Kündigungsmöglichkeit während verlängerter Karenz

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  • #62707
    Cornelia
    Teilnehmer

    Eine Mutti hat in einem Schreiben eine Verlängerung der Karenz um ein halbes Jahr beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Weitere Vereinbarungen über Sonderzahlungen, Urlaub, etc. wurden nicht getroffen.

    Meine Meinung: Diese Verlängerung ist ein unbezahlter Urlaub. Urlaubsanspruch steht lt. der jüngsten Judikatur nicht zu. Allerdings kann die Mutti nach der Behaltefrist (4 Wochen nach der ursprünglichen Karenz) gekündigt werden. Die Abfertigung wird fällig, es ist jedoch kein Entgelt zu bezahlen, da die DN während der Kündigungsfrist im unbezahlen Urlaub ist.

    Hat jemand Judikatur dazu gefunden? Die Lösung ist doch für die Arbeitgeber nur zu praktisch…

    #66989
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Cornelia,

    es ist richtig, dass diese Verlängerung ein unbezahlter Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung steht für diesen Zeitraum auch kein Urlaub zu.
    Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz laut MSchG fällt – wie auch sonst – vier Wochen nach Ende der gesetzlichen Karenz weg.
    Die Abfertigung ist natürlich nicht auf Basis von Null Euro zu bemessen, sondern vom letzten vollen Entgelt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung:
    Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers während Karenzierung beendet, ist bei Berechnung der Abfertigung vom Entgelt jenes Monats auszugehen, in dem der Arbeitnehmer noch beschäftigt war (OGH 27.4.1988, 9 Ob 901/88).

    Schöne Grüße,
    Lisa

    #66997
    Chris
    Teilnehmer

    Die Abefertigung ist zwar nach dem letzten Engelt zu berechnen, nur müßte man nicht die KV-Erhöhungen miteinbeziehen.
    Was hätte Sie verdient wenn sie arbeiten gekommen wäre 😕

    #66998
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Chris,

    ja, diese Ergänzung erscheint mir durchaus zutreffend: Unter „letztem Entgelt“ wird man wohl nicht stur den tatsächlichen Eurobetrag zu verstehen haben, sondern es sind wohl jedenfalls auch kollektivvertragliche Erhöhungen mitzuberücksichtigen, und zwar (meiner Meinung nach) nicht nur Erhöhungen des KV-Mindestbezugs, sondern auch Ist-Lohnerhöhungen.
    Die Faustregel „Was hätte Sie verdient wenn sie arbeiten gekommen wäre“ ist zwar ein guter Anhaltspunkt.
    Auf ein Detail ist aber zu achten: Man wird nämlich für die Dienstjahre (Berufsjahre, Verwendungsgruppenjahre,…) gemäß der kollektivvertraglichen Einstufung die Elternkarenzzeiten nicht mitzählen. Laut MSchG zählen nämlich Elternkarenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche grundsätzlich nicht mit (Ausnahme: für die erhöhte Krankenentgeltdauer, den erhöhten Urlaubsanspruch und für verlängerte Kündigungsfristen zählen die ersten 10 Monate der ersten Elternkarenz im DV mit).
    Bei einvernehmlicher Karenzierung ist die Situation wohl anders. Diesfalls gilt laut einem Urteil des ASG Wien 26. 5. 2000, 3 Cga 68/99m Folgendes:
    „Ist im Falle einer Karenzierung nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind Vorrückungen nach der Dauer der Dienstzeit unter Einrechnung der Karenzierungszeit vorzunehmen.“ (ARD 5177/17/2000)

    Liebe Grüße,
    Lisa

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