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12. Juni 2006 um 11:54 Uhr #62693stwolfiMitglied
Hallo Allerseits!
Wer kann mir bitte bei folgendem Fall helfen?
Ich habe eine geringfügig beschäftigte Angestellte (beschäftigt seit 01.02.2005). Gleichzeitig bezieht sie Kinderbetreuungsgeld. Diese geringfügige Angestellte befindet sich nun seit dem 05.04.2006 im Mutterschutz. Die Entbindung war (lt. heutiger GKK-Auskunft) bereits am 08.05.2006.
Lt. GKK-Auskunft erhält sie bis einschließlich 23.08.2006 Wochengeld (aufgrund des vorigen Kindes bzw. des Kinderbetreuungsgeldbezuges). Das Wochengeld erhält sie nicht aufgrund des geringfügigen Dienstverhältnisses.Meine Frage:
Gem. § 8 Abs. 4 AngG. behalten weibliche Angestellte den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft.
Lt. Prof. Schrank gebührt dieses Entgelt aber nur, wenn ausnahmsweise kein Wochengeld gebührt.
Gilt in diesem Fall auch die Aussage von Hr. Prof. Schrank? Es gebührt ja Wochengeld, aber eigentlich nur wegen dem Kinderbetreuungsgeld? Oder hat der Arbeitgeber hier für 6 Wochen Entgelt zu zahlen?Danke im voraus für eure Hilfe!
lg
Wolfi 🙂 🙂 🙂13. Juni 2006 um 0:07 Uhr #66945PoldiTeilnehmerHallo Wolfi,
vor circa zwei Jahren hat der VwGH in einer Entscheidung ausdrücklich augesprochen, dass einer Angestellten, die keinen Anspruch auf Wochengeld hat, nach der Entbindung für 6 Wochen ein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber zusteht (VwGH 17. 3. 2004, 2000/08/0109).
Abzuleiten ist dies aus § 8 Abs 4 AngG, der für weibliche Angestellte vorsieht, dass sie den Anspruch auf das Entgelt während
6 Wochen nach ihrer Niederkunft behalten.Ich nehme an, dass sich Prof. Schrank auf diese Rechtsgrundlagen bezogen hat.
§ 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz und die Wochengeldregelungen im ASVG weitgehend verdrängt worden, weil das laut ASVG zu gewährende Wochengeld ja den vollen letzten Nettobezug (auf Basis der letzten 3 Monate) abdeckt und daher ohnehin kein Bedarf einer Entgeltfortzahlung besteht. Die Dienstnehmerin wird ja im Regelfall durch das Wochengeld finanziell völlig schadlos gehalten.
Allerdings spielt § 8 Abs 4 AngG immer dann noch eine Rolle, wenn die Angestellte keinen Anspruch auf Wochengeld hat (siehe zB auch OGH
13. 4. 1988, 9 ObA 132/87).Gleiches muss wohl gelten, wenn zwar Wochengeld zusteht, das Wochengeld aber nicht aufgrund der Beschäftigung gebührt, sondern zB aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs, aufgrund von Kinderbetreuungsgeld oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit. In diesen Fällen ist das Wochengeld in der Regel mit einem bestimmten Pauschalbetrag oder nach einer starren Regelung festgelegt. Der Wochengeldbezug hängt hier also überhaupt nicht mit der Beschäftigung zusammen. Daher kann man wohl auch nicht davon ausgehen, dass das Wochengeld die Entgeltfortzahlung ausschließt. Ich würde sie daher gemäß § 8 Abs 4 AngG bejahen (ausdrückliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings keine).
Es würde sich durchaus lohnen, diese Frage auch konkret an Prof. Schrank heranzutragen. Wäre interessant, ob er das auch so sieht, wie gerade dargestellt.
Schöne Grüße,
Poldi13. Juni 2006 um 7:54 Uhr #66946stwolfiMitgliedHallo Poldi!
Danke für deine Ansicht. Die Idee, die Frage an Hr. Prof. Schrank zu stellen, finde ich sehr gut. Ich hab‘ ihm auch heute gleich ein Mail dazu geschickt – bin gespannt, was er antwortet.
Ich habe gestern die gleiche Frage übrigens auch an den ARD-Fragekasten gestellt und dort als Antwort erhalten, dass der Dienstgeber keine Entgeltzahlung für 6 Wochen leisten muss, da sie Anspruch auf Wochengeld (egal aus welchem Anlaß) hat.
Mal schauen, was Prof. Schrank dazu sagt.
Ich werde das Ergebnis dann auf alle Fälle ins Forum stellen ❗lg
Wolfi
🙂14. Juni 2006 um 16:18 Uhr #66953LisaTeilnehmerHallo Wolfi,
hatte unlängst auch so eine ähnliche Frage. Es wäre toll, wenn du die Ansicht von Prof. Schrank ins Forum stellen könntest. Ich finde nämlich, dass dies wirklich eine Streitfrage ist. Der ARD-Fragekasten geht offenbar von der „schnurgeraden“ Auslegung nach Gesetzeswortlaut aus. Vom Sinn der Bestimmungen her würde ich aber eher die Meinung von Poldi als richtig ansehen.
Na mal abwarten, was „Mister Arbeitsrecht“ (Prof. Schrank) meint… 😆Schöne Grüße,
Lisa14. Juni 2006 um 16:28 Uhr #66955stwolfiMitgliedHallo Lisa,
hallo Poldi,
hallo Allerseits!Danke für eure Statements! Ich habe heute folgende Antwort von Herrn Prof. Schrank erhalten:
„Wenn tatsächlich Wochengeld gebührt, wird die Sonderbestimmung des MSchG nicht greifen und muss der Arbeitgeber den Entgeltausfall nicht nach § 8 Abs. 4 AngG bezahlen. Allerdings habe ich daran zwei Zweifel: Zum einen, ob es sich wirklich um Wochengeld und nicht um Kinderbetreuungsgeld handelt (letzteres würde nicht zum Entfall der Entgeltfortzahlung führen). Resultiert das Wochengeld aus einem anderen DV, besteht zum anderen ein Risiko auch darin, dass dieses Wochengeld dem Zweck nach den Einkommensausfall des anderen DV abdecken soll und daher für das geringfügige DV nicht zum Verdrängen des § 8 Abs. 4 AngG führt. Judikatur dazu gibt es leider noch keine.
Diese Unsicherheiten empfehlen eine Lösung, die möglichst zu keinem Streit führt.
Mit besten Grüßen
Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank“Alles klar ❓ ❗ 😉
lg
Wolfi16. Juni 2006 um 10:44 Uhr #66964LisaTeilnehmerHallo Wolfi,
vielen Dank für die Info und die Nachfrage bei Prof. Schrank.
Es handelt sich also tatsächlich um eine nicht geklärte Rechtssituation.
Ohne der künftigen Rechtsprechung vorgreifen zu wollen, erscheint mir aber vor allem das – von Prof. Schrank angeführte – Argument besonders plausibel, dass ein aus dem anderen DV herrührendes Wochengeld „dem Zweck nach den Einkommensausfall des anderen DV abdecken soll und daher für das geringfügige DV nicht zum Verdrängen des § 8 Abs. 4 AngG führt…“.LG,
Lisa16. Juni 2006 um 10:47 Uhr #66965stwolfiMitgliedHallo Lisa!
Auch ich sehe das so.
lg und schönes Wochenende
Wolfi -
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