Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
LisaTeilnehmer
Lieber Andreas,
gerade habe ich im ARS-Forum von Wilhelm Kurzböck die voraussichtlichen Werte für 2007 entdeckt:
tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 128,-
monatliche Höchstbeitragsgrundlage € 3.840,-
jährlich für Sonderzahlungen € 7.680,-
Link zum Forum: http://www.ars.at/forumSchöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerLieber Rene!
Laut Lohnsteuerrichtlinien (Randzahl 1071) geht die Steuerbegünstigung einer gesetzlichen Abfertigung durch eine spätere Auszahlung nicht verloren.
Dies müsste analog auch gelten, wenn die Abfertigung in kleineren als den gesetzlich vorgesehenen Raten bezahlt wird.Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo tomtom,
also ich denke nicht, dass das Fahrgeld auch dann zusteht, wenn die Dienstnehmer mit dem FIRMENWAGEN fahren. Zahlt man es trotzdem, müsste es meiner Meinung nach abgabepflichtig abgerechnet werden.
Anders wäre es meiner Ansicht nach, wenn die Dienstnehmer mit dem eigenen Fahrzeug fahren würden. Da gibts (allerdings zum KV-Maler/Anstreicher) folgende Entscheidung:
„Das Fahrgeld ist somit ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg… mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem eigenen Fahrzeug… zurückzulegen hat (OGH 8 Ob A 94/98a v. 16. 4. 1998, ARD 4950/13/98).Ich würde aber sicherheitshalber noch mit der Fachinnung Rücksprache halten.
Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo tomtom,
also ich denke nicht, dass das Fahrgeld auch dann zusteht, wenn die Dienstnehmer mit dem FIRMENWAGEN fahren. Zahlt man es trotzdem, müsste es meiner Meinung nach abgabepflichtig abgerechnet werden.
Anders wäre es meiner Ansicht nach, wenn die Dienstnehmer mit dem eigenen Fahrzeug fahren würden. Da gibts (allerdings zum KV-Maler/Anstreicher) folgende Entscheidung:
„Das Fahrgeld ist somit ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg… mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem eigenen Fahrzeug… zurückzulegen hat (OGH 8 Ob A 94/98a v. 16. 4. 1998, ARD 4950/13/98).Ich würde aber sicherheitshalber noch mit der Fachinnung Rücksprache halten.
Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo dobibeda,
mit den angegebenen Daten kann ich mir keine schlüssige Lösung zusammenreimen:
Karenz nach MSchG ist maximal bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes möglich. Mir ist daher nicht klar, wie die Karenz vom 12.04.02 bis 08.08.04 dauern konnte (also circa 2 Jahre + 4 Monate). Die Karenzdauer ist aber natürlich wichtig, weil Elternkarenz für dienstzeitabhängige Ansprüche im Regelfall nicht mitzählt (Ausnahmen siehe § 15f Abs 1 MSchG).
Falls es ein Tippfehler sein sollte und die Karenz nur 1 Jahr + 4 Monate dauerte, käme ich auch zum Ergebnis, dass ein Biennalsprung mit 1.5.06 stattfinden müsste.
Vom 11.1.93 ausgehend hat die Angestellte nämlich – wenn man eine Karenz von 1 Jahr + 4 Monate annimmt – im Laufe des Mai 2006 die 12 Jahre erfüllt.
Und im § 17 Abs 5 KV-Angestellte-Metallgewerbe heißt es:
„Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.“Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
auf diese Frage ein allgemein gültig Antwort zu geben, ist meiner Ansicht nach unmöglich. Daher nur ein paar Gedankenanstöße:
– Eine neues Dienstverhältnis liegt bei der Wiedereinstellung in der Regel nur dann vor, wenn man die Ansprüche aus dem vorigen DV (zB Zeitguthaben, Urlaub, aliquote Sonderzahlungen) voll abgerechnet hat und eine formelle Beendigung erfolgte (insbesondere GKK-Abmeldung wegen DV-Ende).
– Hat man hingegen offene Ansprüche stehen gelassen, besteht die akute Gefahr, dass die Arbeitsunterbrechung nicht als Vollbeendigung und späterer Neueintritt, sondern als bloße Karenzierungsvereinbarung (Ruhendstellung des DV) gedeutet wird.
– Es ist zu beachten, dass es laut Gesetz für einzelne Ansprüche Sonderregelungen über die Zusammenrechnung gibt.
– So ist zB laut UrlG die Zeit aus einem vorigen DV zum selben Arbeitgeber bei höchstens 3-monatiger Unterbrechung (außer bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigem Austritt) für den erhöhten Urlaubsanspruch (6 statt 5 Wochen nach 25 Dienstjahren) anzurechnen.
– Auch manche Kollektivverträge sehen Anrechnungsbestimmungen vor (zB hinsichtlich Abfertigung). Diese können dazu führen, dass der Arbeitnehmer im alten Abfertigungssystem bleibt, auch wenn der Wiedereintritt nach dem 1.1.2003 erfolgt.
– Diese genannten Sonderregelungen sind also jeweils mitzubedenken.Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
ich hab das noch nicht gehört, dass eine solche Strafe verhängt worden wäre. Allerdings habe ich mit Ausländerbeschäftigung auch nicht regelmäßig zu tun.
Ich denke, dass die Strafbestimmungen vor allem vorbeugenden Charakter haben sollen und eher nur dann strikt gehandhabt werden, wenn ein Unternehmen wiederholt ertappt wird.
Alte Verstöße würde ich eher nicht „ausgraben“, um die Behörden nicht mit der Nase darauf zu stoßen. Für künftige Fälle ist eine fristgerechte Meldung aber jedenfalls zu empfehlen.Die Verjährungsfrist für derartige Vergehen ist übrigens 1 Jahr (§ 28 Abs 2 AusländerbeschäftigungsG).
Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerIch bin es nochmals. Eine kleine Ergänzung noch, ich habe mich nämlich ein wenig unscharf ausgedrückt: Die Abfertigung ist natürlich nicht nach Monatsgehältern, sondern MONATSENTGELTEN zu bemessen. Das heißt, es ist eben, wie beschrieben, nicht nur das laufende Gehalt zugrunde zu legen, sondern auch andere Entgeltbestandteile, wie zum Beispiel aliquote Sonderzahlungen.
Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerGuten Tag!
Für Hausbesorger und Hausbetreuer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1. 2003 begonnen hat, richtet sich die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Das heißt, bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, ungerechtfertigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt stehen dem Hausbesorger je nach Dienstzeit eine Abfertigung von zwei bis zwölf Monatsgehältern zu.
In diese gesetzliche Abfertigung gehören alle Bezugsbestandteile einbezogen, die Entgeltcharakter haben und die in den letzten 12 Monaten des Arbeitsverhältnisses angefallen sind.
Darunter fällt sicher auch ein Geldersatz, den man dem Hausbesorger für seine eigene Wohnung bezahlt hat.Nur reine Aufwandsentschädigungen darf man bei der Abfertigungsberechnung ausklammern. Damit sind Ersätze von beruflich bedingten Aufwendungen gemeint (beispielsweise Aufwendungen für selbst angeschaffte Arbeitsgeräte).
Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo Martin,
meiner Meinung nach ist die Definition des Dienstverhältnisses laut Wiener DAG sehr stark an die lohnsteuerliche Definition (§ 47 EStG) angelehnt, wenn auch nicht völlig deckungsgleich.
Es kommt darauf an, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet, was laut Wiener DAG dann der Fall ist, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter
der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 2 (4) Wiener DAG).Daraus würde ich ableiten:
Ist jemand echter Ferialpraktikant im strengen Wortsinn (kein Entgelt, insbesondere auch kein Taschengeld, und keine Arbeitspflicht), fällt er auch nicht unter das Wiener DAG. Realistisch gesehen wird das aber eher der Ausnahmefall sein.
Sobald jemand aufgrund Entgelt oder Arbeitspflicht (betriebliche Eingliederung) kein echter Ferialpraktikant mehr ist, wird man ihn wohl als U-Bahnsteuer-pflichtig ansehen müssen.So würde ich es – aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage – auslegen, auch wenn ich es persönlich sehr unbefriedigend finde (ähnlich wie bei der SV-rechtlichen Problematik, wo aufgrund der engen Sichtweise des Hauptverbands echte Ferialpraktikanten nur mehr sehr selten vorliegen).
Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
die Abfertigung ist in der SV wohl frei zu behandeln, daher besteht gegenüber der GKK meiner Ansicht nach kein Handlungsbedarf.
Bezüglich Lohnsteuer:Es wird sich – wie ich annehme – um einen AN handeln, der nicht der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) unterliegt:
Wahrscheinlich hat man ihm stets eine Wiedereinstellung und Vordienstzeitenanrechnung zugesagt, sodass er auch bei den wiederholten Eintritten (nach 1. 1. 2003) im Altsystem geblieben ist, oder?
Diesfalls ist die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG möglich (gesetzliche bzw kollektivvertragliche Abfertigungen), das heißt mit 6%-Steuersatz oder Vervielfachermethode (niedrigere STeuer ist relevant).
Für den Auszahlungsmonat würde ich dann ein L16 ausstellen, in dem die Abfertigung erfasst wird.Schöne Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo Martin,
zu deinem (absolut gelungenen!!!) Rätsel für Lohnverrechner/Innen:
Wie ermittelt man, ob Nächtigungsgeld im Zug anfällt, wenn der Zug zum Wohnort fährt?
Würde den Ausgangspunkt der Zugfahrt nehmen.
Welcher Teil der Nächtigung ist innerhalb/außerhalb von 120 km. Wie viel Zeit / zu welcher Zeit zählt zur Nächtigung?
Würde meinen, die gesamte Nächtigung im Zug, und nicht nur jener Teil, bis der Zug in den 120km-Radius eindringt. 🙂
Wenn man die Nacht wach durchfährt/arbeitet, zählt der Schlaf am Vormittag für die Nächtigung?
Gute Frage, da fällt mir keine überzeugende Antwort ein. 😆
Qualifiziert der Büroschlaf auch für Nächtigungsgeld?
Schön wärs… 😀 Leider fehlts hier an der 120km-Distanz, auch wenn man während des Büroschlafs von Reisezielen träumt, die bei weitem über der 120km-Grenze liegen… 😆 😆 😆Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
würde mich den Ausführungen von Martin anschließen. Auch die Gedankenanregungen (Ausnützung des Jahressechstels für sonstige Bezüge durch Aufsplittung auf 14 Teile; Reise-Gutschein) finde ich sehr gut.
Grüße,
LisaLisaTeilnehmerHallo,
man sollte vielleicht sicherheitshalber noch erwähnen, dass neben dem Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift (Z1 bis Z7) noch verlangt ist, dass der Verbesserungsvorschlag, für den die Prämie gewährt wird, dem Unternehmen einen bedeutenden Vorteil bringen muss. Es wird seitens der Finanz betont, der Verbesserungsvorschlag muss eine ganz außergewöhnliche, über die selbstverständlichen Dienstpflichten hinausgehende Leistung des Dienstnehmers sein.
In der Praxis ist dies leider sehr oft ein Argument, mit dem die Behörden die Steuerbegünstigung ablehnen. Zumindest ist das meine bisherige Erfahrung gewesen.
Schöne Grüße,
Lisa 🙁LisaTeilnehmerHallo Verena,
schön wäre es natürlich, wenn die GKKs (und zwar möglichst bundeseinheitlich!!!) dies endlich akzeptieren. Meiner Meinung nach ist die bisherige (hoffentlich bald der Vergangenheit angehörende) Sicht, die arbeitsrechtliche Kürzung der Sonderzahlungen für den SV-Bereich nicht zu akzeptieren, ziemlich kurios.
Schöne Grüße,
Lisa -
AutorBeiträge