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LisaTeilnehmer
Hallo Verena,
es stimmt, der KV-Handelsangestellte sagt zur Frage der Sonderzahlungen bei unbezahltem Urlaub nichts.
Nach der Rechtsprechung des OGH (z.B. zu den entgeltfreien Krankenstandszeiten) ist davon auszugehen, dass mangels Sonderregelung kein Anspruch auf Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten besteht, und damit auch für unbezahlten Urlaub nicht.
Somit kann man arbeitsrechtlich kürzen, der Arbeitnehmer hätte im Falle eines Einwandes wohl kaum Chancen auf Durchsetzung ungekürzter Sonderzahlungen vor dem Arbeitsgericht.Ob die Sonderzahlungen auch seitens der GKK akzeptiert wird, ist aber fraglich. Denn die Gebietskrankenkassen hängen sich an die Rechtsprechung des VwGH, der die Sonderzahlungskürzung (anders als der OGH) eher als Ausnahmefall ansieht. Es ist daher zu befürchten, dass die GKK Beiträge nachfordern könnte, besonders dann, wenn man keine ausdrückliche Regelung über die Sonderzahlungskürzung in der Vereinbarung des unbezahlten Urlaubs getroffen hat.
Liebe Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo Lydia,
zur Frage, ob 2 Monate oder 3 Monate Kündigungsfrist anzuwenden ist, fehlen mir die exakten Daten. Überschlagsmäßig lässt sich aber Folgendes sagen:
Wenn die Mitarbeiterin am 16.10.2000 eingetreten ist und während des Dienstverhältnisses volle Elternkarenzzeit (=bis zum 2.Geburtstag des Kindes) ausgeschöpft hat, hat sie meiner Ansicht nach derzeit noch keine 5 Dienstjahre für die 3-monatige Kündigungsfrist:
Im ersten Lebensjahr des Kindes lagen 8 Wochen Schutzfrist (=circa 2 Monate) und 10 Karenzmonate, die laut MSchG anrechenbar sind. Somit bleiben circa 12 Karenzmonate (=das zweite Karenzjahr) übrig, die für die Dienstjahreszählung bei den Kündigungsfristen nicht mitgerechnet werden.
Die 5 Dienstjahre sind daher erst circa im Oktober 2006 voll.Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
ich kann mich den Ausführungen von Andrea anschließen.
Beim Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag geht das Einkommensteuergesetz von einer kalenderjährlichen Betrachtung aus. Das heißt es wird im Regelfall für die Voraussetzungen auf das gesamte Kalenderjahr abgestellt und nicht auf den einzelnen Monat. Die Zuverdienstgrenzen beim Alleinverdienerabsetzbetrag beziehen sich auch auf das Kalenderjahr, ohne jegliche Hochrechnung.
LG,
Lisa21. Juni 2006 um 16:29 Uhr als Antwort auf: Kündigungsmöglichkeit während verlängerter Karenz #66998LisaTeilnehmerHallo Chris,
ja, diese Ergänzung erscheint mir durchaus zutreffend: Unter „letztem Entgelt“ wird man wohl nicht stur den tatsächlichen Eurobetrag zu verstehen haben, sondern es sind wohl jedenfalls auch kollektivvertragliche Erhöhungen mitzuberücksichtigen, und zwar (meiner Meinung nach) nicht nur Erhöhungen des KV-Mindestbezugs, sondern auch Ist-Lohnerhöhungen.
Die Faustregel „Was hätte Sie verdient wenn sie arbeiten gekommen wäre“ ist zwar ein guter Anhaltspunkt.
Auf ein Detail ist aber zu achten: Man wird nämlich für die Dienstjahre (Berufsjahre, Verwendungsgruppenjahre,…) gemäß der kollektivvertraglichen Einstufung die Elternkarenzzeiten nicht mitzählen. Laut MSchG zählen nämlich Elternkarenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche grundsätzlich nicht mit (Ausnahme: für die erhöhte Krankenentgeltdauer, den erhöhten Urlaubsanspruch und für verlängerte Kündigungsfristen zählen die ersten 10 Monate der ersten Elternkarenz im DV mit).
Bei einvernehmlicher Karenzierung ist die Situation wohl anders. Diesfalls gilt laut einem Urteil des ASG Wien 26. 5. 2000, 3 Cga 68/99m Folgendes:
„Ist im Falle einer Karenzierung nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind Vorrückungen nach der Dauer der Dienstzeit unter Einrechnung der Karenzierungszeit vorzunehmen.“ (ARD 5177/17/2000)Liebe Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
habe mir ehrlich gesagt bislang über die hier aufgeworfene Frage noch nie konkrete Gedanken gemacht und bin eigentlich immer selbstverständlich davon ausgegangen, dass Sachbezüge nicht ins ÜSt-Entgelt einfließen müssen.
Das Beispiel von Johann zeigt aber deutlich die Problematik auf. Vor diesem Hintergrund müsste man eigentlich sehr wohl die Einbeziehung befürworten.
LG,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
wenn man einen Pflichtpraktikanten beschäftigt, der Entgelt kriegt oder in den Betrieb (hinsichtlich Arbeitszeit etc) eingegliedert ist, ist er als Ferialarbeitnehmer anzusehen.
Ob Angestellter oder Arbeiter, hängt von der Tätigkeit ab. Liegt Angestelltentätigkeit vor und ich bezahle trotzdem nur den KV-Lohn für Arbeiter, besteht natürlich das Risiko von Nachforderungen (seitens des Praktikanten, aber auch seitens der GKK bezüglich SV-Beiträgen).Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo Cornelia,
es ist richtig, dass diese Verlängerung ein unbezahlter Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung steht für diesen Zeitraum auch kein Urlaub zu.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz laut MSchG fällt – wie auch sonst – vier Wochen nach Ende der gesetzlichen Karenz weg.
Die Abfertigung ist natürlich nicht auf Basis von Null Euro zu bemessen, sondern vom letzten vollen Entgelt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung:
Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers während Karenzierung beendet, ist bei Berechnung der Abfertigung vom Entgelt jenes Monats auszugehen, in dem der Arbeitnehmer noch beschäftigt war (OGH 27.4.1988, 9 Ob 901/88).Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
also ich würde den Anspruch, die 3 freien Tage laut KV auch am Mo bis Mi zu nehmen, ebenfalls bejahen.
Die 3 Tage dienen ja nicht bloß der Teilnahme an der Hochzeitszeremonie selbst, sondern insbesondere auch den Vorbereitungen, dem ganzen „Drumherum“ (zB auch Behördenwege im Zusammenhang mit Namensänderung etc) und sollen wohl auch den frisch Verheirateten die Möglichkeit bieten, einen gewissen „zeitlichen Polster“ rund um die Hochzeit füreinander zu haben, damit sie nicht quasi zwischen Tür und Angel heiraten müssen.Daraus lässt sich sicher ableiten, dass dem Arbeitnehmer bei der Wahl der 3 Tage ein gewisser Spielraum offensteht.
Klar ist aber natürlich, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Heirat und den in Anspruch genommenen Dienstverhinderungstagen gegeben sein muss. Die 3 Tage können also nicht wie der gesetzliche Erholungsurlaub „auf Vorrat“ gehalten und irgendwann später konsumiert werden.Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
die angesprochene Bestimmung ist § 1 Abs. 1a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), welche seit 1.7.1997 in Kraft ist. Sie lautet:
Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des
Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im
Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt
heranzuziehen ist;…Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo Wolfi,
vielen Dank für die Info und die Nachfrage bei Prof. Schrank.
Es handelt sich also tatsächlich um eine nicht geklärte Rechtssituation.
Ohne der künftigen Rechtsprechung vorgreifen zu wollen, erscheint mir aber vor allem das – von Prof. Schrank angeführte – Argument besonders plausibel, dass ein aus dem anderen DV herrührendes Wochengeld „dem Zweck nach den Einkommensausfall des anderen DV abdecken soll und daher für das geringfügige DV nicht zum Verdrängen des § 8 Abs. 4 AngG führt…“.LG,
LisaLisaTeilnehmerHi Clara,
ich sehe das genauso.
LG,
Lisa16. Juni 2006 um 10:33 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66962LisaTeilnehmerHallo Clara,
zu dieser Frage gibt es eine OGH-Entscheidung. Diese ist zwar noch zur Urlaubsentschädigung ergangen (Regelung vor Einführung der Urlaubsersatzleistung), ist aber sicher trotzdem aktuell:
Die Urlaubsentschädigung schließt als Erfüllungsanspruch eigener Art eine Aufrechnung von Sonderzahlungen, die aus dem laufenden Dienstverhältnis geleistet werden, mit dem Abfindungsanspruch für nicht verbrauchten Urlaub zufolge der gesondert angeführten Bemessungsgrundlage aus, so dass in die Urlaubsentschädigung Sonderzahlungsteile auch dann aliquot einzubeziehen sind, wenn für das betreffende Jahr die Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe) auf Grund eines Kollektivvertrages (hier: für den Handel) bereits vollständig ausbezahlt worden sind. OGH 8 Ob A 78/97x v. 23. 5. 1997 (ARD 4854/12/97).
LG,
LisaLisaTeilnehmerHallo Kacenka, hallo Martin,
würde auch dem STatement von MArtin folgen. Für die Zuständigkeit der GKK kommt es in erster Linie auf den Beschäftigungsort an. Auch wenn der Wohnsitz des Dienstnehmers daher in einem anderen Bundesland liegt, ist jene GKK örtlich zuständig, in deren Bundesland die Beschäftigung erfolgt.
Schönen Feiertag wünsche ich,
LisaLisaTeilnehmerHallo Wolfi,
hatte unlängst auch so eine ähnliche Frage. Es wäre toll, wenn du die Ansicht von Prof. Schrank ins Forum stellen könntest. Ich finde nämlich, dass dies wirklich eine Streitfrage ist. Der ARD-Fragekasten geht offenbar von der „schnurgeraden“ Auslegung nach Gesetzeswortlaut aus. Vom Sinn der Bestimmungen her würde ich aber eher die Meinung von Poldi als richtig ansehen.
Na mal abwarten, was „Mister Arbeitsrecht“ (Prof. Schrank) meint… 😆Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
habe ganz vergessen, auf die ursprüngliche Frage einzugehen:Es ist selbstverständlich arbeitsrechtlich nicht o.k., Reisezeiten nach der Normalarbeitszeit automatisch zu „kappen“.
Man muss nämlich stets unterscheiden:Die Rechtsprechung erlaubt es zwar, bei Arbeitnehmern, für die Reisetätigkeiten nicht zum normalen Tätigkeitsbereich gehören (zB Innendienstmitarbeiter), außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten niedriger zu entlohnen (Sonderregelungen im KV sind natürlich zu beachten).
Bei Arbeitnehmern, deren normale Tätigeit immer wieder auch Reisetätigkeiten mitumfasst (zB Außendienstmitarbeiter, Vertreter, Installateure etc), darf man Reisezeiten nicht geringer entlohnen. Weil bei diesen ist es eben „normal“ und typisch, dass sie auch reisen, sodass diese Zeiten so abzugelten sind wie laut AZG vorgesehen (Überstundenentgelt etc).
In diesem Sinne würde ich auch die Info der Wirtschaftskammer verstehen, dass Kürzungen, wenn die Reisezeit mit der eigentlichen Tätigkeit einher geht, nicht zulässig sind.Bei Seminaren und Kursen kommt es in erster Linie auf die Vereinbarung an. Denn Seminare und Kurse können, sofern sie der Arbeitnehmer auf eigene Initiative oder zumindest mit seinem Einverständnis besucht, auch als Freizeit vereinbart werden. Wird der Arbeitnehmer hingegen vom Arbeitgeber beauftragt, ein Seminar oder einen Kurs zu besuchen, kann man ihm nicht aufzwingen, dass er dies als Freizeit gelten lassen muss. Denn über die Freizeit kann jeder selbst frei verfügen. Ein „aufgezwungener“ Seminar-/Kursbesuch muss daher grundsätzlich als Arbeitszeit behandelt werden.
Wünsche einen schönen Feiertag,
Lisa -
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