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1. September 2006 um 9:46 Uhr als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung 2006 – Ausbildungskosten #67316andrea78Teilnehmer
Hallo Johann,
also meine Meinung:
die Reisekosten sind voll abzugsfähig (ich würde das km-Geld ansetzen), wenn das Studium berufl. veranlaßt ist, kein Esoterik-Studium und so… 😆
sondern Fortbildung, Ausbildung, Umschulung…Siehe dazu Arbeitsbuch Oberlaa 2006 S.36-37.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Martin,
vielen lieben Dank für deine Hilfe!
Schönes Tagerl,LG Andrea
andrea78TeilnehmerGuten Morgen Dani,
ich hatte erst 2x so einen Fall. Aber in beiden Fällen wurde mir von der SGKK empfohlen, einfach die Dienstnehmerin nach dem Mutterschutz (14.09.2006) wieder anzumelden, dann die Urlaubstage abzurechnen und dann wieder eine Abmeldung durchzuführen. Dies habe ich aber nie über ELDA gemacht, sondern händische Meldungen, welche ich der betreffenden Person bei der SGKK gefaxt habe, da dies irgendwie gesondert bei denen einzugeben ist. Mein letzter solcher Fall ist aber sicher schon 2 Jahre her, vielleicht funktioniert das ja jetzt schon viel einfacher?!?
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Ulrike,
diese Vorgangsweise ist mir auch fremd. Ich würde den Angestellten mit Montag anmelden.
Im aktuellen Arbeitsbehelf der GKK heißt es ja auch, dass man unter „beschäftigt ab“ jenes Datum anzuführen hat, mit dem die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde.Lg
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Lydia,
beim Ermitteln des Grenzbetrages von 6000 € ist immer von Jahreseinkünften auszugehen. Da wird nichts hochgerechnet.
Sie kann in dem halben Jahr die 6000 € Einkünfte beziehen und muß halt nächstes Jahr dann pro Monat weniger verdienen oder nur bis Juni arbeiten.
Bei den 6000 € handelt es sich aber nicht um den Bruttobetrag.
Jährlicher Bruttobezug (inkl.Sonderzahlungen)
-steuerfreie Bezugsbestandteile gem. § 3 Abs. 1 EStG
-steuerfreie bzw.nicht besteuerte sonstige Bezüge
-steuerfreie Teile der Zulagen u.Zuschläge gem § 68 Abs.1,2,6 u.7 EStG
-Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
-Werbungskosten,zumindest das jährl.Werbungskostenpauschale
-Pendlerpauschale
=VergleichsbetragLiebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Chris,
hier meine 1.Annahme: Sonderzahlungen in Höhe des Monatslohns (nicht 3 o. 4 Wochenlöhne oder sonst. Berechnungen) wenn du mir den KV sagst,kann ich das abklären.
2.Annahme: beim ALV,aber keine Kinder
3.Annahme: bei den 15 Resturlaubstagen handelt es nicht um Werktage sondern um 3 Wochen Urlaub Rest bei 5-Tage-Woche.Lohnzettel Juni schaut dann wie folgt aus:
Bruttolohn: 1650,00
Urlaubszuschuss: 818,22
Weihnachtsrem: 818,22
EL lfd: 1125,00
EL SZ: 187,50SV 809,58
LSt 550,52Netto 3238,84
Liebe Grüße
Andrea1. Juni 2006 um 11:57 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66908andrea78TeilnehmerHallo Viktoria,
siehe auch PV in der Praxis S.632 unter ³) ich zitiere:
Falls jedoch ein Anspruch auf Sonderzahlungen nicht gegeben ist, kann auch keine Einbeziehung in die Ersatzleistung für den nicht konsumierten Urlaub erfolgen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Rechtsanspurch auf Sonderzahlungen auf Grund der Beendigungsform nach der kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelung entfällt.
Liebe Grüße
Andrea1. Juni 2006 um 11:48 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66907andrea78TeilnehmerHallo Viktoria,
wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, rechne ich auch keinen Sonderzahlungsanteil bei der Urlaubsersatzleistung. Ich rechne sehr viele Gastgewerbebetriebe ab und es wurde bei einer Prüfung noch nie beanstandet.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Sabine,
ich würde den Dienstnehmer nach dem Grundanspruch abmelden. Weil die Summe dieser Wochen (6 Wo 100% u. 4 Wo 50%) ja das zeitliche Höchstausmaß der Entgeltfortzahlung pro Krankenstand darstellt. Und der halbe Grundanspruch ja nur bei einer neuerlichen Erkrankung im anschließenden Halbjahr anzuwenden wäre…
Siehe dazu auch PV i.d.Praxis,S.589:
Wird der Angestellte während eines Krankenstands²)
gekündigt so bleibt der Anspruch …²)Unter der Formulierung „während eines Krankenstands“ ist nur jener Krankenstand zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorlag (nicht später eingetretener weiterer Krankenstand) (OGH 27.05.2004, 8 Ob A 13/04 a)
-> daraus leite ich ab, dass ich nicht auf den halben Grundanspruch achten muß, weil ein weiterer Krankenstand nicht zu beachten ist und ich eben mit dem Grundanspruch ja schon die Höchstentgeltdauer bezahlt habe.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerDanke Lisa für deine ausführliche Antwort.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Brigitte,
ja ich sehe das genauso.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerDurch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 sollen Reisekostenersätze bei freien Dienstnehmern rückwirkend per 1. 1. 2005 sozialversicherungsfrei gestellt werden.
Genaueres findet man im PV-Info-Heft 3/2006Liebe Grüße,
Andreaandrea78TeilnehmerHallo,
die Erstattung von Urlaubsentgelt hat keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage von DB,DZ und KommSt. Die Grundlagen dieser Abgaben werden durch den Minusbetrag weder erhöht noch reduziert.
Siehe dazu: Personalverrechnung in der Praxis, Stand:1.1.2006, Seite 946
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo liebe Lohnverrechner,
habe eine ähnlichen Fall der mir Kopfzerbrechen bereitet:
Habe im 1.Rang ein Verpfändung einer Bank. An diese wird seit Herbst 2005 nach Aufforderung von der Bank ohne gerichtliche Geltendmachung der pfändbare Betrag überwiesen,da der Dienstnehmer seinen Kreditrückzahlungen nicht mehr nachgekommen ist.
Anfang April kam eine Gehaltsexekution eines anderen Gläubigers ins Haus geflatert. Diese wurde von mir am 2.Rang gereiht. Und letzte Woche wurde nun eine Gehaltsexekution der Bank (die von der Verpfändung) zugestellt.
Meine Frage:
Wie muß bei den zwei die Drittschuldnererklärung bei Frage 4 (andere Gläubiger) ausschauen? Muß ich jetzt anstatt der Verpfändung die Exekution der Bank auf Rang 1 nehmen? Oder bleibt die Verpfändung auf Rang 1, anderer Gläubiger auf Rang 2 und die Exekution der Bank auf Rang 3? Darf ich die Verpfändung nun noch komplett mit dem pfändbaren Betrag abstottern?Danke für eure Hilfe,
wünsche eine schöne Arbeitswoche,Andrea
andrea78TeilnehmerHallo,
MV-Beitrag ist nur während des Wochengeldes vom Dienstgeber zu entrichten (16 Wo.). Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird der MV-Beitrag vom FLAF finanziert.
LG Andrea
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