert auszahlst, möchte ich nicht wissen, ob Dir ein Prüfer daraus irgendwann ein Finanzstrafverfahren dreht.
Für die Sonderzahlungen gibt es eigentlich einfache und klare Regelungen und wenn man sich an die hält, gibt es auch keine Probleme.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Gerhard,
sicher kannst (mußt) Du Deiner Hausangestellten den Steuernachteil durch entsprechende Zulagen/Sonderzahlungen ausgleichen. Es wird für Dich halt teurer und ich persönlich finde es schade, wenn man so schöne Steuerbegünstigungen verschenkt, um die uns andere beneiden 😉
Für die Zeit ab 1.1.09 kannst Du entsprechende Aufrollungen vornehmen und damit alle Abgaben berichtigen. Mir scheint, daß Dein Programm noch mit den alten Steuersätzen rechnet. Dann ist eh ein Update und eine Aufrollung ab 1.1.09 fällig.
LG
Mathias -
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