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19. Juni 2006 um 18:14 Uhr #62702dobibedaTeilnehmer
Handels-Ang. (Teilzeit 20 Std.)befindet sich bis02.01.2007 in Karenzurlaub
nach MSchG.
Laut Gespräch von heute möchte sie den Karenzurlaub um 6 Monate
verlängern.Handelt es sich dabei für den DG um einen unbezahlten Urlaub?
Welche Nachteile entstehen für den DN? (Abfertigungsanspruch).
Angenommen der DG „verlängert“ den Karenzurlaub, jedoch stellt sich
dann heraus, dass er für den DN keine Verwendung hat – muß er sie
einstellen? – verliert sie dann den Abfertigungsanspruch?Liebes Forum, ich bitte um eure Hilfe!
Danke!19. Juni 2006 um 23:38 Uhr #66975RolandTeilnehmerHallo dobibeda!
Es handelt sich tatsächlich um die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs.
Dieser Vorgang birgt ein paar Gefahren für den Dienstgeber:
Die Zeiten eines unbez. Urlaubs werden nämlich für alle dienstzeitenabhängigen Ansprüch voll angerechnet (OGH 15.3.1989, 9 ObA 268/88), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 8.9.2005, 8 ObA 47/05b).
Bitte auch nicht übersehen, dass in dieser (unbedingt schriftlichen!) Vereinbarung auch eine Aliquotierung des Urlaubs (möglich, da von der DN beantragt) und der Sonderzahlungen (Vorsicht: eventuelle kv-liche Regelungen beachten, der könnte vorsehen, dass auch während entgeltfreier Zeiten ein Anspruch besteht!) vereinbart wird.Für die Dienstnehmerin bestehen folgende Gefahren:
– der Bestandsschutz geht verloren (einen Hinweis dazu würde ich in die Vereinbarung hineinschreiben)
– wenn die DN nach dem UU nicht wieder eintreten will, geht der Anspruch auf (die halbe) Abfertigung verloren.– Bei Wiedereintritt zu den ‚alten‘ Bedingungen bleiben natürlich alle Ansprüche gewahrt.
– Die DN kann aber z.B. auch in Elternteilzeit gehen, sofern die üblichen Voraussetzungen zutreffen (3-monatige Ankündigungsfrist).Wenn ihr aber die DN nach dem UU nicht mehr beschäftigen wollt, müsst ihr die Kündigung aussprechen –> Anspruch auf volle Abfertigung ist gegeben.
So, hoffentlich habe ich jetzt nichts übersehen, vielleicht weiß noch jemand etwas dazu.
LG
Roland Pühringer
P.S. Bitte beachte dazu auch das Vetragsmuster im neuen großen Ortner auf Seite 651.
Der Smily da oben soll heißen: 268/8820. Juni 2006 um 0:19 Uhr #66977PoldiTeilnehmerHallo,
ich denke, dass man sich den Ausführungen von Roland anschließen kann, vielleicht mit einer kleinen Ergänzung:
Während eines unbezahlten Urlaubs entsteht kein Urlaubsanspruch, sofern die Karenzvereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte (OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 67/05a).
Die Verlängerung der gesetzlichen Elternkarenz um weitere 6 Monate auf Wunsch der Dienstnehmerin liegt ganz eindeutig im Dienstnehmerinteresse und führt daher per Gesetz zur Urlaubsaliquotierung.
Es ist aber dennoch – wie Roland empfiehlt – sinnvoll, die Urlaubsaliquotierung ausdrücklich in der KArenzierungsvereinbarung festzuhalten.Schöne Grüße,
Poldi20. Juni 2006 um 11:50 Uhr #66984dobibedaTeilnehmerHerzlichen Dank!
😆
21. Juni 2006 um 11:44 Uhr #66993lydia54TeilnehmerIch hätte da auch noch eine Frage dazu.
Wenn die Mitarbeiterin bereits verlängert hat, (die Karenz war vom 6.6.2005 bis 12. 03. 2006) dann kann sie ab 13. April gekündigt werden.
Sie hat am 16.10.2000 bei uns angefangen und lt. Metaller-KV eine Kündigungsfrist bei über 2 Jahre Betriebszugehörigkeit 2 Monate, und über 5 Jahre 3 Monate.
Meiner Meinung nach hat sie 2 Monate Kündigungsfrist, aber bin mir nicht ganz sicher. Sie hat bis 12.09. verlängert, kann ich die Kündigung jetzt jederzeit aussprechen?
Bitte um Antwort,
lg
Lydia21. Juni 2006 um 14:20 Uhr #66996ChrisTeilnehmerHallo,
also wenn ich jetzt nicht einen Knopf in meinem Kopf habe würde ich sagen sie hat 3 Monate Kündigungsfrist. Die erste Karenz wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf die Kündigungsfrist angerechnet. 😮Außerdem würde ich sagen, daß sie nach den Daten nicht die Maximaldauer von 2 Jahren bis 12.03.06 in Anspruch genommen hat. Dh sie befindet sich noch in Karenz und hat momentan ihre Karenz verlängert. Ich würde dies noch als Kündigungsschutz ansehen……..
LG
Chris22. Juni 2006 um 8:14 Uhr #67003lydia54TeilnehmerDanke für deine Antwort!
Also sorry ich hab mich beim Beginn der Karenz verschrieben, die ges. Karenz hat am 12.03.2006 geendet, und sie hat dann verlängert.
Dh der Kündigungsschutz wäre dann schon um und ich könnte die Kündigung jederzeit aussprechen.lg
LydiaChris wrote:Hallo,
also wenn ich jetzt nicht einen Knopf in meinem Kopf habe würde ich sagen sie hat 3 Monate Kündigungsfrist. Die erste Karenz wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf die Kündigungsfrist angerechnet. 😮Außerdem würde ich sagen, daß sie nach den Daten nicht die Maximaldauer von 2 Jahren bis 12.03.06 in Anspruch genommen hat. Dh sie befindet sich noch in Karenz und hat momentan ihre Karenz verlängert. Ich würde dies noch als Kündigungsschutz ansehen……..
LG
Chris22. Juni 2006 um 9:44 Uhr #67004LisaTeilnehmerHallo Lydia,
zur Frage, ob 2 Monate oder 3 Monate Kündigungsfrist anzuwenden ist, fehlen mir die exakten Daten. Überschlagsmäßig lässt sich aber Folgendes sagen:
Wenn die Mitarbeiterin am 16.10.2000 eingetreten ist und während des Dienstverhältnisses volle Elternkarenzzeit (=bis zum 2.Geburtstag des Kindes) ausgeschöpft hat, hat sie meiner Ansicht nach derzeit noch keine 5 Dienstjahre für die 3-monatige Kündigungsfrist:
Im ersten Lebensjahr des Kindes lagen 8 Wochen Schutzfrist (=circa 2 Monate) und 10 Karenzmonate, die laut MSchG anrechenbar sind. Somit bleiben circa 12 Karenzmonate (=das zweite Karenzjahr) übrig, die für die Dienstjahreszählung bei den Kündigungsfristen nicht mitgerechnet werden.
Die 5 Dienstjahre sind daher erst circa im Oktober 2006 voll.Schöne Grüße,
Lisa22. Juni 2006 um 10:01 Uhr #67006lydia54TeilnehmerHallo Lisa,
Sie hat am 16.10.2000 angefangen, das Kind ist am 13.03.2004 geboren. Mutterschutz (vorzeitig) vom 26.09.2003 bis 05.06.2004,
Karenz vom 06.06.2004 bis 12.03.2006,
Verlängerung bis 12.09.2006Der Mutterschutz wird ja aber schon angerechnet, oder? Würd sich aber trotzdem nicht ausgehen.
lg
LydiaLisa wrote:Hallo Lydia,zur Frage, ob 2 Monate oder 3 Monate Kündigungsfrist anzuwenden ist, fehlen mir die exakten Daten. Überschlagsmäßig lässt sich aber Folgendes sagen:
Wenn die Mitarbeiterin am 16.10.2000 eingetreten ist und während des Dienstverhältnisses volle Elternkarenzzeit (=bis zum 2.Geburtstag des Kindes) ausgeschöpft hat, hat sie meiner Ansicht nach derzeit noch keine 5 Dienstjahre für die 3-monatige Kündigungsfrist:
Im ersten Lebensjahr des Kindes lagen 8 Wochen Schutzfrist (=circa 2 Monate) und 10 Karenzmonate, die laut MSchG anrechenbar sind. Somit bleiben circa 12 Karenzmonate (=das zweite Karenzjahr) übrig, die für die Dienstjahreszählung bei den Kündigungsfristen nicht mitgerechnet werden.
Die 5 Dienstjahre sind daher erst circa im Oktober 2006 voll.Schöne Grüße,
Lisa22. Juni 2006 um 10:59 Uhr #67007ChrisTeilnehmerHallo,
also nachdem die Daten nun richtiggestellt wurden, finde ich auch das sie keine vollen 5 Dienstjahre hat. Ihr fehlt ca ein halbes Jahr noch darauf.
Also nur 2 Monate Kündigungsfrist.
LG Chris -
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