Lisa

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  • als Antwort auf: L 16 – Fahrtkostenbelege #66773
    Lisa
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    Liebe KollegInnen,

    das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006, in dem neben der Schwerarbeitspensionsregelung auch die rückwirkende Wiederherstellung der SV-Freiheit von Reisekostenersätzen für freie Dienstnehmer per 1. 1. 2005 enthalten ist, wurde vom Nationalrat am 26. 4. 2006 beschlossen.

    Derzeit ist das Gesetz im zuständigen Ausschuss des Bundesrates, wo die Verhandlungen darüber gestern (9. 5. 2006) leider vertagt wurden. Es kann gut sein, dass das Gesetz vom Bundesrat beeinsprucht wird und dann vom Nationalrat neuerlich beschlossen werden muss.

    Es wird also sicher noch eine Weile (mindestens einige Wochen) dauern, bis das Gesetz endültig kundgemacht und in Kraft gesetzt wird.
    Bis dahin würde ich auch SV-pflichtig abrechnen.

    Schöne Grüße,
    Lisa

    als Antwort auf: Vertragliches Pfandrecht #66772
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Andrea,

    ich würde sagen, es sind zwei Fallvarianten denkbar:

    1) Die erstrangige Verpfändung und die nun eingelangte gerichtliche Exekution betreffen DIESELBE FORDERUNG (zB ein und denselben Kredit). Diesfall wäre die gerichtliche Exekution auf den ersten Rang vorzuziehen und würde quasi mit der bisherigen Verpfändung zusammengelegt werden. Manchmal kommt es vor, dass Gläubiger, die bereits ein vertragliches Pfandrecht haben, in der Folge zusätzlich gerichtlich Exekution führen, um eine stärkere Position zu erlangen (zB kommen nur exekutiv Pfändende in den Genuss der Wiederauflebensfrist von 1 Jahr bei Aus- und Wiedereintritt, sie haben die Möglichkeit von Zusammenrechnungsanträgen und diversen sonstigen Anträgen beim Exekutionsgericht etc). Rangmäßig ändert sich aber in diesem Fall – dh wenn es um dieselbe hereinzubringende Forderung geht – durch die „nachgeschossene“ gerichtliche Pfändung nichts.

    2) Die Bank pfändet gerichtlich wegen einer anderen Forderung (zB ein anderer Kredit als jener, der mittels Verpfändung gesichert und getilgt wird). Diesfalls wäre die gerichtliche Exekution ganz normal auf dem dritten Rang einzureihen. Man darf sie nicht nach vorne ziehen, weil dadurch der zweitrangige Gläubiger benachteiligt würde.

    Ob Variante 1) oder 2) vorliegt, sollte theoretisch aus den Unterlagen erkennbar sein. Wenn dies praktisch nicht zutrifft, würde ich von der Bank die erforderlichen Daten bzw Nachweise verlangen (zB Auskunft und Nachweise der Kreditnummern etc).

    In der Drittschuldnererklärung würde ich sicherheitshalber – egal welche Variante vorliegt – einfach stur alle bisherigen (Ver)Pfändungen anführen. Dann kann niemand sich beschweren, dass man unvollständige Angaben gemacht hat.
    Die Reihung selbst würde ich aber – wie gesagt – davon abhängig machen, ob Variante 1) oder 2) vorliegt.

    Ob man die Verpfändung nun noch komplett mit dem pfändbaren Betrag abstottern darf, hängt davon ab, wie hoch die Forderung ist, die durch die Verpfändung getilgt werden soll. Diesbezüglich sollte man auch – falls nicht vorhanden – die fehlenden Daten von der Bank nachfordern.

    Schöne Grüße,
    Lisa

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch Wochenhilfe, Karenz #66747
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo,
    die Frage bezüglich Urlaubsberechnung bei Elternkarenz stellt sich bei mir auch öfter und ich gehe ähnlich vor, nämlich dass ich die Gesetzeslage aus „Gerechtigkeitsgründen“ nicht immer punktgenau befolge. Ich aliquotiere eigentlich auch immer (wobei ich dies natürlich nicht an die große Glocke hänge).
    Übrigens gibt es durchaus Urteile, die die Aliquotierung im Falle des Urlaubskonsum zwischen Wochenhilfe und Karenz zulassen und somit dem Arbeitnehmer nicht den vollen Urlaub zusprechen.
    Siehe zB OGH 9 ObA 88/87 (ARD 3952/16/88). OLG Wien 31 Ra 31/87 (ARD 3880/16/87) etc.
    Schöne Grüße,
    Lisa

    als Antwort auf: KV Arbeiter eisen-u.metallverarb.Gew. #66746
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo allseits!

    Ich rechne für die Mehrarbeit die Montagezulage ab (unter der Voraussetzung, dass eine Tätigkeit außerhalb des ständigen Betriebs vorliegt).
    In den 50%-Zuschlag für die Mehrarbeit laut KV für Arbeiter im Metallgewerbe rechne ich die Montagezulage aber nicht hinein. Bisher hat das noch niemand beanstandet. Ich glaube auch, dass es gesetzlich nicht notwendig ist, Zulagen beim Mehrarbeitszuschlag einzurechnen, da der Mehrarbeitszuschlag sich ja aus dem KV (nicht hingegen aus dem AZG) ergibt und der KV die Einrechnung von Zulagen beim Mehrarbeitszuschlag nicht vorsieht.

    Schöne Grüße,
    Lisa

    als Antwort auf: Zuviel ausbezahlter Zuschuss #66734
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    beim Surfen durch das Forum habe ich gerade die Diskussion rund um den irrtümlich zu hohen Zuschuss entdeckt.
    Das zitierte Urteil des OGH 9 ObA 234/94 bezieht sich auf einen Angestellten, der BR-Vorsitzender war und – ebenso wie einige seiner Arbeitskollegen – einige Jahre irrtümlich einen Triennalsprung gewährt bekommen hat, obwohl die KV-Regelung bezüglich Triennalsprung bereits abgeschafft worden war. Meiner Ansicht nach hat der vom OGH entschiedene Fall durchaus Parallelen mit dem hier im Forum geschilderten Fall. Allerdings handelte es sich im OGH-Fall eben um einen BR-Vorsitzenden, wo daher idR ein strengerer Maßstab für das „Erkennen-Müssen“ des Irrtums angelegt wird.

    Nachfolgend die OGH-Entscheidung im Originaltext.

    Schöne Grüße,
    Lisa

    OGH 21.12.1994, Geschäftszahl 9ObA234/94

    Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
    Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
    Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des
    Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen
    Laienrichter Dr.Franz Zörner und Friedrich Wienerroither als weitere
    Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz M*****,
    Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland
    Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*****bank
    *****, vertreten durch Dr.Franz Drahos, Rechtsanwalt in Wien, wegen S
    4.670 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 51.000), infolge
    Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des
    Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und
    Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1994, GZ 34 Ra 9/93-18, womit infolge
    Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und
    Sozialgerichtes Wien vom 3.März 1992, GZ 4 Cga 505/91-12, bestätigt
    wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

    Der Revision wird nicht Folge gegeben.

    Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
    4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des
    Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

    Entscheidungsgründe:

    Der Kläger ist seit 2.1.1978 bei der beklagten Partei als
    Sachbearbeiter angestellt. Seit dem Jahre 1979 ist er auch
    Vorsitzender des Betriebsrats. Obwohl die beklagte Partei Mitglied
    des Bankenverbandes ist, findet auf die Dienstverhältnisse ihrer
    Dienstnehmer der Kollektivvertrag für die Angestellten der
    gewerblichen Kreditgenossenschaften (kurz Kollektivvertrag)
    Anwendung. § 3 Abs 6 dieses Kollektivvertrages enthielt eine
    Bestimmung über eine Gehaltserhöhung nach jeweils drei Jahren im
    Ausmaß der Differenz zwischen der vorletzten und letzten Stufe der
    Verwendungsgruppe für jene Angestellten, die wegen Erreichens der
    letzten Stufe der Verwendungsgruppe (Plafond) keine
    Vorrückungsmöglichkeit mehr haben (sogenannte Triennalstufe).
    Aufgrund einer Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien vom
    19.1.1987 wurde diese in § 3 Abs 6 des Kollektivvertrags enthaltene
    Regelung rückwirkend zum 1.1.1987 ersatzlos aufgehoben.

    Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 4.670 brutto sA und
    die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm bei Vorliegen der in §
    3 Abs 6 des Kollektivvertrags normierten Voraussetzungen auch in
    Zukunft den Triennalsprung zu gewähren hat. Obwohl die Triennalstufe
    des anzuwendenden Kollektivvertrags mit Wirkung vom 1.1.1987
    weggefallen sei, habe die beklagte Partei die Weitergewährung des
    Triennalsprungs zugesagt und die entsprechenden Beträge auch nach dem
    31.12.1986 ausgezahlt. Er habe seinen ersten Triennalsprung mit
    1.1.1987 erhalten; die zweite Erhöhung sei mit 1.1.1990 erfolgt. Mit
    Schreiben vom 14.3.1990 habe sich die beklagte Partei erstmals auf
    einen Irrtum bei der Gehaltsverrechnung berufen, weil für die weitere
    Gewährung des Triennalsprungs die Rechtsgrundlage fehle, und ab April
    1990 eine Rückstufung verfügt. Dieses einseitige Vorgehen sei
    aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der Weiterzahlung des
    Triennalsprungs für die „Plafondisten“ und der vorbehaltlosen
    tatsächlichen mehrmaligen Weitergewährung nach dem 31.12.1986
    rechtswidrig, zumal die betroffenen Dienstnehmer dadurch bereits
    einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die jeweiligen Erhöhungen
    erworben hätten. Für die Zeit von April 1990 bis Jänner 1991 stehe
    dem Kläger daher der begehrte Betrag (S 467 x 10) zu. Das
    Feststellungsbegehren sei im Interesse an der zukünftigen
    Zahlungsverpflichtung begründet.

    Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei
    nicht Mitglied des Genossenschaftsverbandes und erhalte daher keine
    direkten Informationen über Änderungen des Kollektivvertrags.
    Aufgrund einer langjährigen Übung habe der Kläger als Vorsitzender
    des Betriebsrats diese Informationen jeweils den mit der
    Gehaltsverrechnung betrauten Mitarbeitern weitergegeben. Aus
    unerklärlichen Gründen habe der Kläger die Gehaltsverrechnung jedoch
    nicht auf den Entfall des § 3 Abs 6 des Kollektivvertrags aufmerksam
    gemacht. Die Lohnverrechnung habe den ersten Triennalsprung des
    Klägers zum 1.1.1987 automatisch berücksichtigt. Zusagen oder
    Erklärungen seien dazu nicht abgegeben worden. In Fortführung dieser
    irrtümlichen Praxis der Gehaltsverrechnung sei dem Kläger mit
    1.1.1990 noch ein weiterer Triennalsprung ausgezahlt worden. Da seit
    1.1.1987 lediglich drei Dienstnehmer der beklagten Partei vom
    Triennalsprung des alten Kollektivvertrags betroffen gewesen seien,
    sei die nicht beträchtliche Erhöhung im Hinblick auf die ohnehin
    jährlich stattfindenden Erhöhungen des kollektivvertraglichen Gehalts
    nicht aufgefallen.

    Anläßlich eines Geschäftsführerwechsels am 31.12.1989 sei die
    Geschäftsführung erstmals auf den Wegfall der Triennalstufe
    aufmerksam geworden. Bereits mit Schreiben vom 14.3.1990 seien der
    Kläger und ein weiterer betroffener Dienstnehmer davon verständigt
    worden, daß es an jeglicher Grundlage für die neuerliche Gewährung
    eines Triennalsprungs fehle. Der Kläger, der vom Wegfall der
    Triennalstufe ab 1.1.1987 gewußt habe, wäre verpflichtet gewesen, die
    beklagte Partei auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen. Mangels
    jeglicher Erörterung der Triennalsprungfrage könne der Kläger nicht
    davon ausgehen, daß ihm die beklagte Partei einen über die zwingenden
    Bestimmungen des Kollektivvertrags hinausgehenden Vorteil, der ihm
    einmal titellos gewährt worden sei, auch in Zukunft zuwenden werde.

    Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen
    noch folgende Feststellungen:

    Der mit der Gehaltsverrechnung betrauten Buchhalterin der beklagten
    Partei fiel es nicht auf, daß § 3 Abs 6 des Kollektivvertrags,
    betreffend den Triennalsprung, mit Wirkung vom 1.1.1987 ersatzlos
    gestrichen worden war. Da ihr weder von der Geschäftsleitung noch vom
    Betriebsrat darüber irgendeine Information zugekommen war,
    berücksichtigte sie weiterhin die im Kollektivvertrag vorgesehenen
    Triennalsprünge. Auch der für die Personalangelegenheiten zuständige
    Geschäftsführer kannte die Änderung des Kollektivvertrags nicht.
    Soweit daher die Voraussetzungen eines Triennalsprungs nach dem
    Kollektivvertrag erfüllt waren, wurde die Erhöhung rein rechnerisch
    durchgeführt. Eine schriftliche Zuerkennung (mit firmenmäßiger
    Zeichnung), die für außerordentliche finanzielle Zuwendungen an die
    Dienstnehmer ansonsten vorgesehen und üblich war, erfolgte diesfalls
    nicht. Nach der „Geschäftsordnung“ der beklagten Partei wäre für eine
    freiwillige Zuerkennung eines Triennalsprunges ein Beschluß aller
    drei Geschäftsführer und die Zustimmung des Aufsichtsrates
    erforderlich gewesen. Ein solcher Beschluß kam schon mangels
    Aktualisierung des Problems nicht zustande. Bei den viermal im Jahr
    stattgefundenen Gesprächen zwischen der Geschäftsleitung und dem
    Betriebsrat war vom Wegfall der Triennalsprünge keine Rede. Die
    Zahlung der sich aufgrund der kollektivvertraglichen Triennalstufe
    ergebenden Erhöhung erfolgte „ungewollt“ und irrtümlich.

    Der Kläger erhielt seinen ersten Triennalsprung im Jänner 1987 mit
    dem im voraus gezahlten Jännergehalt. Mit 1.1.1990 kam er in den
    Genuß des zweiten Triennalsprunges. Anfang des Jahres 1990 fragte der
    Nachfolger des für Personalangelegenheiten zuständigen
    Geschäftsführers die Buchhalterin, woher sie die Triennalsprünge
    habe. Diese sah im Kollektivvertrag nach und bemerkte dabei, daß der
    Absatz 6 im § 3 nicht mehr vorgesehen war. Daraufhin teilte die
    beklagte Partei dem Kläger und einem anderen Dienstnehmer mit
    Schreiben vom 14.3.1990 mit, daß festgestellt worden sei, daß ihnen
    aufgrund eines Irrtums der Gehaltsverrechnung zu Unrecht eine
    sogenannte Triennalstufe zugerechnet worden sei, für deren Gewährung
    die Rechtsgrundlage fehle. Um unbillige Härten zu vermeiden,
    verzichte die Geschäftsführung auf die Rückforderung der zuviel
    gezahlten Beträge. Ab April 1990 berechne sich das Gehalt aber wieder
    auf der Basis Dezember 1989.

    Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger seinen
    ersten Triennalsprung bereits erhalten habe, als § 3 Abs 6 des
    Kollektivvertrags noch gegolten habe. Die Erhöhung sei demnach durch
    den Kollektivvertrag geboten gewesen. Erst durch die am 19.1.1987
    erfolgte rückwirkende Änderung des Kollektivvertrags sei die
    Rechtsgrundlage für diese Erhöhung weggefallen. Die beklagte Partei
    habe aber von der Änderung des Kollektivvertrags bis März 1990 keine
    Kenntnis erlangt. Sie habe daher die rechtsgrundlos gezahlten
    Erhöhungen ab April 1990 zu Recht eingestellt, wobei sie ohnehin die
    schon aufgrund des ersten Triennalsprunges bewirkte Erhöhung des
    Gehalts aufrechterhalten habe. Da die beklagte Partei alle drei
    betroffenen Dienstnehmer gleich behandelt habe, liege auch keine
    Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vor.

    Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,
    daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S
    50.000 übersteige. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die
    zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei in einem wesentlichen
    Irrtum über die Verbindlichkeit der kollektivvertraglichen Regelung
    über den Triennalsprung verfangen gewesen seien. Dieser Irrtum sei
    vom Betriebsrat durch die unterlassene Aufklärung über den Wegfall
    der kollektivvertraglichen Triennalstufe veranlaßt und hinsichtlich
    der zweiten Erhöhung durch das Schreiben vom 14.3.1990 noch
    rechtzeitig aufgeklärt worden. Der erste Triennalsprung sei ohnehin
    als Bezugserhöhung belassen worden. Die Aufklärung des Irrtums stehe
    in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährung des zweiten
    Triennalsprunges am Beginn des Jahres 1990, zumal eine
    wirtschaftliche Verfügung hinsichtlich eines monatlichen
    Bruttobetrages von S 467 noch nicht bindend anzunehmen gewesen und
    auch nicht behauptet worden sei.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen
    rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag,
    die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren
    stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

    Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der
    Revision nicht Folge zu geben.

    Die Revision ist nicht berechtigt.

    Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Weitergewährung des
    kollektivvertraglichen Triennalsprungs (§ 3 Abs 6) im wesentlichen
    darauf, daß ihm die Erhöhung zugesagt und überdies auch nach Wegfall
    der Triennalstufe vorbehaltlos weitergezahlt worden sei. Eine
    einzelvertragliche Zusage der Weitergewährung des Triennalsprungs
    wurde nicht festgestellt. Entgegen seiner Ansicht kann er seinen
    Anspruch auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen (Arb 9427,
    10.971 uva), die Eingang in seinen Dienstvertrag gefunden habe. Es
    liegt auch keine einseitige Entgeltbestimmung durch den Dienstgeber
    vor, die sittenwidrig sein könnte (Arb 9854) oder eine unzulässige
    Betriebsvereinbarung, die bereits Vertragsinhalt geworden wäre und
    die von der beklagten Partei nicht hätte aufgekündigt werden können
    (infas 1992 A 138, 1994 A 53 ua). Auszugehen ist vielmehr davon, daß
    die Gewährung der Triennalsprünge aufgrund des von beiden Teilen als
    verbindlich angesehenen Kollektivvertrags erfolgte, dessen
    einschlägige Regelung aber bereits weggefallen ist, als der Kläger
    erstmals einen solchen Anspruch gehabt hätte.

    Unabhängig davon, ob der angewendete Kollektivvertrag als unmittelbar
    rechtsverbindliche Norm im Sinne des § 11 Abs 1 ArbVG oder lediglich
    als lex contractus zu gelten hat, kann sich der Kläger somit nicht
    auf das „Vorliegen der in § 3 Abs 6 des Kollektivvertrags normierten
    Voraussetzungen“ berufen. Durch die Gewährung des Triennalsprunges
    zum 1.1.1987 und 1.1.1990 erfüllte die beklagte Partei lediglich eine
    vermeintlich bestehende Pflicht, so daß ihr Verhalten nur als
    Wissenserklärung, mit der Gehaltserhöhung eine ohnehin bestehende
    Schuld zu erfüllen, gedeutet werden kann (DRdA 1980/16 [Kerschner
    insbesondere S 325] = ZAS 1980/12 [Tomandl] ua). Dem Kläger war dies
    nach den Feststellungen auch bewußt. Er kannte als Vorsitzender des
    Betriebsrats den Wegfall des § 3 Abs 6 des Kollektivvertrags, brachte
    diesen Umstand nie zur Sprache und erhielt andererseits keine
    schriftliche Zuerkennung der Erhöhung, die bei der beklagten Partei
    für eine „freiwillige“ entgeltwerte Leistung vorgesehen und üblich
    war. Es mußte ihm demnach klar sein, daß die Gewährung des
    Triennalsprunges keine freiwillige Gehaltserhöhung sein sollte,
    sondern von der beklagten Partei nur in der irrigen Annahme gezahlt
    wurde, dazu aufgrund des Kollektivvertrags verpflichtet zu sein.
    Seine Vertrauensposition erweist sich damit nicht als so
    schützenswert, daß sich aus dem Irrtum in der Gehaltsverrechnung ein
    Anspruch auf die Triennalsprünge pro futuro ableiten ließe (vgl
    Kerschner aaO 325 f; Tomandl aaO 103). Da der Kläger bei sorgfältiger
    Prüfung somit erkennen konnte, daß die beklagte Partei (insbesondere
    die für die Gehaltsverrechnung zuständige Sachbearbeiterin) nur eine
    vermeintliche Pflicht erfüllte, ohne daß ihr rechtsgeschäftlicher
    Wille erkennbar war, freiwillig eine zusätzliche Leistung zu
    gewähren, war er nicht berechtigt, aus der tatsächlichen – wenn auch
    vorbehaltlosen – Gewährung auf eine Rechtsbindung dieser Erhöhung
    auch für die Zukunft zu schließen (9 ObA 601/93 = infas 1994 A 19).

    Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

    als Antwort auf: L16 – Urlaubsersatzleistung #66732
    Lisa
    Teilnehmer

    Guten Morgen,

    es ist der 20.3.2006 bis 19.4.2006 anzuführen!!!
    Dies ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien, die vom Finanzministerium durch den 2. LStR-Wartungserlass entsprechend abgeändert wurden:
    „…Bei Auszahlung von Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub ist zukünftig auf dem Lohnzettel der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen…“

    Nach der neuen Sichtweise der Finanz ist somit für den anzugebenden Zeitraum am L16 das arbeitsrechtliche Ende entscheidend. Die Urlaubsersatzleistung führt zwar für die SV zur Verlängerung der Pflichtversicherung, lohnsteuerlich ist aber laut Finanz trotzdem das arbeitsrechtliche Beschäftigungsende maßgeblich.
    Die frühere Ansicht, dass im Falle einer Urlaubsersatzleistung stets der Monatsletzte anzuführen ist, ist daher überholt.

    Schöne Grüße,
    Lisa

    als Antwort auf: Mitarbeiterbeteilungen #66727
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo,

    der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Steuerfreiheit besteht.
    Der übersteigende Teil ist nach den ganz normalen Regelungen zu besteuern. Das heißt, dass bei laufender Auszahlung von Mitarbeiterbeteiligungen die Besteuerung als normaler laufender Bezug zum Lohnsteuertarif erfolgt.
    Bei zB jährlicher Auszahlung von Mitarbeiterbeteiligungen, also wenn der Charakter einer Sonderzahlung vorliegt, gilt zwar grundsätzlich die Besteuerungsregelung des § 67 EStG (6%-Besteuerung innerhalb des Jahressechstels). Da aber das Jahressechstel üblicherweise durch Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration bereits voll ausgeschöpft wird, wandert der übersteigende Teil in der Regel in die Tarifbesteuerung, was zu einer extrem hohen Steuerlast führt.

    Es kann somit leider keine Rede davon sein, dass es ohne Grenzbetrag zu einer 6%-Besteuerung kommt. 🙁

    Schöne Grüße,
    Lisa

    als Antwort auf: Krankenstand Gastgewerbe #66726
    Lisa
    Teilnehmer

    Liebe Viktoria,

    die Regelung der Trinkgeldpauschalien wird für einige Branchen jeweils von den einzelnen Gebietskrankenkassen getroffen.
    So hat für den Bereich Wien die Wiener GKK die Trinkgeldpauschalien für Dienstnehmer im Hotel- und Gastgewerbe verlautbart.
    Diese Verlautbarung enthält im § 3 ausdrücklich auch eine Regelung der Krankenstandszeiten:

    Abwesenheitszeiten
    § 3. Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Betracht kommenden Beträge sind auch für die Zeiten anzuwenden, in denen der Dienstnehmer im Betrieb nicht anwesend war (z. B. wegen Krankheit, Urlaub u. ä.).

    Hoffe, damit geholfen zu haben.

    Schöne Grüße,
    Lisa

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