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lohn1 aktualisiert.
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27. Dezember 2005 um 11:34 Uhr #62373
Anonymous
TeilnehmerEin Lehrling (nicht volljährig) machte in seiner
Lehre Überstunden.Seit 10/2005 ist er Geselle.
Nun will man seiner Überstunden aus der Lehrzeit
ausbezahlen.Kann man hier eine Aufrollung machen und den Überstundengrundlohn + Zuschlag aus seiner Lehrlingsentschädigung nehmen ?
MfG
27. Dezember 2005 um 11:35 Uhr #66262Anonymous
TeilnehmerDas Lehrverhältnis einerseits und ein daran anschließendes Arbeiter- bzw Angestellten-Dienstverhältnis andererseits sind grundsätzlich jeweils als gesondertes Dienstverhältnis zu sehen (vgl zB OGH 8. 5. 1979, 4 Ob 104/78).
Eine Ausnahme davon ist nur in jenen Fällen und hinsichtlich jener Ansprüche gegeben, in denen das Gesetz, der Kollektivvertrag oder eine (dem Günstigkeitsprinzip entsprechende) einzelvertragliche Regelung die Behandlung als „einheitliche Dienstzeit“ vorsieht (siehe zB hinsichtlich Urlaub den § 2 Abs 3 UrlG).
Sofern es daher hinsichtlich der Behandlung geleisteter Überstunden keine Sondervereinbarung gibt (zB Vereinbarung, diese ins Gesellendienstverhältnis mitzunehmen), entspricht es durchaus dem Gesetz, die während des Lehrverhältnisses geleisteten Überstunden im Rahmen des Lehrverhältnisses, dh auf Basis der Lehrlingsentschädigung, abzugelten. Eine diesbezügliche Aufrollung ist daher wohl durchaus im Sinne des Gesetzes.27. Dezember 2005 um 11:35 Uhr #66263Anonymous
TeilnehmerEine Aufrollung ins Lehrverhältnis hat auch den Vorteil, dass geringere SV-Beiträge anfallen.
Ich würde die Beitragsgruppe Lehrverhältnis auch so lange wie möglich aufrecht lassen wie dies der Lehrvertrag zuläßt.
Der Lehrling hat die positve Lehrabschlußprüfung halt nicht gemeldet.
Der Bruttobetrag kann ja schon erhöht werden.
-> Niedrigere SV Beiträge für DN + DG.27. Dezember 2005 um 11:36 Uhr #66264Anonymous
Teilnehmer@ steuermann
Diese Vorgangsweise ist nicht die feinste und bei einer eventuellen Prüfung kommt es zur Nachverrechnung, da die GKK die Prüfungsdaten anfordert.
Das der Lehrling bei der Prüfung war muss der Dienstgeber wissen, da er ja 1-2 Tage nicht im Betrieb war.
Naheliegenderweise weis der Betrieb dann auch ob er es geschafft hat oder nicht!Daher würde ich mich and die Regeln halten!
19. Juni 2006 um 15:45 Uhr #66970lohn1
TeilnehmerEin Lehrling der über 18 ist, erhält den Facharbeiterstundenlohn für etwaig anfallende Überstunden, stimmt oder? Seit wann ist das so?
War immer der Meinung ein Lehrling darf keine Überstunden leisten, ansonsten sind diese als ZA od. mittels Gutscheine abzugelten?
Danke im VORAUS!
19. Juni 2006 um 16:23 Uhr #66972Lisa
TeilnehmerHallo,
die angesprochene Bestimmung ist § 1 Abs. 1a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), welche seit 1.7.1997 in Kraft ist. Sie lautet:
Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des
Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im
Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt
heranzuziehen ist;…Schöne Grüße,
Lisa20. Juni 2006 um 7:56 Uhr #66978lohn1
TeilnehmerDankeschön!
LG Sabine
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