Echte Ferialpraktikanten U-Bahnsteuerpflichtig?

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  • #62735
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Forumgemeinde!

    Echte Ferialpraktikanten und die Wiener Dienstgeberabgabe.
    Sind Ferialpraktikanten U-Bahnsteuer pflichtig?
    Magistrat 6 meint ja, weil eingebunden, Ausbildungsverhältnis und an Weisungen gebunden.
    Ich bin mir da nicht so sicher.

    Das Gesetz über Einhebung einer Dienstgeberabgabe, Landesgesetz für Wien bestimmt ein pflichtiges Dienstverhältnis wie folgt:
    § 2 (4) Ein Dienstverhältnis liegt vor….DN dem DG seine Arbeitskraft schuldet. ….unter der Leitung des DG steht, oder im geschäftlichen Organismus des DG dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind.

    Also die Bestimmung des DGA Gesetz über die Definierung eines Dienstnehmer passt überhaupt nicht auf echte Ferialpraktikanten.
    Siehe auch in PV i.d.Praxis Kapitel 31.4.1.2. „Die weisungsfreien (echten) Ferialpraktikanten…
    Selbst wenn der echte Ferialpraktikant nun mit seinem (freiwilligen) Entgelt als D1 angemeldet wird, sehe ich kein Dienstverhältnis für die Wr. Dienstgeberabgabe.

    Freue mich auf Eure Postings. Es geht um 72 Cent wöchentlich!
    Grüsse aus dem Urlaub!
    Martin

    #67143
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Martin,

    meiner Meinung nach ist die Definition des Dienstverhältnisses laut Wiener DAG sehr stark an die lohnsteuerliche Definition (§ 47 EStG) angelehnt, wenn auch nicht völlig deckungsgleich.
    Es kommt darauf an, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet, was laut Wiener DAG dann der Fall ist, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter
    der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 2 (4) Wiener DAG).

    Daraus würde ich ableiten:
    Ist jemand echter Ferialpraktikant im strengen Wortsinn (kein Entgelt, insbesondere auch kein Taschengeld, und keine Arbeitspflicht), fällt er auch nicht unter das Wiener DAG. Realistisch gesehen wird das aber eher der Ausnahmefall sein.
    Sobald jemand aufgrund Entgelt oder Arbeitspflicht (betriebliche Eingliederung) kein echter Ferialpraktikant mehr ist, wird man ihn wohl als U-Bahnsteuer-pflichtig ansehen müssen.

    So würde ich es – aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage – auslegen, auch wenn ich es persönlich sehr unbefriedigend finde (ähnlich wie bei der SV-rechtlichen Problematik, wo aufgrund der engen Sichtweise des Hauptverbands echte Ferialpraktikanten nur mehr sehr selten vorliegen).

    Schöne Grüße,
    Lisa

    #67161
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Lisa!

    Echter Ferialpraktikant: die Weisungspflicht darf sich nur auf die „Weisung“ zur Einhaltung von betrieblichen Sicherheitsregeln beschränken.
    Ein freiwillig bezahltes Taschengeld sehe ich nicht als schädlich.
    Und die Arbeitspflicht darf nicht bestehen, es ist ja nur der (Schul- Uni-) Unterricht fortgesetzt in den Räumlichkeiten des Unternehmen. (ich schreibe nicht DIENSTGEBER ❗ )

    Ich werde mich noch einmal beim Magistrat schlau machen.
    Unter Umständen einen echten Ferialpraktikanten DGA-frei abrechnen und bei der Prüfung streiten.

    LG
    Martin

    #67162
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Lisa!

    So schnell muß ich (unter Protest) meine Meinung ändern:

    Hab im RIS folgendes gefunden:
    Rechtssatz
    Ausführungen über die Dienstnehmereigenschaft von
    Ferialpraktikanten (differenzierte Bezahlung je nach
    Ausbildungsstand spricht für das Vorliegen eines
    Dienstverhältnisses; ein Ausbildungsverhältnis spricht für eine
    Weisungsgebundenheit des Auszubildenden, Hinweis E 28.5.1971,
    1501/70, VwSlg 4243 F/1971).

    Rechtssatz
    Der Umstand, daß Ferialpraktikanten ihre Praxis nur nach Maßgabe
    der im Betrieb vorgegebenen Stunden absolvieren können, bedeutet
    zumindest einen weitgehende faktische Bindung an die betriebliche
    Arbeitszeit und spricht für die in § 47 Abs 3 EStG 1972 geforderte
    Eingliederung des Arbeitnehmers (der Praktikanten) in den
    geschäftlichen Organismus der Arbeitgebers.

    Also ich glaube, ich muß die DGA doch bezahlen. Obwohl ich mich nicht der Meinung des VwGH anschließe. 👿

    Danke für Dein Posting
    Martin

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